Artikel 20 VO (EU) 2019/942
Jährliche und mehrjährige Programmplanung
(1) Der Direktor erstellt jedes Jahr einen Entwurf des Programmplanungsdokuments mit der jährlichen und der Mehrjahresprogrammplanung und legt den Entwurf des Programmplanungsdokuments dem Verwaltungsrat und dem Regulierungsrat vor.
Nach einer befürwortenden Stellungnahme des Regulierungsrates verabschiedet der Verwaltungsrat den Entwurf des Programmplanungsdokuments und legt den Entwurf des Programmplanungsdokuments spätestens bis zum 31. Januar dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vor.
Der Entwurf des Programmplanungsdokuments steht im Einklang mit dem gemäß Artikel 33 Absätze 1, 2 und 3 erstellten vorläufigen Entwurf des Voranschlags.
Der Verwaltungsrat verabschiedet das Programmplanungsdokument unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission, nach Eingang der befürwortenden Stellungnahme des Regulierungsrates und nachdem der Direktor es dem Europäischen Parlament vorgelegt hat. Der Verwaltungsrat übermittelt das Programmplanungsdokument bis zum 31. Dezember dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.
Das Programmplanungsdokument wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt und veröffentlicht.
Das Programmplanungsdokument wird nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans endgültig und ist, falls notwendig, entsprechend anzupassen.
(2) Die jährliche Programmplanung im Programmplanungsdokument umfasst die detaillierten Ziele und die erwarteten Ergebnisse sowie die Leistungsindikatoren. Es enthält zudem eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen sowie Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen finanziellen und personellen Ressourcen — einschließlich eines Verweises auf die Arbeitsgruppen von ACER, die beauftragt wurden, zur Erstellung der betreffenden Dokumente beizutragen — gemäß den Grundsätzen der maßnahmenbezogenen Budgetierung und des maßnahmenbezogenen Managements. Die jährliche Programmplanung steht mit der mehrjährigen Programmplanung nach Absatz 4 in Einklang. Darin ist klar anzugeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorangegangenen Haushaltsjahr hinzugefügt, verändert oder gestrichen wurden.
(3) Der Verwaltungsrat ändert das verabschiedete Programmplanungsdokument, wenn ACER eine neue Aufgabe übertragen wird.
Wesentliche Änderungen am Programmplanungsdokument werden nach dem Verfahren für die Verabschiedung des ursprünglichen Programmplanungsdokuments beschlossen. Der Verwaltungsrat kann die Befugnis zur Vornahme nicht wesentlicher Änderungen am Programmplanungsdokument dem Direktor übertragen.
(4) Die mehrjährige Programmplanung im Programmplanungsdokument enthält die strategische Gesamtplanung mit Zielen, erwarteten Ergebnissen und Leistungsindikatoren. Es umfasst auch die Ressourcenplanung, einschließlich der Mehrjahreshaushalts- und -personalplanung.
Die Ressourcenplanung wird jährlich aktualisiert. Die strategische Programmplanung wird bei Bedarf aktualisiert, insbesondere um dem Ergebnis der in Artikel 45 genannten Bewertung Rechnung zu tragen.
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