Artikel 23 VO (EU) 2019/942

Direktor

(1) ACER wird von ihrem Direktor geleitet, der sein Amt im Einklang mit der Anleitung gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe b und — sofern in dieser Verordnung vorgesehen — den Stellungnahmen des Regulierungsrates ausübt. Unbeschadet der jeweiligen Befugnisse des Verwaltungsrates und des Regulierungsrates in Bezug auf die Aufgaben des Direktors holt der Direktor weder Weisungen von Regierungen, von Organen der Union oder von anderen öffentlichen oder privaten Stellen oder Personen ein noch befolgt er solche. Der Direktor ist gegenüber dem Verwaltungsrat im Hinblick auf Verwaltungs-, Haushalts- und Leitungsangelegenheiten rechenschaftspflichtig, bleibt jedoch in Hinblick auf seine Aufgaben nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c völlig unabhängig. Der Direktor kann als Beobachter an den Sitzungen des Regulierungsrates teilnehmen.

(2) Der Direktor wird vom Verwaltungsrat nach einer befürwortenden Stellungnahme des Regulierungsrates aus einer Liste von mindestens drei Bewerbern ernannt, die von der Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorgeschlagen werden; Kriterien sind die erworbenen Verdienste sowie Qualifikation und Erfahrung von Relevanz für den Energiesektor. Vor der Ernennung äußert sich der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments und beantwortet Fragen der Mitglieder des Ausschusses. Beim Abschluss des Vertrags mit dem Direktor wird ACER durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

(3) Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre. In den letzten neun Monaten vor Ablauf dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Bewertung vor. In dieser Beurteilung bewertet die Kommission insbesondere

a)
die Leistung des Direktors
b)
und die Aufgaben und Erfordernisse von ACER in den folgenden Jahren.

(4) Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission nach Konsultation des Regulierungsrats und unter umfassender Berücksichtigung der Bewertung und Stellungnahme des Regulierungsrates, und nur, wenn dies auf Grundlage der Aufgaben und Erfordernisse von ACER zu rechtfertigen ist, die Amtszeit des Direktors einmalig um höchstens fünf Jahre verlängern. Ein Direktor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des verlängerten Zeitraums nicht an einem anderen Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

(5) Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Direktors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor der Verlängerung seiner Amtszeit kann der Direktor aufgefordert werden, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu äußern und Fragen der Mitglieder dieses Ausschusses zu beantworten.

(6) Wird die Amtszeit nicht verlängert, so bleibt der Direktor bis zur Ernennung seines Nachfolgers im Amt.

(7) Der Direktor kann seines Amtes nur aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrates nach einer befürwortenden Stellungnahme des Regulierungsrates enthoben werden. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrates erforderlich.

(8) Das Europäische Parlament und der Rat können den Direktor auffordern, einen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vorzulegen. Das Europäische Parlament kann den Direktor auch auffordern, eine Erklärung vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments abzugeben und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.

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