Artikel 24 VO (EU) 2019/942

Aufgaben des Direktors

(1) Der Direktor

a)
ist der gesetzliche Vertreter von ACER und mit ihrer täglichen Verwaltung beauftragt;
b)
bereitet die Arbeiten des Verwaltungsrates vor, nimmt an den Arbeiten des Verwaltungsrates teil, besitzt jedoch kein Stimmrecht, und ist für die Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrates verantwortlich;
c)
entwirft, konsultiert bezüglich, nimmt an und veröffentlicht Stellungnahmen, Empfehlungen und Entscheidungen;
d)
ist für die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms von ACER verantwortlich, wobei der Regulierungsrat eine Beratungs- und Lenkungsfunktion übernimmt und der Verwaltungsrat die administrative Kontrolle ausübt;
e)
trifft die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf den Erlass interner Verwaltungsanweisungen und die Veröffentlichung von Mitteilungen, um die ordnungsgemäße Arbeitsweise von ACER gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten;
f)
erstellt jedes Jahr den Entwurf des Arbeitsprogramms von ACER für das darauf folgende Jahr und unterbreitet diesen nach seiner Annahme durch den Verwaltungsrat bis zum 31. Januar eines jeden Jahres dem Regulierungsrat, dem Europäischen Parlament und der Kommission;
g)
ist dafür verantwortlich, das Programmplanungsdokument umzusetzen und dem Verwaltungsrat über seine Umsetzung Bericht zu erstatten;
h)
erstellt einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags von ACER gemäß Artikel 33 Absatz 1 und führt den Haushaltsplan von ACER im Einklang mit den Artikeln 34 und 35 aus;
i)
erstellt jedes Jahr den Entwurf des Jahresberichts, der einen separaten Teil über die Regulierungstätigkeiten von ACER und einen Teil über finanzielle und administrative Angelegenheiten enthält, und unterbreitet diesen dem Verwaltungsrat;
j)
arbeitet einen Aktionsplan aus, der den Schlussfolgerungen der internen oder externen Prüfberichte und Bewertungen sowie den Untersuchungen des OLAF Rechnung trägt, und erstattet der Kommission zweimal jährlich und dem Verwaltungsrat regelmäßig über die Fortschritte Bericht;
k)
entscheidet darüber, ob es erforderlich ist, einen oder mehrere Bedienstete in einen oder mehrere Mitgliedstaaten zu entsenden, damit ACER ihre Aufgaben in effizienter und wirksamer Weise wahrnehmen kann.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe k, bevor die Einrichtung einer Außenstelle beschlossen wird, holt der Direktor die Stellungnahme der betroffenen Mitgliedstaaten, einschließlich des Mitgliedstaats, in dem ACER ihren Sitz hat, sowie die Zustimmung der Kommission und des Verwaltungsrats ein. In dem Beschluss, der sich auf eine angemessene Kosten-Nutzen-Analyse stützt, wird der Umfang der in dieser Außenstelle durchzuführenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und eine Überschneidung der Verwaltungsfunktionen mit denen von ACER vermieden werden.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels werden die Stellungnahmen, Empfehlungen und Entscheidungen gemäß Artikel 3 Absatz 1, den Artikeln 4 bis 8, Artikel 9 Absätze 1 und 3, Artikel 10, Artikel 11 Buchstabe c, Artikel 13, Artikel 15 Absatz 4 sowie den Artikeln 30 und 43 nur nach einer befürwortenden Stellungnahme des Regulierungsrates angenommen.

Bevor Entwürfe von Stellungnahmen, Empfehlungen oder Entscheidungen dem Regulierungsrat zur Abstimmung vorgelegt werden, übermittelt der Direktor Vorschläge für die Entwürfe von Stellungnahmen, Empfehlungen oder Entscheidungen rechtzeitig der maßgeblichen Arbeitsgruppe zur Konsultation.

Der Direktor

a)
berücksichtigt die Bemerkungen und Änderungsvorschläge des Regulierungsrates und übermittelt den Entwurf einer Stellungnahme, einer Empfehlung oder einer Entscheidung in seiner überarbeiteten Fassung erneut dem Regulierungsrat, damit dieser eine befürwortende Stellungnahme abgibt;
b)
kann die vorgelegten Entwürfe von Stellungnahmen, Empfehlungen oder Entscheidungen zurückziehen, wenn der Direktor den vom Regulierungsrat vorgelegten Änderungen nicht zustimmt, und muss in diesem Fall eine hinreichend begründete schriftliche Erklärung vorlegen;

In dem Fall, dass er Entwürfe von Stellungnahmen, Empfehlungen und Entscheidungen zurückzieht, kann der Direktor gemäß dem in Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a und in Unterabsatz 2 dieses Absatzes vorgesehenen Verfahren neue Entwürfe von Stellungnahmen, Empfehlungen und Entscheidungen vorlegen. Weicht der Direktor von den durch den Regulierungsrat vorgelegten Anmerkungen und Änderungen ab oder weist diese zurück, muss er für die Zwecke von Unterabsatz 3 Buchstabe a dieses Absatzes auch eine hinreichend begründete schriftliche Erklärung vorlegen.

Sollte der Regulierungsrat für den erneut vorgelegten Text der Entwürfe von Stellungnahmen, Empfehlungen oder Entscheidungen keine befürwortende Stellungnahme abgeben, weil seinen Anmerkungen und Änderungen in dem erneut vorgelegten Text der Entwürfe von Stellungnahmen, Empfehlungen oder Entscheidungen nicht ausreichend Rechnung getragen wurde, kann der Direktor den Text der Entwürfe von Stellungnahmen, Empfehlungen oder Entscheidungen entsprechend den vom Regulierungsrat vorgeschlagenen Änderungen und Anmerkungen weiter überarbeiten, um dessen befürwortende Stellungnahme zu erhalten, ohne die maßgebliche Arbeitsgruppe erneut konsultieren oder eine zusätzliche schriftliche Begründung vorlegen zu müssen;

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