Artikel 25 VO (EU) 2019/942
Einrichtung und Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses
(1) ACER richtet einen Beschwerdeausschuss ein.
(2) Der Beschwerdeausschuss setzt sich aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden Mitgliedern zusammen, die aus dem Kreis der derzeitigen oder früheren leitenden Mitarbeiter der Regulierungsbehörden, Wettbewerbsbehörden oder anderer Einrichtungen der Union oder nationaler Einrichtungen mit einschlägiger Erfahrung im Energiesektor ausgewählt werden. Der Beschwerdeausschuss ernennt seinen Vorsitzenden.
Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses werden auf Vorschlag der Kommission im Anschluss an einen öffentlichen Aufruf zur Interessenbekundung und nach Konsultation des Regulierungsrates vom Verwaltungsrat förmlich ernannt.
(3) Der Beschwerdeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. In dieser Geschäftsordnung werden die Bestimmungen für die Organisation und die Funktionsweise des Beschwerdeausschusses und die gemäß Artikel 28 auf Beschwerden vor dem Ausschuss anwendbaren Regeln im Einzelnen festgelegt. Der Beschwerdeausschuss setzt die Kommission über den Entwurf seiner Geschäftsordnung und erhebliche Änderungen der Bestimmungen in Kenntnis. Die Kommission kann innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Eingangs der Benachrichtigung eine Stellungnahme dazu abgeben.
Der Haushaltsplan von ACER umfasst eine separate Haushaltslinie für die Finanzierung der Geschäftsstelle des Beschwerdeausschusses.
(4) Die Beschlüsse des Beschwerdeausschusses werden mit einer Mehrheit von mindestens vier von sechs Mitgliedern gefasst. Der Beschwerdeausschuss wird bei Bedarf einberufen.
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