Artikel 4 VO (EU) 2019/942

Aufgaben von ACER im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern

(1) ACER unterbreitet der Kommission eine Stellungnahme zum Entwurf der Satzung, zur Liste der Mitglieder und zum Entwurf der Geschäftsordnung von ENTSO (Strom) gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 und zum Entwurf der Satzung, zur Liste der Mitglieder und zum Entwurf der Geschäftsordnung von ENTSO (Gas) gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sowie zum Entwurf der Satzung, zur Liste der Mitglieder und zum Entwurf der Geschäftsordnung der EU-VNBO gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/943.

(2) ACER beobachtet die Ausführung der Aufgaben von ENTSO (Strom) gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/943 und von ENTSO (Gas) gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sowie der EU-VNBO gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2019/943.

(3) ACER kann folgende Stellungnahmen unterbreiten:

a)
gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/943 ENTSO (Strom) und gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ENTSO (Gas) zum Entwurf der Netzkodizes
b)
gemäß Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 ENTSO (Strom) und gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ENTSO (Gas) zum Entwurf des Jahresarbeitsprogramms, zum Entwurf des unionsweiten Netzentwicklungsplans und zu anderen einschlägigen Dokumenten gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 unter Berücksichtigung der Ziele der Nichtdiskriminierung, des wirksamen Wettbewerbs und des effizienten und sicheren Funktionierens des Elektrizitäts- und des Erdgasbinnenmarkts;
c)
gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 der EU-VNBO zum Entwurf des Jahresarbeitsprogramms und zu anderen einschlägigen Dokumenten unter Berücksichtigung der Ziele der Nichtdiskriminierung, des wirksamen Wettbewerbs und des effizienten und sicheren Funktionierens des Elektrizitätsbinnenmarkts.

(4) ACER, genehmigt, gegebenenfalls nach der Anforderung von Aktualisierungen der von den Übertragungsnetzbetreibern übermittelten Entwürfe, die Methode zur Verwendung der Einnahmen aus Engpasserlösen gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943.

(5) ACER richtet, gestützt auf tatsächliche Umstände, eine ordnungsgemäß begründete Stellungnahme sowie Empfehlungen an ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission, wenn sie der Auffassung ist, dass der Entwurf des Jahresarbeitsprogramms oder des unionsweiten Netzentwicklungsplans, die ihr gemäß Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 vorgelegt werden, keinen ausreichenden Beitrag zur Nichtdiskriminierung, zu einem wirksamen Wettbewerb und dem effizienten Funktionieren des Marktes oder einem ausreichenden Maß an grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen, die Dritten offen stehen, leisten oder nicht mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/943 und der Richtlinie (EU) 2019/944 oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und der Richtlinie 2009/73/EG im Einklang stehen.

(6) Die maßgeblichen Regulierungsbehörden koordinieren sich, um gemeinsam festzustellen, ob die EU-VNBO, ENTSO (Strom) oder die regionalen Koordinierungszentren ihre Verpflichtungen im Rahmen des Unionsrechts EU-VNBO nicht eingehalten haben, und ergreifen gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/944 geeignete Maßnahmen.

ACER gibt auf Verlangen einer oder mehrerer Regulierungsbehörden oder von sich aus eine begründete Stellungnahme sowie eine Empfehlung an ENTSO (Strom), die EU-VNBO oder die regionalen Koordinierungszentren bezüglich der Einhaltung ihrer Verpflichtungen ab.

(7) Wenn eine begründete Stellungnahme von ACER einen Fall feststellt, in dem ENTSO (Strom), die EU-VNBO oder ein regionales Koordinierungszentrum ihre jeweiligen Verpflichtungen möglicherweise nicht einhält, einigen sich die betroffenen Regulierungsbehörden einstimmig auf koordinierte Entscheidungen zur Festlegung, ob die maßgeblichen Verpflichtungen eingehalten wurden, und bestimmen gegebenenfalls die von ENTSO (Strom), der EU-VNBO oder dem regionalen Koordinierungszentrum zu ergreifenden Maßnahmen, um diese Nichteinhaltung zu beheben. Wenn die Regulierungsbehörden sich nicht innerhalb von vier Monaten nach Erhalt der begründeten Stellungnahme von ACER, einstimmig auf solche koordinierten Entscheidungen einigen, wird die Angelegenheit gemäß Artikel 6 Absatz 10 an ACER zur Entscheidung weitergeleitet.

(8) Wenn eine nach Maßgabe von Absatz 6 oder 7 dieses Artikels festgestellte Nichteinhaltung durch ENTSO (Strom), die EU-VNBO oder ein regionales Koordinierungszentrum nicht innerhalb von drei Monaten behoben wurde, oder wenn die Regulierungsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem die Organisation ihren Sitz hat, keine Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung ergriffen hat, so gibt ACER eine Empfehlung an die Regulierungsbehörde ab, Maßnahmen gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/944 zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass ENTSO (Strom), die EU-VNBO oder das regionale Koordinierungszentrum ihre Verpflichtungen einhalten, und unterrichtet die Kommission.

(9) Die Absätze 6, 7 und 8 dieses Artikels gelten auch für die gemäß der Verordnung (EU) 2016/1719 eingerichtete zentrale Vergabeplattform.

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