Artikel 5 VO (EU) 2019/942

Aufgaben von ACER im Zusammenhang mit der Entwicklung und Umsetzung von Netzkodizes und Leitlinien

(1) Gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 wirkt ACER bei der Entwicklung von Netzkodizes und nach Maßgabe von Artikel 61 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/943 bei der Entwicklung von Leitlinien mit. ACER

a)
legt der Kommission nicht bindende Rahmenleitlinien vor, wenn sie gemäß Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 oder Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 dazu aufgefordert wird. ACER überarbeitet die Rahmenleitlinien und legt sie erneut der Kommission vor, wenn sie gemäß Artikel 59 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/943 oder Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 dazu aufgefordert wird;
b)
richtet gemäß Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 eine begründete Stellungnahme zu dem Netzkodex an ENTSO (Gas);
c)
überarbeitet den Netzkodex gemäß Artikel 59 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 6 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009. ACER trägt in ihrer Überarbeitung den Auffassungen der Akteure Rechnung, die an der von ENTSO (Strom), von ENTSO (Gas) oder von der EU-VNBO geleiteten Ausarbeitung dieses überarbeiteten Netzkodex beteiligt waren, und führt zu der bei der Kommission einzureichenden Fassung eine förmliche Konsultation der maßgeblichen Interessenträger durch. Zu diesem Zweck kann ACER gegebenenfalls den nach den Netzkodizes eingesetzten Ausschuss heranziehen. ACER berichtet der Kommission über das Ergebnis der Konsultationen. Anschließend legt ACER gemäß Artikel 59 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 6 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 der Kommission den überarbeiteten Netzkodex vor. Waren ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) oder die EU-VNBO nicht in der Lage, einen Netzkodex auszuarbeiten, so arbeitet ACER den Entwurf eines Netzkodex aus und legt ihn der Kommission vor, wenn sie gemäß Artikel 59 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2019/943 oder Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 dazu aufgefordert wird;
d)
richtet gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 oder Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 eine ordnungsgemäß begründete Stellungnahme an die Kommission, wenn ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) oder der EU-VNBO einen gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/943 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ausgearbeiteten Netzkodex oder einen Netzkodex, der nach Artikel 59 Absätze 3 bis 12 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 6 Absätze 1 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erstellt wurde, aber nicht von der Kommission nach Artikel 59 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2019/943 und nach Artikel 6 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 angenommen wurde, nicht umgesetzt hat;
e)
beobachtet und analysiert die Umsetzung der von der Kommission gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erlassenen Netzkodizes und der gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) 2019/943 erlassenen Leitlinien, und ihre Auswirkungen auf die Harmonisierung der geltenden Regeln zur Förderung der Marktintegration sowie auf Nichtdiskriminierung, wirksamen Wettbewerb und das effiziente Funktionieren des Marktes und erstattet der Kommission Bericht.

(2) Wenn einer der folgenden Rechtsakte die Erarbeitung von Vorschlägen für gemeinsame Modalitäten und Bedingungen oder Methoden für die Umsetzung von Netzkodizes und Leitlinien vorsieht, die eine Genehmigung aller Regulierungsbehörden erfordern, werden diese Vorschläge für gemeinsame Modalitäten und Bedingungen oder Methoden ACER zur Überarbeitung und Genehmigung vorgelegt:

a)
ein im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens erlassener Gesetzgebungsakt der Union,
b)
Netzkodizes und Leitlinien, die vor dem 4. Juli 2019 erlassen wurden, und spätere Überarbeitungen dieser Netzkodizes und Leitlinien, oder
c)
Netzkodizes und Leitlinien, die als Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) erlassen wurden.

(3) Wenn einer der folgenden Rechtsakte die Erarbeitung von Vorschlägen für gemeinsame Modalitäten und Bedingungen oder Methoden für die Umsetzung von Netzkodizes und Leitlinien vorsieht, die die Genehmigung aller Regulierungsbehörden der betroffenen Region erfordern, einigen sich diese Regulierungsbehörden einstimmig auf die gemeinsamen Modalitäten und Bedingungen oder Methoden, die von jeder dieser Regulierungsbehörde genehmigt werden:

a)
ein im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens erlassener Gesetzgebungsakt der Union,
b)
Netzkodizes und Leitlinien, die vor dem 4. Juli 2019 erlassen wurden, und spätere Überarbeitungen dieser Netzkodizes und Leitlinien, oder
c)
Netzkodizes und Leitlinien, die als Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen wurden.

Die in Unterabsatz 1 genannten Vorschläge werden ACER innerhalb einer Woche nach ihrer Vorlage bei diesen Regulierungsbehörden mitgeteilt. Die Regulierungsbehörden können den Vorschlag ACER zur Genehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2 Buchstabe b vorlegen und müssen dies gemäß Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2 Buchstabe a tun, wenn keine einstimmige Einigung nach Maßgabe von Unterabsatz 1 erreicht werden kann.

Der Direktor oder der Regulierungsrat, auf eigene Initiative oder auf Vorschlag eines oder mehrerer seiner Mitglieder, kann die Regulierungsbehörden der betroffenen Region auffordern, den Vorschlag ACER zur Genehmigung vorzulegen. Eine solche Aufforderung ist auf die Fälle begrenzt, in denen sich ein auf regionaler Ebene vereinbarter Vorschlag spürbar auf den Energiebinnenmarkt oder auf die Versorgungssicherheit über die Region hinaus auswirken würde.

(4) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 ist ACER befugt, eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 10 zu fassen, wenn sich die zuständigen Regulierungsbehörden nicht über die Modalitäten und Bedingungen oder Methoden für die Umsetzung neuer, nach dem 4. Juli 2019 als delegierte Rechtsakte angenommener Netzkodizes und Leitlinien einigen können, wenn diese Modalitäten und Bedingungen oder Methoden die Genehmigung aller Regulierungsbehörden oder aller Regulierungsbehörden der betroffenen Region erfordern.

(5) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Oktober 2023 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Beteiligung von ACER an der Ausarbeitung und Annahme der Modalitäten und Bedingungen oder Methoden für die Umsetzung von Netzkodizes und Leitlinien vor, die nach dem 4. Juli 2019 als delegierte Rechtsakte angenommen wurden. Gegebenenfalls wird dem Bericht ein Legislativvorschlag beigefügt, um die erforderlichen Befugnisse auf ACER zu übertragen oder zu ändern.

(6) Vor der Genehmigung werden die in den Absätzen 2 und 3 genannten Modalitäten und Bedingungen oder Methoden gegebenenfalls von den Regulierungsbehörden oder — sofern sie dafür zuständig ist — von ACER nach Konsultation mit ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) oder der EU-VNBO überarbeitet, um sicherzustellen, dass sie mit dem Zweck des Netzkodex oder der Leitlinie im Einklang stehen und zur Marktintegration, zur Nichtdiskriminierung, zum wirksamen Wettbewerb und zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Marktes beitragen. ACER trifft eine Entscheidung über die Genehmigung innerhalb des Zeitraums, der in den einschlägigen Netzkodizes und Leitlinien angegeben ist. Dieser Zeitraum beginnt an dem Tag nach dem Tag, an dem der Vorschlag an ACER weitergeleitet wurde.

(7) ACER nimmt ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Überprüfung der Gebotszonen gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/943 wahr.

(8) ACER beobachtet die regionale Zusammenarbeit der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und berücksichtigt das Ergebnis dieser Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung ihrer Stellungnahmen, Empfehlungen und Entscheidungen.

ACER überwacht die gemäß der Verordnung (EU) 2016/1719 eingerichtete zentrale Vergabeplattform.

(9) ACER genehmigt und ändert erforderlichenfalls den gemeinsamen Vorschlag von ENTSO (Strom) und der EU-VNBO für Art und Format der Daten und die Methode hinsichtlich der Analyse, die in Bezug auf den Flexibilitätsbedarf gemäß Artikel 19e Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/943 bereitzustellen ist.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

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