Artikel 6 VO (EU) 2019/942

Aufgaben von ACER im Zusammenhang mit den Regulierungsbehörden

(1) ACER trifft Einzelfallentscheidungen in technischen Fragen, soweit dies in der Verordnung (EU) 2019/943, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinie (EU) 2019/944 oder der Richtlinie 2009/73/EG vorgesehen ist.

(2) ACER kann nach Maßgabe ihres Arbeitsprogramms auf Verlangen der Kommission oder auf eigene Initiative Empfehlungen aussprechen, um Regulierungsbehörden und Marktteilnehmer beim Austausch geeigneter Praktiken zu unterstützen.

(3) Bis zum 5. Juli 2022 und danach alle vier Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 57 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2019/944 und Artikel 76 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2024/1788 einen Bericht über die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden vor.

(4) ACER schafft einen Rahmen für die Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden, um für eine effiziente Entscheidungsfindung bei Sachverhalten mit grenzüberschreitender Bedeutung zu sorgen. Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden und zwischen den Regulierungsbehörden auf regionaler und auf Unionsebene und berücksichtigt das Ergebnis dieser Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung ihrer Stellungnahmen, Empfehlungen und Entscheidungen. Ist ACER der Auffassung, dass verbindliche Regeln für eine derartige Zusammenarbeit erforderlich sind, so richtet sie entsprechende Empfehlungen an die Kommission.

(5) ACER gibt auf Antrag einer oder mehrerer Regulierungsbehörden oder der Kommission eine faktenbasierte Stellungnahme zu der Frage ab, ob eine von einer Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung den gemäß der Verordnung (EU) 2019/943, der Verordnung (EU) 2024/1789, der Richtlinie (EU) 2019/944 oder der Richtlinie (EU) 2024/1788 festgelegten Netzkodizes und Leitlinien oder anderen einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnungen oder Richtlinien oder Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 entspricht.

(6) Kommt eine Regulierungsbehörde der gemäß Absatz 5 vorgelegten Stellungnahme von ACER nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Datum des Eingangs der Stellungnahme nach, so unterrichtet ACER die Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat entsprechend.

(7) Bereitet einer Regulierungsbehörde die Anwendung der in der Verordnung (EU) 2019/943, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinie (EU) 2019/944 oder der Richtlinie 2009/73/EG genannten Netzkodizes und Leitlinien in einem bestimmten Fall Schwierigkeiten, so kann sie bei ACER die Abgabe einer Stellungnahme beantragen. ACER gibt ihre Stellungnahme nach Konsultation der Kommission innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Eingangs eines solchen Antrags ab.

(8) Auf Anfrage einer Regulierungsbehörde kann ACER dieser Regulierungsbehörde operative Unterstützung bei Untersuchungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 leisten.

(9) ACER legt der betreffenden Regulierungsbehörde und der Kommission nach Maßgabe von Artikel 8 Absatz 1b und Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/943 Stellungnahmen vor.

(9a) ACER gibt Empfehlungen in Bezug auf die Methoden der intertemporalen Kostenverteilung gemäß Artikel 5 Absatz 6 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) 2024/1789 an die Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Wasserstoffnetzbetreiber und Regulierungsbehörden ab.

ACER kann Empfehlungen in Bezug auf das regulierte Anlagevermögen gemäß Artikel 5 Absatz 6 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2024/1789 an die Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Wasserstoffnetzbetreiber und Regulierungsbehörden abgeben.

(9b) ACER kann gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1789 Empfehlungen zur Aufteilung der Kosten von Lösungen für Beschränkungen der grenzüberschreitenden Flüsse aufgrund von Unterschieden in der Gasqualität an die Regulierungsbehörden abgeben.

(9c) ACER kann gemäß Artikel 55 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1789 Empfehlungen zur Aufteilung der Kosten von Lösungen für Beschränkungen der grenzüberschreitenden Ströme aufgrund von Unterschieden in der Wasserstoffqualität an die Regulierungsbehörden abgeben.

(9d) ACER veröffentlicht Monitoring-Berichte zu Engpässen an Kopplungspunkten gemäß Anhang I Nummer 2.2.1 Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2024/1789.

(10) ACER ist befugt, Einzelfallentscheidungen zu Regulierungsfragen zu treffen, die sich auf den grenzüberschreitenden Handel oder die grenzüberschreitende Systemsicherheit auswirken und die eine gemeinsame Entscheidung von mindestens zwei Regulierungsbehörden erfordern, sofern den Regulierungsbehörden eine solche Befugnis nach einem der folgenden Rechtsakte übertragen wurde:

a)
einem Rechtsakt der Union, der im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens erlassen wurde,
b)
den Netzkodizes und Leitlinien gemäß den Artikeln 59 bis 61 der Verordnung (EU) 2019/943, die vor dem 4. Juli 2019 erlassen wurden, und späteren Überarbeitungen dieser Netzkodizes und Leitlinien;
c)
den Netzkodizes und Leitlinien gemäß den Artikeln 59 bis 61 der Verordnung (EU) 2019/943, die als Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen wurden;
d)
den Leitlinien gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2024/1789, oder
e)
den Netzkodizes und Leitlinien gemäß den Artikeln 71 bis 74 der Verordnung (EU) 2024/1789.

In den folgenden Situationen ist ACER befugt, die in Unterabsatz 1 genannten Einzelfallentscheidungen zu treffen:

a)
wenn die zuständigen Regulierungsbehörden innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die letzte dieser Regulierungsbehörden mit der Angelegenheit befasst wurde, oder innerhalb von vier Monaten in Fällen nach Artikel 4 Absatz 7 dieser Verordnung oder nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c oder nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/944 oder nach Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2024/1788 keine Einigung erzielen konnten;
b)
auf gemeinsamen Antrag der zuständigen Regulierungsbehörden.

Die zuständigen Regulierungsbehörden können gemeinsam beantragen, dass die unter Unterabsatz 2 Buchstabe a dieses Absatzes genannte Frist um bis zu sechs Monate verlängert wird, es sei denn, es handelt sich um Fälle nach Artikel 4 Absatz 7 dieser Verordnung oder nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/944 oder nach Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2024/1788.

Wenn die Befugnis zur Entscheidung bei grenzüberschreitenden Fragen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes im Rahmen neuer Netzkodizes oder Leitlinien gemäß den Artikeln 59 bis 61 der Verordnung (EU) 2019/943, die nach dem 4. Juli 2019 als delegierte Rechtsakte angenommen wurden, an die Regulierungsbehörden übertragen wurde, ist ACER nur auf freiwilliger Basis nach Maßgabe von Unterabsatz 2 Buchstabe b dieses Absatzes zuständig, wenn mindestens 60 % der zuständigen Regulierungsbehörden dies beantragen. Falls nur zwei Regulierungsbehörden beteiligt sind, kann eine der beiden Regulierungsbehörden den Fall an ACER verweisen.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Oktober 2023 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die mögliche Notwendigkeit vor, die Beteiligung von ACER bei der Beilegung von Fällen von Meinungsunterschieden zwischen Regulierungsbehörden weiter zu stärken, wenn es um gemeinsame Entscheidungen bei Fragen geht, für die diesen Regulierungsbehörden nach dem 4. Juli 2019 im Wege eines delegierten Rechtsakts die Befugnis übertragen wurde. Gegebenenfalls wird dem Bericht ein Legislativvorschlag beigefügt, um solche Befugnisse zu ändern oder auf ACER zu übertragen.

(11) Bei der Vorbereitung ihrer Entscheidung gemäß Absatz 10 konsultiert ACER die Regulierungsbehörden und betroffene Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber, und sie wird über die Vorschläge und Bemerkungen aller betroffenen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber informiert.

(12) Wird ACER nach Absatz 10 mit einem Fall befasst, so

a)
trifft ACER eine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Befassung oder innerhalb von vier Monaten danach in Fällen nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 7 dieser Verordnung oder nach Maßgabe von Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/944 oder Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2024/1788
b)
kann sie falls erforderlich eine Zwischenentscheidung erlassen, damit die Versorgungssicherheit oder die Betriebssicherheit sichergestellt ist.

(13) Schließen die in Absatz 10 genannten Regulierungsangelegenheiten Ausnahmen im Sinne von Artikel 63 der Verordnung (EU) 2019/943, oder Artikel 36 der Richtlinie 2009/73/EG ein, so werden die in dieser Verordnung festgelegten Fristen nicht mit den in jenen Vorschriften genannten Fristen kumuliert.

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