Artikel 7 VO (EU) 2019/942

Aufgaben von ACER im Zusammenhang mit regionalen Koordinierungszentren

(1) ACER wird in enger Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden und ENTSO (Strom) sowie unter Berücksichtigung der in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/943 vorgesehenen Berichte die Leistung der regionalen Koordinierungszentren beobachten und analysieren.

(2) Um die in Absatz 1 genannten Aufgaben effizient und zügig ausführen zu können, wird ACER insbesondere

a)
über die Festlegung von Netzbetriebsregionen gemäß Artikel 36 Absatz 3 und 4 entscheiden und Genehmigungen gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 erteilen;
b)
sofern erforderlich gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2019/943 Informationen von regionalen Koordinierungszentren anfordern;
c)
Stellungnahmen und Empfehlungen abgeben, die an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission gerichtet sind;
d)
Stellungnahmen und Empfehlungen abgeben, die an die regionalen Koordinierungszentren gerichtet sind.

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