Artikel 8 VO (EU) 2019/942
Aufgaben von ACER im Zusammenhang mit nominierten Strommarktbetreibern
Um sicherzustellen, dass die nominierten Strommarktbetreiber ihren Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 und der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission(1) nachkommen, wird ACER
- a)
- die Fortschritte der nominierten Strommarktbetreiber bei der Festlegung der Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) 2015/1222 beobachten,
- b)
- der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/1222 Empfehlungen unterbreiten,
- c)
- sofern erforderlich Informationen von den nominierten Strommarktbetreibern anfordern.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24).
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