Artikel 9 VO (EU) 2019/942

Aufgaben von ACER im Zusammenhang mit der Angemessenheit der Stromerzeugung und der Risikovorsorge

(1) Gegebenenfalls genehmigt und ändert ACER

a)
die Vorschläge für Methoden und Berechnungen im Zusammenhang mit der Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene gemäß Artikel 23 Absätze 3, 4, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2019/943,
b)
die Vorschläge zu technischen Spezifikationen für die grenzüberschreitende Teilnahme an Kapazitätsmechanismen gemäß Artikel 26 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2019/943.

(2) ACER gibt nach Maßgabe von Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/941 eine Stellungnahme darüber ab, ob die Unterschiede zwischen der Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler und auf europäischer Ebene gerechtfertigt sind.

(3) Gegebenenfalls genehmigt und ändert ACER die Methoden

a)
zur Ermittlung von Szenarien für Stromversorgungskrisen auf regionaler Ebene gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/941,
b)
zur kurzfristigen und saisonalen Abschätzung der Angemessenheit gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/941.

(4) Mit Blick auf die Sicherheit der Erdgasversorgung ist ACER in der Koordinierungsgruppe „Erdgas” gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/1938 vertreten und nimmt ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit den nach Anhang III der Verordnung (EU) 2017/1938 festgelegten permanenten bidirektionalen Kapazitäten von Verbindungsleitungen für Gas wahr.

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