Artikel 7 VO (EU) 2019/943

Day-Ahead- und Intraday-Märkte

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber und NEMO organisieren gemeinsam die Verwaltung der integrierten Day-Ahead- und Intraday-Märkte gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222. Die Übertragungsnetzbetreiber und NEMO arbeiten auf Unionsebene oder, sofern angemessener, auf regionaler Ebene zusammen, um für eine höchstmögliche Effizienz und Wirksamkeit des Day-Ahead- und Intraday-Stromhandels in der Union zu sorgen. Die Pflicht zur Zusammenarbeit gilt unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem Stromhandel unterliegen die Übertragungsnetzbetreiber und NEMO der Regulierungsaufsicht durch die Regulierungsbehörden gemäß Artikel 59 der Richtlinie (EU) 2019/944 und durch ACER gemäß den Artikeln 4 und 8 der Verordnung (EU) 2019/942 und den Transparenzpflichten und der wirksamen Überwachung gegen Marktmanipulation gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011.

(2) Die Day-Ahead- und Intraday-Märkte müssen

a)
so organisiert sein, dass es zu keiner Diskriminierung kommt,
b)
es ermöglichen, dass alle Marktteilnehmer Bilanzkreisabweichungen weitestgehend selbst bewältigen,
c)
allen Marktteilnehmern möglichst viele Gelegenheiten bieten, diskriminierungsfrei und weitestgehend echtzeitnah in allen Gebotszonen am zonenübergreifenden sowie am zoneninternen Handel teilzunehmen,
ca)
so organisiert sein, dass sowohl für den zonenübergreifenden als auch für den zoneninternen Handel jederzeit die Aufteilung der Liquidität auf alle NEMO gewährleistet ist. Auf dem Day-Ahead-Markt müssen NEMO ab einer Stunde vor dem Zeitpunkt seiner Schließung bis zum spätesten Zeitpunkt, zu dem der Day-Ahead-Handel zulässig ist, zum einen alle Aufträge für Day-Ahead-Produkte und Produkte mit denselben Merkmalen an die einheitliche Day-Ahead-Marktkopplung übermitteln und dürfen zum anderen den Handel mit Day-Ahead-Produkten oder Produkten mit denselben Merkmalen nicht außerhalb der Day-Ahead-Marktkopplung organisieren. Auf dem Intraday-Markt müssen NEMO ab dem Zeitpunkt der Eröffnung der einheitlichen Intraday-Marktkopplung bis zum spätesten Zeitpunkt, zu dem der Intraday-Handel in einer bestimmten Gebotszone zulässig ist, zum einen alle Aufträge für Intraday-Produkte oder Produkte mit den gleichen Merkmalen an die einheitliche Intraday-Marktkopplung übermitteln und dürfen zum anderen den Handel mit Intraday-Produkten oder Produkten mit den gleichen Merkmalen nicht außerhalb der Intraday-Marktkopplung organisieren. Diese Verpflichtungen gelten für NEMO, für Unternehmen, die die direkte oder indirekte Kontrolle über einen NEMO ausüben, und für Unternehmen, die direkt oder indirekt von einem NEMO kontrolliert werden;
d)
den grundlegenden Marktbedingungen, einschließlich des Echtzeitwerts der Energie, entsprechende Preise bieten, auf die die Marktteilnehmer bei der Vereinbarung längerfristiger Absicherungsprodukte zurückgreifen können,
e)
die Betriebssicherheit gewährleisten und gleichzeitig die maximale Nutzung von Übertragungskapazität ermöglichen,
f)
transparent sein und, sofern angemessen, Informationen je Erzeugungseinheit bereitstellen, wobei gleichzeitig die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen zu wahren ist und sichergestellt werden muss, dass beim Handel die Anonymität gewahrt bleibt,
g)
eine Unterscheidung zwischen Transaktionen innerhalb einer Gebotszone und Transaktionen zwischen Gebotszonen ausschließen und
h)
so organisiert sein, dass sie allen Marktteilnehmern einzeln oder durch Aggregierung zugänglich sind.

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