Artikel 8 VO (EU) 2019/943

Handel an den Day-Ahead- und Intraday-Märkten

(1) Die NEMO lassen zu, dass die Marktteilnehmer Energie möglichst echtzeitnah, zumindest jedoch bis zu dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes, handeln. Ab dem 1. Januar 2026 darf die Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes nicht später als 30 Minuten vor Echtzeit erfolgen.

(1a) Die betreffende Regulierungsbehörde kann auf Antrag des betreffenden Übertragungsnetzbetreibers eine bis zum 1. Januar 2029 geltende Freistellung von der in Absatz 1 festgelegten Anforderung gewähren. Der Übertragungsnetzbetreiber stellt den Antrag bei der betreffenden Regulierungsbehörde. Dieser Antrag muss Folgendes enthalten:

a)
eine Folgenabschätzung, in der den Rückmeldungen der NEMO und der betreffenden Marktteilnehmer Rechnung getragen wird und die negativen Auswirkungen einer solchen Maßnahme auf die Versorgungssicherheit im nationalen Stromsystem, die Kosteneffizienz, auch in Bezug auf bestehende Regelarbeitsplattformen gemäß der Verordnung (EU) 2017/2195, die Integration erneuerbarer Energie und die Treibhausgasemissionen aufgezeigt werden, und
b)
einen Aktionsplan zur Verkürzung des Zeitabstands nach Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes auf 30 Minuten vor Echtzeit bis zum 1. Januar 2029.

(1b) Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag des betreffenden Übertragungsnetzbetreibers eine weitere Freistellung von der Anforderung gemäß Absatz 1 für bis zu zweieinhalb Jahre ab dem Ablauf des in Absatz 1a genannten Zeitraums gewähren. Der betreffende Übertragungsnetzbetreiber legt den Antrag bis zum 30. Juni 2028 der betreffenden Regulierungsbehörde, ENTSO (Strom) und ACER vor. Dieser Antrag muss Folgendes enthalten:

a)
eine neue Folgenabschätzung, in der den Rückmeldungen von Marktteilnehmern und NEMO Rechnung getragen und die Notwendigkeit einer weiteren Freistellung auf der Grundlage der Risiken in Bezug auf die Versorgungssicherheit im nationalen Stromsystem, die Kosteneffizienz, die Integration erneuerbarer Energie und die Treibhausgasemissionen begründet wird, und
b)
einen überarbeiteten Aktionsplan zur Verkürzung des Zeitabstands nach Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes auf 30 Minuten vor Echtzeit bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Verlängerung beantragt wird, und spätestens bis zu dem Zeitpunkt, für den die Freistellung beantragt wurde.

ACER gibt binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags auf eine weitere Freistellung eine Stellungnahme zu den grenzüberschreitenden Auswirkungen einer solchen Freistellung ab. Die betreffende Regulierungsbehörde trägt dieser Stellungnahme Rechnung, bevor sie über den Antrag auf eine weitere Freistellung entscheidet.

(1c) Bis zum 1. Dezember 2027 legt die Kommission nach Konsultation der NEMO, des ENTSO (Strom), der ACER und der einschlägigen Interessenträger dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Auswirkungen der Verkürzung der gemäß diesem Artikel festgelegten Zeit für die Schließung des zonenübergreifenden Marktes, die Kosten und der Nutzen sowie die Durchführbarkeit und die praktischen Lösungen im Hinblick auf eine weitere Verkürzung bewertet werden, damit die Marktteilnehmer Energie möglichst echtzeitnah handeln können. In dem Bericht sind die Auswirkungen auf die Sicherheit des Stromsystems, die Kosteneffizienz, die Vorteile für die Integration erneuerbarer Energie und die Verringerung von Treibhausgasemissionen zu berücksichtigen.

(2) Die NEMO bieten den Marktteilnehmern die Möglichkeit, Energie an den Day-Ahead- und Intraday-Märkten in zeitlichen Intervallen zu handeln, die mindestens so kurz sind wie das Bilanzkreisabrechnungszeitintervall.

(3) Die NEMO stellen für den Handel in den Day-Ahead- und Intraday-Märkten Produkte zur Verfügung, die mit Mindestgebotsgrößen von 100 kW oder weniger klein genug sind, um die wirksame Beteiligung der Laststeuerung, der Energiespeicherung und kleiner Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen — auch durch direkte Teilnahme der Kunden und Aggregation — zu ermöglichen.

(4) Bis zum 1. Januar 2021 beträgt das Bilanzkreisabrechnungszeitintervall in allen Fahrplangebieten 15 Minuten, sofern die Regulierungsbehörden keine Freistellung oder Ausnahme gewährt haben. Freistellungen dürfen nur bis zum 31. Dezember 2024 gewährt werden.

Wurde von allen nationalen Regulierungsbehörden eines Synchrongebiets eine Ausnahme gewährt, so beträgt das Bilanzkreisabweichungszeitintervall ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr als 30 Minuten.

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