Artikel 9 VO (EU) 2019/943

Terminmärkte

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/1719 vergeben die Übertragungsnetzbetreiber langfristige Übertragungsrechte oder treffen gleichwertige Maßnahmen, damit die Marktteilnehmer, einschließlich der Eigentümer von erneuerbare Energie nutzenden Stromerzeugungsanlagen Preisrisiken absichern können, es sei denn, eine von den zuständigen Regulierungsbehörden durchgeführte Bewertung des Terminmarkts an den Gebotszonengrenzen ergibt, dass ausreichende Absicherungsmöglichkeiten in den betroffenen Gebotszonen vorhanden sind.

(2) Langfristige Übertragungsrechte werden regelmäßig transparent, marktbasiert und diskriminierungsfrei über eine zentrale Vergabeplattform zugewiesen. Die Häufigkeit der Vergabe und die Laufzeiten langfristiger zonenübergreifender Kapazität müssen zum effizienten Funktionieren der Terminmärkte der Union beitragen.

(3) Die Gestaltung der Terminmärkte der Union umfasst die erforderlichen Instrumente, um die Fähigkeit der Marktteilnehmer zu verbessern, Preisrisiken im Elektrizitätsbinnenmarkt abzusichern.

(4) Bis zum 17. Januar 2026 führt die Kommission nach Konsultation der einschlägigen Interessenträger eine Abschätzung der Folgen möglicher Maßnahmen zur Erreichung des in Absatz 3 genannten Ziels durch. Diese Folgenabschätzung befasst sich unter anderem mit

a)
möglichen Änderungen bei der Häufigkeit der Vergabe langfristiger Übertragungsrechte,
b)
möglichen Änderungen der Laufzeiten der langfristigen Übertragungsrechte, insbesondere Laufzeiten, die auf bis zu mindestens drei Jahren verlängert werden,
c)
möglichen Änderungen der Art der langfristigen Übertragungsrechte;
d)
den Möglichkeiten zur Stärkung des Sekundärmarktes und
e)
der möglichen Einführung regionaler virtueller Hubs für die Terminmärkte.

(5) Im Zusammenhang mit den regionalen virtuellen Hubs für die Terminmärkte befasst sich die gemäß Absatz 4 durchgeführte Folgenabschätzung mit Folgendem:

a)
dem angemessenen geografischen Umfang der regionalen virtuellen Hubs — einschließlich der Gebotszonen, die diese Hubs bilden, und besonderer Situationen von Gebotszonen, die zu zwei oder mehreren virtuellen Hubs gehören —, der darauf abzielt, die Preiskorrelation zwischen den Referenzpreisen und den Preisen der Gebotszonen, die regionale virtuelle Hubs bilden, zu maximieren;
b)
dem Maß der Verbundfähigkeit der Stromnetze der Mitgliedstaaten, insbesondere derjenigen Mitgliedstaaten, die hinter den in Artikel 4 Buchstabe d Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) für 2020 und 2030 festgelegten Stromverbundvorgaben zurückbleiben;
c)
einer Methode zur Berechnung der Referenzpreise für die regionalen virtuellen Hubs für die Terminmärkte, die darauf abzielt, die Preiskorrelation zwischen dem Referenzpreis und den Preisen der Gebotszonen, die einen regionalen virtuellen Hub bilden, zu maximieren;
d)
der Möglichkeit, dass Gebotszonen Teil von mehr als einem regionalen virtuellen Hub sein können;
e)
den Mitteln, mit denen die Handelsmöglichkeiten für Absicherungsprodukte, die sich auf die regionalen virtuellen Hubs für die Terminmärkte beziehen, sowie für langfristige Übertragungsrechte zwischen Gebotszonen und regionalen virtuellen Hubs maximiert werden können;
f)
den Mitteln, mit denen sichergestellt wird, dass die in Absatz 2 genannte zentrale Vergabeplattform Vergabemöglichkeiten anbietet und den Handel mit langfristigen Übertragungsrechten erleichtert;
g)
den Auswirkungen von bereits bestehenden zwischenstaatlichen Abkommen und den darin enthaltenen Rechten.

(6) Auf der Grundlage der Ergebnisse der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Folgenabschätzung erlässt die Kommission bis zum 17. Juli 2026 einen Durchführungsrechtsakt, in dem Maßnahmen und Instrumente zur Verwirklichung der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Ziele und die genauen Merkmale dieser Maßnahmen und Instrumente näher festgelegt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 67 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(7) Die gemäß der Verordnung (EU) 2016/1719 eingerichtete zentrale Vergabeplattform fungiert als Struktur, die Vergabemöglichkeiten anbietet und den Handel mit langfristigen Übertragungsrechten im Namen der Übertragungsnetzbetreiber erleichtert. Sie hat eine in Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) genannte Rechtsform.

(8) Ist eine zuständige Regulierungsbehörde der Ansicht, dass den Marktteilnehmern keine ausreichenden Absicherungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, so kann sie — nach Konsultation der zuständigen Behörden gemäß Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(3) und wenn auf den Terminmärkten Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der genannten Richtlinie gehandelt werden — von Strombörsen oder Übertragungsnetzbetreibern verlangen, zusätzliche Maßnahmen wie z. B. Market-Making-Tätigkeiten zu ergreifen, um die Liquidität der Terminmärkte zu verbessern.

(9) Vorbehaltlich der Einhaltung des Wettbewerbsrechts der Union sowie der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012(4) und (EU) Nr. 600/2014(5) des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2014/65/EU können Marktbetreiber Terminabsicherungsprodukte — einschließlich langfristiger Terminabsicherungsprodukte — entwickeln, um den Marktteilnehmern, einschließlich der Eigentümer von erneuerbare Energiequellen nutzenden Stromerzeugungsanlagen, angemessene Möglichkeiten zur Absicherung gegen die finanziellen Risiken von Preisschwankungen zu bieten. Die Mitgliedstaaten dürfen nicht vorschreiben, dass solche Absicherungstätigkeiten auf Transaktionen innerhalb eines Mitgliedstaats oder einer Gebotszone beschränkt werden können.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

(2)

Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).

(3)

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

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