Artikel 10 VO (EU) 2019/945

Umstände, unter denen die Pflichten der Hersteller auch für Einführer und Händler gelten

Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieses Kapitels und unterliegt den Verpflichtungen eines Herstellers nach Artikel 6, wenn er ein Erzeugnis unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Erzeugnis so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Kapitels beeinträchtigt werden kann.

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