Artikel 11 VO (EU) 2019/945
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
(1) Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure,
- a)
- von denen sie ein Erzeugnis bezogen haben;
- b)
- an die sie ein Erzeugnis abgegeben haben.
(2) Die Wirtschaftsakteure müssen diese in Absatz 1 genannten Informationen vorlegen können und zwar
- a)
- zehn Jahre nach dem Bezug des Erzeugnisses;
- b)
- zehn Jahre nach der Lieferung des Erzeugnisses.
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