Artikel 11 VO (EU) 2019/945

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

(1) Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure,

a)
von denen sie ein Erzeugnis bezogen haben;
b)
an die sie ein Erzeugnis abgegeben haben.

(2) Die Wirtschaftsakteure müssen diese in Absatz 1 genannten Informationen vorlegen können und zwar

a)
zehn Jahre nach dem Bezug des Erzeugnisses;
b)
zehn Jahre nach der Lieferung des Erzeugnisses.

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