Artikel 13 VO (EU) 2019/945

Konformitätsbewertungsverfahren

(1) Der Hersteller nimmt mit einem der folgenden Verfahren eine Konformitätsbewertung des Erzeugnisses vor, um dessen Konformität mit den in den Teilen 1 bis 6, 16 und 17 des Anhangs genannten Anforderungen festzustellen. Bei der Konformitätsbewertung sind alle vorgesehenen und vorhersehbaren Betriebsbedingungen zu berücksichtigen.

(2) Folgende Verfahren stehen für die Konformitätsbewertung zur Verfügung:

a)
interne Fertigungskontrolle nach Teil 7 des Anhangs bei der Bewertung der Konformität eines Erzeugnisses mit den in den Teilen 1, 5, 6, 16 oder 17 des Anhangs festgelegten Anforderungen, unter der Bedingung, dass der Hersteller für all jene Anforderungen harmonisierte Normen angewandt hat, für die solche Normen vorhanden sind und deren Bezugnahmen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden;
b)
EU-Baumusterprüfung, gefolgt von der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle nach Teil 8 des Anhangs;
c)
Konformität auf der Grundlage einer vollständigen Qualitätssicherung nach Teil 9 des Anhangs, sofern nicht die Konformität eines Erzeugnisses bewertet wird, bei dem es sich um ein Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG handelt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.