Artikel 14 VO (EU) 2019/945

EU-Konformitätserklärung

(1) Die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 6 Absatz 8 muss Angaben dazu enthalten, dass die Konformität des Erzeugnisses mit den in den Teilen 1 bis 6, 16 und 17 des Anhangs festgelegten Anforderungen nachgewiesen wurde, sowie Angaben zur Klasse des UAS.

(2) Die EU-Konformitätserklärung muss in ihrem Aufbau dem Muster in Teil 11 des Anhangs entsprechen, die in jenem Teil aufgeführten Elemente enthalten und stets auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Sie ist in die Sprache bzw. Sprachen zu übersetzen, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in dem das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird bzw. auf dessen Markt das Erzeugnis bereitgestellt wird.

(3) Die vereinfachte EU-Konformitätserklärung nach Artikel 6 Absatz 8 muss die in Teil 12 des Anhangs aufgeführten Elemente enthalten und stets auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Sie ist in die Sprache bzw. Sprachen zu übersetzen, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in dem das Erzeugnis in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird. Der vollständige Wortlaut der EU-Konformitätserklärung ist über eine in der vereinfachten EU-Konformitätserklärung angegebene Internetadresse in der Sprache oder in den Sprachen zur Verfügung zu stellen, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem das Erzeugnis in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird.

(4) Unterliegt ein Erzeugnis mehreren Rechtsvorschriften der Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so wird eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche Unionsvorschriften ausgestellt. In dieser Erklärung sind die betreffenden Rechtsvorschriften der Union samt ihren Bezugnahmen anzugeben.

(5) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass das Erzeugnis den Anforderungen dieses Kapitels genügt.

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