Artikel 34 VO (EU) 2019/945
Koordinierung der notifizierten Stellen
(1) Die Kommission sorgt dafür, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieses Kapitels notifizierten Stellen in Form einer Sektorgruppe notifizierter Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.
(2) Die notifizierten Stellen beteiligen sich direkt oder mittels benannter Vertreter an den Arbeiten dieser Gruppe.
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