Artikel 35 VO (EU) 2019/945

Marktüberwachung und Kontrolle der auf den Unionsmarkt gelangenden Erzeugnisse

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Organisation und Durchführung der Überwachung der auf dem Unionsmarkt in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse nach Artikel 15 Absatz 3 und den Artikeln 16 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Organisation und Durchführung der Kontrolle der auf den Unionsmarkt gelangenden Erzeugnisse nach Artikel 15 Absatz 5 und den Artikeln 27, 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre Marktüberwachungs- und Grenzkontrollbehörden mit den nach Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 benannten zuständigen Behörden in Sicherheitsfragen kooperieren und legen geeignete Mechanismen für die Kommunikation und Koordinierung zwischen ihnen fest, wobei sie die Informationen bestmöglich nutzen, die in dem nach der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) festgelegten System zur Meldung von Ereignissen und in den nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 eingerichteten Informationssystemen enthalten sind.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18).

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