Artikel 39 VO (EU) 2019/945

Formale Nichtkonformität

(1) Unbeschadet des Artikels 36 fordert ein Mitgliedstaat den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die jeweilige Nichtkonformität zu korrigieren, falls er bei einem unter dieses Kapitel fallenden Erzeugnis einen der folgenden Sachverhalte feststellt:

a)
Die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder des Artikels 15 oder des Artikels 16 dieser Verordnung angebracht;
b)
die CE-Kennzeichnung oder Typennummer wurde nicht angebracht;
c)
die Kennnummer der notifizierten Stelle — falls das Konformitätsbewertungsverfahren nach Teil 9 des Anhangs angewendet wird — wurde unter Missachtung von Artikel 16 angebracht oder nicht angebracht;
d)
das Identifizierungskennzeichen der UA-Klasse wurde nicht angebracht;
e)
die Kennzeichnung des Schallleistungspegels, falls gefordert, wurde nicht angebracht;
f)
die Seriennummer wurde nicht angebracht oder hat nicht das richtige Format;
g)
das Handbuch oder das Informationsblatt liegen nicht vor;
h)
die EU-Konformitätserklärung fehlt oder wurde nicht ausgestellt;
i)
die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt;
j)
die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
k)
es fehlt der Name des Herstellers, der Name des Einführers, der eingetragene Handelsname, die eingetragene Handelsmarke, die Web-Adresse oder die Postanschrift.

(2) Besteht die Nichtkonformität nach Absatz 1 weiter, ergreift der betreffende Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Erzeugnisses auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgenommen oder zurückgerufen wird.

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