Artikel 40 VO (EU) 2019/945
Anforderungen an UAS, die in den Kategorien „zulassungspflichtig” und „speziell” betrieben werden
(1) Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung von UAS erfordern eine Zulassung, wenn die UAS eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- a)
- ihre charakteristische Abmessung beträgt mindestens 3 m und sie sind so konstruiert, dass sie über Menschenansammlungen betrieben werden können;
- b)
- sie sind für die Beförderung von Menschen konstruiert;
- c)
- sie sind für den Transport gefährlicher Güter konstruiert und erfordern ein hohes Maß an Robustheit zur Minderung der Risiken für Dritte bei einem Unfall;
- d)
- sie werden in der in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 festgelegten Betriebskategorie „speziell” eingesetzt, und aus der von der zuständigen Behörde nach einer Risikobewertung nach Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 erteilten Betriebsgenehmigung geht hervor, dass das Betriebsrisiko ohne eine Zulassung der UAS nicht angemessen abgemildert werden kann.
(2) Ein der Zulassung unterliegendes UAS muss den geltenden Anforderungen genügen, die in den Verordnungen (EU) Nr. 748/2012(1), (EU) 640/2015(2) und (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission(3) festgelegt sind.
(3) Sofern das UAS nicht nach Absatz 1 zulassungspflichtig ist, muss ein UAS, das in der Kategorie „speziell” eingesetzt wird, über die technischen Fähigkeiten verfügen, die in der von der zuständigen Behörde erteilten Betriebsgenehmigung oder in dem Standardszenario aufgeführt sind, das in Anlage 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 festgelegt ist, oder dem Betreiberzeugnis für leichte UAS (Light aus Operator Certificate, LUC) nach Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 genügen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).
- (2)
Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission vom 23. April 2015 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 18).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).
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