Artikel 41 VO (EU) 2019/945

UAS-Betreiber aus Drittländern

(1) UAS-Betreiber, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Drittland haben, dort niedergelassen oder ansässig sind, müssen für die Zwecke des UAS-Betriebs im einheitlichen europäischen Luftraum der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 genügen.

(2) Zuständig für den UAS-Drittlandbetreiber ist die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der UAS-Betreiber sein UAS zuerst zu betreiben beabsichtigt.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde für die Zwecke des Betriebs innerhalb der Union, in bzw. aus der Union eine Bescheinigung über die Befähigung des Fernpiloten oder UAS-Betreibers nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 oder ein gleichwertiges Dokument anerkennen, sofern

a)
das Drittland eine solche Anerkennung fordert,
b)
die Bescheinigung über die Befähigung des Fernpiloten oder das UAS-Betreiberzeugnis im Ausstellungsstaat gültige Dokumente sind und
c)
die Kommission nach Rücksprache mit der EASA sichergestellt hat, dass die Anforderungen für die Ausstellung dieser Bescheinigungen das gleiche Sicherheitsniveau bieten wie diese Verordnung.

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