Artikel 41 VO (EU) 2019/945
UAS-Betreiber aus Drittländern
(1) UAS-Betreiber, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Drittland haben, dort niedergelassen oder ansässig sind, müssen für die Zwecke des UAS-Betriebs im einheitlichen europäischen Luftraum der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 genügen.
(2) Zuständig für den UAS-Drittlandbetreiber ist die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der UAS-Betreiber sein UAS zuerst zu betreiben beabsichtigt.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde für die Zwecke des Betriebs innerhalb der Union, in bzw. aus der Union eine Bescheinigung über die Befähigung des Fernpiloten oder UAS-Betreibers nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 oder ein gleichwertiges Dokument anerkennen, sofern
- a)
- das Drittland eine solche Anerkennung fordert,
- b)
- die Bescheinigung über die Befähigung des Fernpiloten oder das UAS-Betreiberzeugnis im Ausstellungsstaat gültige Dokumente sind und
- c)
- die Kommission nach Rücksprache mit der EASA sichergestellt hat, dass die Anforderungen für die Ausstellung dieser Bescheinigungen das gleiche Sicherheitsniveau bieten wie diese Verordnung.
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