Artikel 5 VO (EU) 2019/945

Bereitstellung auf dem Markt und freier Verkehr der Erzeugnisse

(1) Erzeugnisse dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Anforderungen dieses Kapitels genügen und die Gesundheit oder Sicherheit von Personen, Tieren oder Eigentum nicht gefährden.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von Erzeugnissen, die diesem Kapitel genügen, nicht aus Gründen verbieten, beschränken oder behindern, die im Zusammenhang mit den von diesem Kapitel erfassten Aspekten stehen.

(3) Die Absätze 1 bis 4 von Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten ab dem 16. Juli 2021.

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