Artikel 4 VO (EU) 2019/945

Anforderungen

(1) Die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Erzeugnisse müssen die in den Teilen 1 bis 6, 16 und 17 des Anhangs festgelegten Anforderungen erfüllen.

(2) UAS, bei denen es sich nicht um Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG handelt, müssen die einschlägigen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2006/42/EG nur in Bezug auf solche Risiken einhalten, die nicht mit der Sicherheit des UA-Flugs in Zusammenhang stehen.

(3) Die Software bereits auf dem Markt bereitgestellter Erzeugnisse darf nur dann aktualisiert werden, wenn solche Aktualisierungen die Konformität des Erzeugnisses nicht beeinträchtigen.

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