Artikel 1 VO (EU) 2019/946
(1) Aus dem Gesamthaushaltsplan der Union wird ein Gesamtbetrag von 209904000 EUR zur Deckung der in Artikel 85 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Kosten zugewiesen.
(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag wird den 791000000 EUR entnommen, die gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 für die Entwicklung von IT-Systemen vorgesehen sind.
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