Artikel 2 VO (EU) 2019/946

(1) Der in Artikel 1 Absatz 1 genannte Betrag wird wie folgt verwendet:

a)
100873000 EUR werden eu-LISA zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung des ETIAS-Informationssystems nach Artikel 85 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 zugewiesen.
b)
12531000 EUR werden der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung der ETIAS-Zentralstelle nach Artikel 85 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 zugewiesen.
c)
96500000 EUR werden den Mitgliedstaaten zur Deckung der Kosten zugewiesen, die ihnen im Zusammenhang mit der Integration der bestehenden nationalen Grenzinfrastruktur und der Anbindung an die einheitliche nationale Schnittstelle sowie dem Hosting der einheitlichen nationalen Schnittstelle und der Einrichtung der nationalen ETIAS-Stelle nach Artikel 85 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 entstehen.

(2) Der in Absatz 1 Buchstabe c genannte Betrag wird den Mitgliedstaaten zu gleichen Teilen zugewiesen.

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