Präambel VO (EU) 2019/962

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden die Futtermittelzusatzstoffe entsprechend ihrer Funktionsweise und ihren Eigenschaften in Kategorien eingeteilt und diese Kategorien in Funktionsgruppen unterteilt.
(2)
Aufgrund der technologischen und wissenschaftlichen Entwicklungen gibt es verschiedene Stoffe, die möglicherweise technologische Auswirkungen auf Futtermittel haben, die noch nicht im Zusammenhang mit bereits bestehenden Funktionsgruppen beschrieben wurden. Daher ist es angezeigt, eine neue generische Funktionsgruppe innerhalb der Kategorie „technologische Zusatzstoffe” zu schaffen, um solche Stoffe aufzunehmen.
(3)
Wissenschaftliche Studien haben gezeigt, dass — neben guten landwirtschaftlichen Praktiken, mit denen das Tierwohl sichergestellt wird, und der Einhaltung der Tierschutzbestimmungen in der EU — auch bestimmte Futterzusatzstoffe bei gesunden Tieren dazu beitragen können, dass der gute physiologische Zustand gewahrt, das Wohlergehen der Tiere gefördert, ihre Widerstandsfähigkeit gegenüber Stressfaktoren positiv beeinflusst oder das Tierwohl in bestimmten Situationen gefördert wird. Da die Hauptfunktion solcher Futtermittelzusatzstoffe keiner der in der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgesehenen spezifischen Funktionsgruppen zugeordnet werden kann, ist es angezeigt, innerhalb der Kategorie „zootechnische Zusatzstoffe” eine neue Funktionsgruppe zu schaffen. Dadurch sollte es ermöglicht werden, den beabsichtigten Zweck dieser Zusatzstoffe besser zu definieren, Kriterien für die Bewertung der Wirksamkeit festzulegen und für Antragsteller Rechtsklarheit zu schaffen.
(4)
Um diese beiden neuen Funktionsgruppen aufzunehmen, sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 entsprechend geändert werden.
(5)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

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