Artikel 11a VO (EU) 2019/979
Im zentralen europäischen Zugangsportal zugängliche Informationen
Für die Zwecke des Artikels 21a der Verordnung (EU) 2017/1129 können die zuständigen Behörden die in Artikel 21a Absatz 1 genannten Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) zugänglich machen, indem sie der ESMA über das in Artikel 25 Absatz 6 derselben Verordnung genannte Notifizierungsportal eine elektronische Kopie dieser Informationen sowie der zu ihrer Klassifizierung in dem in Artikel 21 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Speichermechanismus erforderlichen Daten übermitteln und hierfür die Tabellen in Anhang VII der vorliegenden Verordnung verwenden.
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