Artikel 12 VO (EU) 2019/979

Praktische Modalitäten zur Gewährleistung der Maschinenlesbarkeit der Daten

Die zuständige Behörde übermittelt die in den Artikeln 11, 11a und 11b genannten begleitenden Daten in einem einheitlichen XML-Format und im Einklang mit der Aufmachung und den Standards in den Tabellen in Anhang VII.

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