Artikel 12 VO (EU) 2019/979
Praktische Modalitäten zur Gewährleistung der Maschinenlesbarkeit der Daten
Die zuständige Behörde übermittelt die in Artikel 11 genannten begleitenden Daten in einem einheitlichen XML-Format im Einklang mit der Aufmachung und den Standards in den Tabellen in Anhang VII.
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