Artikel 18 VO (EU) 2019/979

Veröffentlichung eines Nachtrags zum Prospekt

(1) Ein Nachtrag zum Prospekt wird in folgenden Fällen veröffentlicht:

a)
bei Veröffentlichung neuer geprüfter Jahresabschlüsse durch:

i)
einen Emittenten, wenn der Prospekt sich auf Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere bezieht;
ii)
einen Emittenten der zugrunde liegenden Aktien oder anderer übertragbarer, aktienähnlicher Wertpapiere im Falle der in Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 20 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 genannten Wertpapiere; oder
iii)
einen Emittenten der Aktien, die den in den Artikeln 6 und 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 genannten Zertifikaten zugrunde liegen;

b)
bei Veröffentlichung einer Gewinnprognose oder -schätzung durch den Emittenten nach der Billigung des Prospekts, wenn nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 die Aufnahme einer Gewinnprognose oder -schätzung in den Prospekt erforderlich ist;
c)
bei der Aufnahme einer Änderung oder einer Rücknahme einer Gewinnprognose oder -schätzung in den Prospekt;
d)
bei Veränderungen der Kontrollverhältnisse bei:

i)
einem Emittenten, wenn der Prospekt sich auf Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere bezieht;
ii)
einem Emittenten der zugrunde liegenden Aktien oder anderer übertragbarer, aktienähnlicher Wertpapiere, wenn sich der Prospekt auf in Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 20 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 genannte Wertpapiere bezieht; oder
iii)
einem Emittenten der Aktien, die den in den Artikeln 6 und 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 genannten Zertifikaten zugrunde liegen;

e)
bei einem neuen öffentlichen Übernahmeangebot von Dritten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder bei Vorliegen des Ergebnisses eines öffentlichen Übernahmeangebots bezüglich:

i)
des Eigenkapitals des Emittenten, wenn der Prospekt sich auf Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere bezieht;
ii)
des Eigenkapitals des Emittenten der zugrunde liegenden Aktien oder anderer übertragbarer, aktienähnlicher Wertpapiere, wenn sich der Prospekt auf die in Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 20 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 genannten Wertpapiere bezieht; oder
iii)
des Eigenkapitals des Emittenten der Zertifikaten zugrunde liegenden Aktien, wenn der Prospekt im Einklang mit den Artikeln 6 und 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 erstellt wird;

f)
bei Eintreten des Falls, dass das Geschäftskapital laut der in einen Prospekt aufgenommenen Erklärung zum Geschäftskapital im Hinblick auf die aktuellen Verpflichtungen des Emittenten eine ausreichende bzw. nicht ausreichende Höhe erreicht in Bezug auf:

i)
Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere;
ii)
Wertpapiere gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980;
iii)
Zertifikate auf Aktien gemäß den Artikeln 6 und 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980.

g)
bei Antrag eines Emittenten auf Zulassung zum Handel an mindestens einem zusätzlichen geregelten Markt in mindestens einem zusätzlichen Mitgliedstaat oder geplantem öffentlichen Angebot in mindestens einem zusätzlichen Mitgliedstaat, der nicht im Prospekt genannt wird;
h)
im Falle eines Prospekts, der sich auf in Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 20 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 genannte Aktien oder die darin genannten übertragbaren, aktienähnlichen Wertpapiere bezieht, wenn eine bedeutende neue finanzielle Verpflichtung zu einer bedeutenden Bruttoveränderung gemäß Artikel 1 Buchstabe e der genannten delegierten Verordnung führen könnte;
i)
bei Erhöhung des aggregierten Nominalbetrags des Angebotsprogramms.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12).

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