Artikel 19 VO (EU) 2019/979
Hochladen von Unterlagen und begleitenden Daten
Beim Hochladen der in Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Unterlagen in das Notifizierungsportal stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Unterlagen ein mit Suchfunktion ausgestattetes, jedoch nicht editierbares elektronisches Format aufweisen und die in den Tabellen in Anhang VII genannten begleitenden Daten in einem einheitlichen XML-Format übermittelt werden.
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