ANHANG III VO (EU) 2019/979

KREDITINSTITUTE (DIVIDENDENWERTE UND NICHTDIVIDENDENWERTE)

Bei Eingaben, die durch ein Sternchen ( „*” ) gekennzeichnet sind, handelt es sich um obligatorische Angaben oder entsprechende Informationen, falls der Emittent nicht die internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) anwendet. Der Emittent kann Informationen, die im Wesentlichen den in der Tabelle aufgeführten Informationen entsprechen, unter einem anderen Titel präsentieren, sofern er diesen alternativen Titel in seinem Abschluss verwendet.

Bei Eingaben, die durch ein Doppelkreuz ( „#” ) gekennzeichnet sind, handelt es sich um obligatorische Angaben, wenn die entsprechenden Informationen an anderer Stelle im Prospekt erscheinen.

Bei Eingaben, die durch eine Tilde ( „~” ) gekennzeichnet sind, sind bei Bezug auf geschlossene Fonds die zum Zeitpunkt der Ermittlung des Nettoinventarwerts (NAV) als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Investitionen anzugeben.

Tabelle 1

Gewinn- und Verlustrechnung — Kreditinstitute

Jahr Jahr -1 Jahr -2(1) Zwischengewinn- und -verlustrechnung Zwischengewinn- und -verlustrechnung im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres
*Nettozinserträge (oder Äquivalent)
*Nettoertrag aus Gebühren und Provisionen
*Nettowertminderung finanzieller Vermögenswerte
*Nettohandelsergebnis
*Messgröße für die Ertragslage, die der Emittent in den Abschlüssen verwendet, z. B. operativer Gewinn
*Nettogewinn/-verlust (bei konsolidierten Jahresabschlüssen der den Anteilseignern des Mutterunternehmens zuzurechnende Nettogewinn/-verlust)
#Ergebnis je Aktie (nur bei Aktienemittenten)

Tabelle 2

Bilanz — Kreditinstitute

Jahr Jahr -1 Jahr -2(2) Zwischenbilanz #Wert als Ergebnis des jüngsten aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses ( „SREP” )
*Vermögenswerte insgesamt
*vorrangige Forderungen
*nachrangige Forderungen
*Darlehen und Forderungen gegenüber Kunden (netto)
*Einlagen von Kunden
*Eigenkapital insgesamt
#notleidende Kredite (basierend auf Nettobuchwert)/Kredite und Forderungen
#harte Kernkapitalquote (CET1) oder je nach Emission andere relevante prudenzielle Kapitaladäquanzquote
#Gesamtkapitalquote
#nach dem geltenden Rechtsrahmen berechnete Verschuldungsquote

Fußnote(n):

(1)

Geben Sie bitte die wesentlichen Finanzinformationen für die Anzahl von Jahren an, für die die entsprechende Auskunftspflicht gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 980/2019 gilt.

(2)

Geben Sie bitte die wesentlichen Finanzinformationen für die Anzahl von Jahren an, für die die entsprechende Auskunftspflicht gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 980/2019 gilt.

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