Artikel 12 VO (EU) 2019/980

Wertpapierbeschreibung für Dividendenwerte oder Anteilsscheine, die von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs ausgegeben werden

(1) Bei Dividendenwerten oder von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs ausgegebenen Anteilsscheinen muss die Wertpapierbeschreibung die in Anhang 11 genannten Angaben enthalten, es sei denn, sie wird gemäß den Artikeln 14 oder 15 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt.

(2) Abweichend von Absatz 1 muss die Wertpapierbeschreibung für die in Artikel 19 Absätze 1 und 2 und Artikel 20 Absätze 1 und 2 genannten Wertpapiere, sofern es sich dabei nicht um Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere handelt, im Falle von Wertpapieren für Kleinanleger gemäß Artikel 15 oder im Falle von Wertpapieren für Großanleger gemäß Artikel 16 erstellt werden.

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