Artikel 11 VO (EU) 2019/980

Registrierungsformular für Nichtdividendenwerte, die von Drittländern und deren regionalen und lokalen Gebietskörperschaften begeben werden

Abweichend von den Artikeln 7 und 8 muss ein Registrierungsformular für Nichtdividendenwerte, die von Drittländern oder deren regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften begeben werden, die in Anhang 10 genannten Angaben enthalten.

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