Artikel 34 VO (EU) 2019/980

Nachträge zur speziellen Zusammenfassung des EU-Wachstumsprospekts

Ist die spezielle Zusammenfassung eines EU-Wachstumsprospekts gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2017/1129 zu ergänzen, sind die neuen Angaben so in die spezielle Zusammenfassung einzufügen, dass die Änderungen für die Anleger leicht erkennbar sind. Zur Einfügung der neuen Angaben wird entweder eine neue spezielle Zusammenfassung erstellt oder die bestehende ergänzt.

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