Artikel 35 VO (EU) 2019/980

Umfang der Prüfung

Für die Zwecke der Prospektprüfung und der Überprüfung des einheitlichen Registrierungsformulars sind Verweise auf den Prospekt als Verweise auf den Prospekt oder einen seiner Bestandteile zu verstehen, also auch ein einheitliches Registrierungsformular, unabhängig davon, ob es zur Billigung eingereicht oder ohne vorherige Billigung hinterlegt wurde, und etwaige Änderungen daran sowie Nachträge zum Prospekt.

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