Artikel 39 VO (EU) 2019/980

Prüfung der im Prospekt bestimmter Kategorien von Emittenten enthaltenen Angaben

Die zuständigen Behörden können unter Berücksichtigung der Tätigkeiten bestimmter, unter eine der Kategorien in Anhang 29 fallender Kategorien von Emittenten die Aufnahme zusätzlicher Angaben in den Prospekt verlangen.

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