Artikel 4 VO (EU) 2019/980
Registrierungsformular für Sekundäremissionen von Dividendenwerten
(1) Ein gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstelltes spezielles Registrierungsformular für Dividendenwerte muss die in Anhang 3 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben enthalten.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Registrierungsformular für die im Folgenden aufgeführten Wertpapiere, sofern es sich dabei nicht um Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere handelt, gemäß Artikel 9 erstellt werden:
- a)
- in Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 genannte Wertpapiere;
- b)
- in Artikel 19 Absatz 2 genannte Wertpapiere, wenn diese in Aktien umtausch- oder wandelbar sind, die von einem zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden Unternehmen begeben wurden oder noch begeben werden und nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind;
- c)
- in Artikel 20 Absatz 2 genannte Wertpapiere, wenn diese zur Zeichnung oder zum Erwerb von Aktien berechtigen, die aktuell oder künftig vom Emittenten oder von einem zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden Unternehmen begeben werden und nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.
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