ANHANG 12 VO (EU) 2019/980
ABSCHNITT 1 | VERANTWORTLICHE PERSONEN, ANGABEN VON SEITEN DRITTER, SACHVERSTÄNDIGENBERICHTE UND BILLIGUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE |
Punkt 1.1 | Nennung aller Personen, die für die Angaben in der Wertpapierbeschreibung bzw. für bestimmte Teile der Angaben verantwortlich sind. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Teile anzugeben. Handelt es sich um natürliche Personen, zu denen auch Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten gehören, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben. |
Punkt 1.2 |
Erklärung der für die Wertpapierbeschreibung verantwortlichen Personen, dass die Angaben in der Wertpapierbeschreibung ihres Wissens nach richtig sind und dass die Wertpapierbeschreibung keine Auslassungen enthält, die die Aussage verzerren könnten. Gegebenenfalls Erklärung der für bestimmte Abschnitte der Wertpapierbeschreibung verantwortlichen Personen, dass die in den Teilen der Wertpapierbeschreibung genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und dass diese Teile der Wertpapierbeschreibung keine Auslassungen beinhalten, die die Aussage verzerren könnten. |
Punkt 1.3 |
Wird in die Wertpapierbeschreibung eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen:
Wurde die Erklärung oder der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist zu erklären, dass diese Erklärung oder dieser Bericht mit Zustimmung der Person, die den Inhalt dieses Teils der Wertpapierbeschreibung für die Zwecke des Prospekts gebilligt hat, aufgenommen wurde. |
Punkt 1.4 | Wurden Angaben von Seiten Dritter übernommen, ist zu bestätigen, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben wurden und nach Wissen des Emittenten und soweit für ihn aus den von diesem Dritten veröffentlichten Angaben ersichtlich, nicht durch Auslassungen unkorrekt oder irreführend gestaltet wurden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Angaben zu nennen. |
Punkt 1.5 |
Eine Erklärung, dass
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ABSCHNITT 2 | RISIKOFAKTOREN |
Punkt 2.1 |
Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, die den angebotenen und/oder zum Handel zuzulassenden Wertpapieren eigen sind, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift „Risikofaktoren” . In jeder Kategorie werden die gemäß der Bewertung des Emittenten, Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person wesentlichsten Risiken, unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen auf den Emittenten und die Wertpapiere und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, zuerst angeführt. Die Risiken werden durch den Inhalt der Wertpapierbeschreibung bestätigt. |
ABSCHNITT 3 | GRUNDLEGENDE ANGABEN |
Punkt 3.1 |
Interessen natürlicher und juristischer Personen, die an der Emission/dem Angebot beteiligt sind. Beschreibung aller für die Emission wesentlichen Interessen, einschließlich Interessenskonflikten, unter Angabe der betreffenden Personen und der Art der Interessen. |
Punkt 3.2 |
Gründe für das Angebot und die Verwendung der Erträge Angabe der Gründe für das Angebot und ggf. des geschätzten Nettobetrages der Erträge, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken und dargestellt nach Priorität dieser Verwendungszwecke. Wenn der Emittent weiß, dass die voraussichtlichen Erträge nicht ausreichen werden, um alle vorgeschlagenen Verwendungszwecke zu finanzieren, sind der Betrag und die Quellen anderer Mittel anzugeben. Auch muss die Verwendung der Erträge im Detail dargelegt werden, insbesondere wenn sie außerhalb der normalen Geschäftstätigkeit zum Erwerb von Aktiva verwendet, zur Finanzierung des angekündigten Erwerbs anderer Unternehmen oder zur Begleichung, Reduzierung oder vollständigen Tilgung der Schulden eingesetzt werden. |
Punkt 3.3 |
Erklärung zum Geschäftskapital Erklärung des Emittenten, dass das Geschäftskapital seiner Meinung nach seine derzeitigen Anforderungen deckt. Ansonsten ist darzulegen, wie das zusätzlich erforderliche Geschäftskapital beschafft werden soll. |
Punkt 3.4 |
Kapitalausstattung und Verschuldung Aufzunehmen ist eine Übersicht über Kapitalausstattung und Verschuldung (wobei zwischen garantierten und nicht garantierten, besicherten und unbesicherten Verbindlichkeiten zu unterscheiden ist) zu einem Zeitpunkt, der höchstens 90 Tage vor dem Datum des Dokuments liegt. Der Begriff „Verschuldung” bezieht sich auch auf indirekte Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten. Im Falle wesentlicher Änderungen bei der Kapitalausstattung und Verschuldung des Emittenten innerhalb der Periode von 90 Tagen sind mittels einer ausführlichen Darstellung solcher Änderungen oder einer Aktualisierung dieser Zahlen zusätzliche Angaben zu machen. |
ABSCHNITT 4 | ANGABEN ÜBER DIE ANZUBIETENDEN BZW. ZUM HANDEL ZUZULASSENDEN WERTPAPIERE |
Punkt 4.1 | Beschreibung von Art, Gattung und Emissionsvolumen der angebotenen und/oder zum Handel zuzulassenden Wertpapiere, einschließlich der internationalen Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN). |
Punkt 4.2 | Währung der Wertpapieremission. |
Punkt 4.3 | Bei Neuemissionen Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Billigungen, aufgrund deren die Wertpapiere geschaffen und/oder emittiert wurden oder werden sollen. |
Punkt 4.4 | Beschreibung aller etwaigen Beschränkungen für die Übertragbarkeit der Wertpapiere. |
Punkt 4.5 |
Warnhinweis, dass sich die Steuergesetzgebung des Mitgliedstaats des Anlegers und des Gründungsstaats des Emittenten auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken könnten. Angaben zur steuerlichen Behandlung der Wertpapiere, wenn die angebotene Anlage eine für diese Art von Anlagen gedachte Steuerregelung nach sich zieht. |
Punkt 4.6 | Sofern der Anbieter nicht dieselbe Person wie der Emittent ist, Angabe der Identität und der Kontaktdaten des Anbieters der Wertpapiere und/oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person einschließlich der Rechtsträgerkennung (LEI), falls der Anbieter Rechtspersönlichkeit hat. |
Punkt 4.7 |
Beschreibung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte einschließlich etwaiger Beschränkungen und des Verfahrens zur Ausübung dieser Rechte.
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Punkt 4.8 | Erklärung zur Existenz auf den Emittenten anzuwendender nationaler Rechtsvorschriften zu Übernahmen, die solche Übernahmen behindern könnten, sofern vorhanden. |
Punkt 4.9 | Angabe öffentlicher Übernahmeangebote vonseiten Dritter in Bezug auf das Eigenkapital des Emittenten, die während des letzten oder im Verlauf des derzeitigen Geschäftsjahres erfolgten. Zu nennen sind dabei der Kurs oder die Wandelbedingungen für derlei Angebote sowie das Resultat. |
ABSCHNITT 5 | KONDITIONEN DES ANGEBOTS |
Punkt 5.1 | Konditionen, Angebotsstatistiken, erwarteter Zeitplan und erforderliche Maßnahmen für die Antragstellung. |
Punkt 5.1.1 | Angebotskonditionen. |
Punkt 5.1.2 | Frist — einschließlich etwaiger Änderungen — innerhalb derer das Angebot gilt, Beschreibung des Antragsverfahrens und Angabe des Emissionstermins neuer Wertpapiere. |
Punkt 5.1.3 | Beschreibung einer etwaigen Möglichkeit zur Reduzierung der Zeichnungen und der Art und Weise der Erstattung des zu viel gezahlten Betrags an die Zeichner. |
Punkt 5.1.4 | Einzelheiten zum Mindest- und/oder Höchstbetrag der Zeichnung (entweder in Form der Anzahl der Wertpapiere oder des aggregierten zu investierenden Betrags). |
Punkt 5.1.5 | Methode und Fristen für die Bedienung der Wertpapiere und ihre Lieferung. |
Punkt 5.1.6 | Umfassende Beschreibung der Modalitäten und des Termins für die öffentliche Bekanntgabe der Angebotsergebnisse. |
Punkt 5.1.7 | Verfahren für die Ausübung eines etwaigen Vorzugszeichnungsrechts, die Verhandelbarkeit der Zeichnungsrechte und die Behandlung nicht ausgeübter Zeichnungsrechte. |
Punkt 5.1.8 |
Gesamtsumme der Emission/des Angebots, wobei zwischen den zum Verkauf und den zur Zeichnung angebotenen Wertpapieren zu unterscheiden ist; ist der Betrag nicht festgelegt, Angabe des Volumens der anzubietenden Wertpapiere (sofern verfügbar) und Beschreibung der Vereinbarungen und des Zeitpunkts für die Ankündigung des endgültigen Angebotsbetrags an das Publikum. Ist eine Angabe des maximalen Emissionsvolumens der anzubietenden Wertpapiere in der Wertpapierbeschreibung nicht möglich, wird in der Wertpapierbeschreibung angeführt, dass eine Zusage zum Erwerb oder zur Zeichnung der Wertpapiere innerhalb von bis zu zwei Arbeitstagen nach Hinterlegung der Zahl der öffentlich anzubietenden Wertpapiere widerrufen werden kann. |
Punkt 5.1.9 | Zeitpunkt und Umstände, zu dem bzw. unter denen das Angebot widerrufen oder ausgesetzt werden kann, und Angabe, ob der Widerruf nach Beginn des Handels erfolgen kann. |
Punkt 5.1.10 | Angabe des Zeitraums, während dessen ein Antrag zurückgezogen werden kann, sofern dies den Anlegern gestattet ist. |
Punkt 5.2 | Verteilungs- und Zuteilungsplan |
Punkt 5.2.1 | Verfahren zur Meldung gegenüber den Zeichnern über den zugeteilten Betrag und Angabe, ob eine Aufnahme des Handels vor der Meldung möglich ist. |
Punkt 5.2.2 | Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe, ob Hauptaktionäre oder Mitglieder des Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans des Emittenten an der Zeichnung teilnehmen wollen oder ob Personen mehr als 5 % des Angebots zeichnen wollen. |
Punkt 5.3 | Preisfestsetzung |
Punkt 5.3.1 |
Angabe des Preises, zu dem die Wertpapiere voraussichtlich angeboten werden, und etwaiger Kosten und Steuern, die dem Zeichner oder Käufer in Rechnung gestellt werden. Ist der Preis nicht bekannt, dann gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/1129 Angabe entweder:
Können weder a) noch b) in der Wertpapierbeschreibung angegeben werden, wird in Wertpapierbeschreibung angeführt, dass eine Zusage zum Erwerb oder zur Zeichnung der Wertpapiere innerhalb von bis zu zwei Arbeitstagen nach Hinterlegung des endgültigen Emissionskurses der öffentlich anzubietenden Wertpapiere widerrufen werden kann. |
Punkt 5.3.2 | Verfahren für die Offenlegung des Angebotspreises. |
Punkt 5.3.3 | Verfügen die Aktionäre des Emittenten über Vorkaufsrechte und werden diese Rechte eingeschränkt oder entzogen, ist die Basis des Emissionspreises anzugeben, wenn die Emission in bar erfolgt, zusammen mit den Gründen und den Begünstigten einer solchen Beschränkung oder eines solchen Entzugs. |
Punkt 5.4 | Platzierung und Übernahme (Underwriting) |
Punkt 5.4.1 | Name und Anschrift des Koordinators/der Koordinatoren des gesamten Angebots oder einzelner Teile des Angebots und — sofern dem Emittenten oder dem Bieter bekannt — Angaben zu den Platzierern in den einzelnen Ländern des Angebots. |
Punkt 5.4.2 | Name und Anschrift etwaiger Zahlstellen und Verwahrstellen in jedem Land. |
Punkt 5.4.3 | Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission aufgrund einer festen Zusage zu zeichnen, und Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission ohne feste Zusage oder „zu den bestmöglichen Bedingungen” zu platzieren. Angabe der Hauptmerkmale der Vereinbarungen, einschließlich der Quoten. Wird die Emission nicht zur Gänze übernommen, ist eine Erklärung zum verbleibenden Teil einzufügen. Angabe des Gesamtbetrags der Übernahmeprovision und der Platzierungsprovision. |
Punkt 5.4.4 | Datum, zu dem der Emissionsübernahmevertrag geschlossen wurde oder wird. |
ABSCHNITT 6 | ZULASSUNG ZUM HANDEL UND HANDELSMODALITÄTEN |
Punkt 6.1 | Angabe, ob die angebotenen Wertpapiere Gegenstand eines Antrags auf Zulassung zum Handel sind oder sein werden und auf einem geregelten Markt, sonstigen gleichwertigen Drittlandsmärkten oder einem KMU-Wachstumsmarkt platziert werden sollen, wobei die jeweiligen Märkte zu nennen sind. Dieser Umstand ist anzugeben, ohne den Eindruck zu erwecken, dass die Zulassung zum Handel auf jeden Fall erteilt wird. Falls bekannt, sollten die ersten Termine angegeben werden, zu denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind. |
Punkt 6.2 | Anzugeben sind alle geregelten Märkte, gleichwertigen Drittlandsmärkte oder KMU-Wachstumsmärkte, an denen nach Wissen des Emittenten bereits Wertpapiere der gleichen Gattung wie die angebotenen oder zuzulassenden Wertpapiere zum Handel zugelassen sind. |
Punkt 6.3 | Falls gleichzeitig oder fast gleichzeitig zur Schaffung von Wertpapieren, für die eine Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt werden soll, Wertpapiere der gleichen Gattung privat gezeichnet oder platziert werden, oder falls Wertpapiere anderer Gattungen für eine öffentliche oder private Platzierung geschaffen werden, sind Einzelheiten zur Natur dieser Geschäfte sowie zur Zahl und den Merkmalen der Wertpapiere anzugeben, auf die sie sich beziehen. |
Punkt 6.4 | Detaillierte Angaben zu den Instituten, die aufgrund einer festen Zusage als Intermediäre im Sekundärhandel tätig sind und über An- und Verkaufskurse Liquidität zur Verfügung stellen, sowie Beschreibung der Hauptbedingungen ihrer Zusage. |
ABSCHNITT 7 | WERTPAPIERINHABER MIT VERKAUFSPOSITION |
Punkt 7.1 |
Lock-up-Vereinbarungen: In Zusammenhang mit Lock-up-Vereinbarungen ist Folgendes anzugeben:
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ABSCHNITT 8 | KOSTEN DER EMISSION/DES ANGEBOTS |
Punkt 8.1 | Angabe der Gesamtnettoerträge und Schätzung der Gesamtkosten der Emission/des Angebots. |
ABSCHNITT 9 | VERWÄSSERUNG |
Punkt 9.1 |
Vergleich
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Punkt 9.2 | Kommt es für existierende Aktionäre unabhängig von einer Ausübung ihres Bezugsrechts zu einer Verwässerung, da ein Teil der relevanten Aktienemission bestimmten Anlegern vorbehalten ist (z. B. bei einer Platzierung bei institutionellen Anlegern in Kombination mit einem Angebot an Aktionäre), sollte die Verwässerung angegeben werden, zu der es für existierende Aktionäre kommen wird, auch wenn sie ihr Bezugsrecht ausüben (zusätzlich zu der Situation, wenn sie dies nicht tun). |
ABSCHNITT 10 | WEITERE ANGABEN |
Punkt 10.1 | Werden an einer Emission beteiligte Berater in der Wertpapierbeschreibung genannt, ist anzugeben, in welcher Funktion sie gehandelt haben. |
Punkt 10.2 | Es ist anzugeben, welche anderen in der Wertpapierbeschreibung enthaltenen Angaben von Abschlussprüfern geprüft oder durchgesehen wurden, über die die Abschlussprüfer einen Vermerk erstellt haben. Der Vermerk ist wiederzugeben oder bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörden zusammenzufassen. |
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