ANHANG 13 VO (EU) 2019/980

WERTPAPIERBESCHREIBUNG FÜR ZERTIFIKATE, DIE AKTIEN VERTRETEN

ABSCHNITT 1 GRUNDLEGENDE ANGABEN Erstausgabe Sekundäremissionen
Punkt 1.1

Erklärung zum Geschäftskapital

Erklärung des Emittenten der zugrunde liegenden Wertpapiere, dass das Geschäftskapital seiner Meinung nach seine derzeitigen Anforderungen deckt. Ansonsten ist darzulegen, wie das zusätzlich erforderliche Geschäftskapital beschafft werden soll.
Punkt 1.2

Kapitalausstattung und Verschuldung

Aufzunehmen ist eine Übersicht über Kapitalausstattung und Verschuldung des Emittenten der zugrunde liegenden Wertpapiere (wobei zwischen garantierten und nicht garantierten, besicherten und nicht besicherten Verbindlichkeiten zu unterscheiden ist) zu einem Zeitpunkt, der höchstens 90 Tage vor dem Datum des Dokuments liegt. Der Begriff „Verschuldung” bezieht sich auch auf indirekte Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten. Im Falle wesentlicher Änderungen bei der Kapitalausstattung und Verschuldung des Emittenten innerhalb der Periode von 90 Tagen sind mittels einer ausführlichen Darstellung solcher Änderungen oder einer Aktualisierung dieser Zahlen zusätzliche Angaben zu machen.
Punkt 1.3 Beschreibung von Art und Gattung der zugrunde liegenden Aktien einschließlich der internationalen Wertpapier-Identifikationsnummer (International Security Identification Number — ISIN)
Punkt 1.4 Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Wertpapiere geschaffen wurden.
Punkt 1.5 Angabe, ob es sich bei den zugrunde liegenden Aktien um Namenspapiere oder um Inhaberpapiere handelt und ob die zugrunde liegenden Aktien verbrieft oder stückelos sind. In letzterem Fall sind Name und Anschrift des die Buchungsunterlagen führenden Instituts zu nennen.
Punkt 1.6 Währung der zugrunde liegenden Aktien.
Punkt 1.7 Beschreibung der Rechte — einschließlich ihrer etwaigen Beschränkungen —, die an die zugrunde liegenden Aktien gebunden sind, und des Verfahrens zur Ausübung dieser Rechte.
Punkt 1.8

Dividendenrechte:

a)
fester/e Termin/e, zu dem/denen der Anspruch entsteht;
b)
Verjährungsfrist für den Verfall der Dividendenberechtigung und Angabe des entsprechenden Begünstigten;
c)
Dividendenbeschränkungen und Verfahren für gebietsfremde Wertpapierinhaber;
d)
Dividendensatz bzw. Methode für dessen Berechnung, Häufigkeit und Art der Zahlungen (kumulativ oder nichtkumulativ).
Punkt 1.9

Stimmrechte;

Bezugsrechte bei Angeboten zur Zeichnung von Wertpapieren derselben Gattung;

Recht auf Beteiligung am Gewinn des Emittenten;

Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös;

Tilgungsklauseln;

Wandelbedingungen.

Punkt 1.10 Emissionstermin für die zugrunde liegenden Aktien, wenn für die Emission der Zertifikate neue zugrunde liegenden Aktien zu schaffen sind und sie zum Zeitpunkt der Emission der Zertifikate nicht existierten.
Punkt 1.11 Sind für die Emission der Zertifikate neue zugrunde liegende Aktien zu schaffen, so sind die Beschlüsse, Bevollmächtigungen und Billigungen anzugeben, auf deren Grundlage die neuen zugrunde liegenden Aktien geschaffen wurden oder noch werden oder ausgegeben wurden oder noch werden.
Punkt 1.12 Darstellung etwaiger Beschränkungen für die Übertragbarkeit der zugrunde liegenden Wertpapiere.
Punkt 1.13

Warnhinweis, dass sich die Steuergesetzgebung des Mitgliedstaats des Anlegers und des Gründungsstaats des Emittenten auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken könnten.

Angaben zur steuerlichen Behandlung der Wertpapiere, wenn die angebotene Anlage eine für diese Art von Anlagen gedachte Steuerregelung nach sich zieht.

Punkt 1.14
a)
Erklärung zur Existenz auf den Emittenten anzuwendender nationaler Rechtsvorschriften zu Übernahmen, die solche Übernahmen behindern könnten, sofern vorhanden.
b)
Kurze Beschreibung der Rechte und Verpflichtungen des Aktionärs im Falle obligatorischer Übernahmeangebote und/oder von Ausschluss- oder Andienungsregeln in Bezug auf die Wertpapiere.
Punkt 1.15 Angabe öffentlicher Übernahmeangebote vonseiten Dritter in Bezug auf das Eigenkapital des Emittenten, die während des letzten oder im Verlauf des derzeitigen Geschäftsjahres erfolgten. Zu nennen sind dabei der Kurs oder die Wandelbedingungen für derlei Angebote sowie das Resultat.
Punkt 1.16 Gegebenenfalls die potenzielle Auswirkung auf die Anlagen im Fall der Abwicklung nach Maßgabe der Richtlinie 2014/59/EU.
Punkt 1.17

Lock-up-Vereinbarungen:

a)
Anzugeben sind die beteiligten Parteien,
b)
Inhalt und Ausnahmen der Vereinbarung.
c)
Der Zeitraum des „Lock-up” .
Punkt 1.18 Angaben über Aktionäre, die ihre Aktien eventuell veräußern.
Punkt 1.18.1 Name und Anschrift der Person oder des Instituts, die/das die zugrunde liegenden Aktien zum Verkauf anbietet; Wesensart etwaiger Positionen oder sonstiger wesentlicher Verbindungen, die die Personen mit Verkaufspositionen in den letzten drei Jahren bei dem Emittenten oder etwaigen Vorgängern oder verbundenen Unternehmen innehatte oder mit diesen unterhielt.
Punkt 1.19 Verwässerung
Punkt 1.19.1

Vergleich

a)
des Anteils am Aktienkapital und an den Stimmrechten für bestehende Aktionäre vor und nach der aus dem öffentlichen Angebot resultierenden Kapitalerhöhung unter der Annahme, dass existierende Aktionäre die neuen Aktien nicht zeichnen;
b)
des Nettovermögenswertes pro Aktie zum Datum der letzten Bilanz vor dem öffentlichen Angebot (Verkaufsangebot und/oder Kapitalerhöhung) und des Ausgabekurses im Rahmen dieses öffentlichen Angebots.
Punkt 1.19.2 Kommt es für existierende Aktionäre unabhängig von einer Ausübung ihres Bezugsrechts zu einer Verwässerung, da ein Teil der relevanten Aktienemission bestimmten Anlegern vorbehalten ist (z. B. bei einer Platzierung bei institutionellen Anlegern in Kombination mit einem Angebot an Aktionäre), Angabe der Verwässerung, zu der es für existierende Aktionäre kommen wird, auch wenn sie ihr Bezugsrecht ausüben (zusätzlich zu der unter 1.19.1 beschriebenen Situation, wenn sie dies nicht tun).
Punkt 1.20 Zusätzliche Angaben, wenn die gleiche Gattung der zugrunde liegenden Aktien wie die zugrunde liegenden Aktien, für die die Zertifikate ausgestellt wurden, gleichzeitig oder fast gleichzeitig angeboten oder zum Handel zugelassen werden.
Punkt 1.20.1 Falls gleichzeitig oder fast gleichzeitig zur Schaffung von Zertifikaten, für die eine Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt werden soll, zugrunde liegende Aktien der gleichen Gattung wie diejenigen, für die die Zertifikate ausgestellt wurden, privat gezeichnet oder platziert werden, sind Einzelheiten zur Natur dieser Geschäfte sowie zur Zahl und den Merkmalen der zugrunde liegenden Aktien anzugeben, auf die sie sich beziehen.
Punkt 1.20.2 Angabe sämtlicher geregelten oder gleichwertigen Märkte, auf denen nach Kenntnis des Emittenten der Zertifikate zugrunde liegende Aktien der gleichen Gattung wie diejenigen, für die die Zertifikate ausgestellt wurden, angeboten oder zum Handel zugelassen werden.
Punkt 1.20.3 Soweit dem Emittenten der Zertifikate bekannt, Angabe, ob Hauptaktionäre oder Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten an der Zeichnung teilnehmen wollen oder ob Personen mehr als 5 % des Angebots zeichnen wollen.
ABSCHNITT 2 ANGABEN ZU DEN ZERTIFIKATEN Erstausgabe Sekundäremissionen
Punkt 2.1 Angabe der Anzahl der durch jedes Zertifikat vertretenen Aktien
Punkt 2.2 Beschreibung von Art und Gattung der anzubietenden und/oder zum Handel zuzulassenden Zertifikate.
Punkt 2.3 Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Zertifikate geschaffen wurden.
Punkt 2.4 Angabe, ob es sich bei den Zertifikaten um Namenspapiere oder um Inhaberpapiere handelt und ob sie verbrieft oder stückelos sind. In letzterem Fall sind der Name und die Anschrift des die Buchungsunterlagen führenden Instituts zu nennen.
Punkt 2.5 Währung der Zertifikate
Punkt 2.6 Beschreibung der Rechte — einschließlich ihrer etwaigen Beschränkungen —, die an die Zertifikate gebunden sind, und des Verfahrens zur Ausübung dieser Rechte.
Punkt 2.7

Wenn sich die Dividendenrechte, die an die Zertifikate gebunden sind, von jenen unterscheiden, die im Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Aktien bekannt gegeben werden, sind folgende Angaben zu Dividendenrechten zu machen:

a)
fester/e Termin/e, zu dem/denen der Anspruch entsteht;
b)
Verjährungsfrist für den Verfall der Dividendenberechtigung und Angabe des entsprechenden Begünstigten;
c)
Dividendenbeschränkungen und Verfahren für gebietsfremde Wertpapierinhaber;
d)
Dividendensatz bzw. Methode für dessen Berechnung, Häufigkeit und Art der Zahlungen (kumulativ oder nichtkumulativ).
Punkt 2.8

Wenn sich die Stimmrechte, die an die Zertifikate gebunden sind, von jenen unterscheiden, die im Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Aktien bekannt gegeben werden, sind folgende Angaben zu diesen Rechten zu machen:

a)
Stimmrechte;
b)
Bezugsrechte bei Angeboten zur Zeichnung von Wertpapieren derselben Gattung;
c)
Recht auf Beteiligung am Gewinn des Emittenten;
d)
Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös;
e)
Tilgungsklauseln;
f)
Wandelbedingungen.
Punkt 2.9 Beschreibung der Ausübung und Nutzung der Rechte, die an die zugrunde liegenden Aktien gebunden sind — und insbesondere der Stimmrechte —, der Bedingungen, zu denen der Emittent von Zertifikaten derlei Rechte ausüben kann und der geplanten Maßnahmen, mit denen die Anweisungen vonseiten der Inhaber der Zertifikate eingeholt werden. Ebenfalls Beschreibung des Rechts auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös, d. h. eines Rechts, das nicht auf den Inhaber der Zertifikate übertragen wird.
Punkt 2.10 Erwarteter Emissionstermin für die Zertifikate.
Punkt 2.11 Darstellung etwaiger Beschränkungen für die Übertragbarkeit der Zertifikate.
Punkt 2.12

Warnhinweis, dass sich die Steuergesetzgebung des Mitgliedstaats des Anlegers und des Gründungsstaats des Emittenten auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken könnten.

Angaben zur steuerlichen Behandlung der Zertifikate, wenn die angebotene Anlage eine für diese Art von Anlagen gedachte Steuerregelung nach sich zieht.

Punkt 2.13 Bankgarantien oder sonstige Garantien, die für die Zertifikate gestellt werden und die Verpflichtungen des Emittenten unterlegen sollen.
Punkt 2.14 Möglichkeit des Umtausches der Zertifikate in ursprüngliche Aktien und Verfahren für einen solchen Umtausch.
ABSCHNITT 3 ANGABEN ÜBER DIE BEDINGUNGEN UND VORAUSSETZUNGEN DES ANGEBOTS VON ZERTIFIKATEN Erstausgabe Sekundäremissionen
Punkt 3.1 Konditionen, Angebotsstatistiken, erwarteter Zeitplan und erforderliche Maßnahmen für die Antragstellung.
Punkt 3.1.1

Gesamtsumme der Emission/des Angebots, wobei zwischen den zum Verkauf und den zur Zeichnung angebotenen Wertpapieren zu unterscheiden ist; ist der Betrag nicht festgelegt, Angabe des maximalen Emissionsvolumens der anzubietenden Wertpapiere (sofern verfügbar) und Beschreibung der Vereinbarungen und des Zeitraums für die Ankündigung des endgültigen Angebotsbetrags an das Publikum.

Ist eine Angabe des maximalen Emissionsvolumens der anzubietenden Wertpapiere im Prospekt nicht möglich, wird im Prospekt angeführt, dass eine Zusage zum Erwerb oder zur Zeichnung der Wertpapiere innerhalb von mindestens zwei Arbeitstagen nach Hinterlegung des Emissionsvolumens der öffentlich anzubietenden Wertpapiere widerrufen werden kann.

Punkt 3.1.2 Frist — einschließlich etwaiger Änderungen — innerhalb derer das Angebot gilt, und Beschreibung des Antragsverfahrens.
Punkt 3.1.3 Zeitpunkt und Umstände, zu dem bzw. unter denen das Angebot widerrufen oder ausgesetzt werden kann, und Angabe, ob der Widerruf nach Beginn des Handels erfolgen kann.
Punkt 3.1.4 Beschreibung der Möglichkeit zur Reduzierung der Zeichnungen und der Art und Weise der Erstattung des zu viel gezahlten Betrags an die Zeichner.
Punkt 3.1.5 Einzelheiten zum Mindest- und/oder Höchstbetrag der Zeichnung (entweder in Form der Anzahl der Wertpapiere oder des aggregierten zu investierenden Betrags).
Punkt 3.1.6 Angabe des Zeitraums, während dessen ein Antrag zurückgezogen werden kann, sofern dies den Anlegern gestattet ist.
Punkt 3.1.7 Methode und Fristen für die Bedienung der Wertpapiere und ihre Lieferung.
Punkt 3.1.8 Umfassende Beschreibung der Modalitäten und des Termins für die öffentliche Bekanntgabe der Angebotsergebnisse.
Punkt 3.1.9 Verfahren für die Ausübung eines etwaigen Vorzugszeichnungsrechts, die Verhandelbarkeit der Zeichnungsrechte und die Behandlung nicht ausgeübter Zeichnungsrechte.
Punkt 3.2 Verteilungs- und Zuteilungsplan
Punkt 3.2.1 Angabe der verschiedenen Kategorien der potenziellen Investoren, denen die Wertpapiere angeboten werden. Werden die Papiere gleichzeitig an den Märkten zweier oder mehrerer Staaten angeboten und ist eine bestimmte Tranche einigen dieser Märkte vorbehalten, so ist diese Tranche anzugeben.
Punkt 3.2.2 Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe, ob Hauptaktionäre oder Mitglieder des Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans des Emittenten an der Zeichnung teilnehmen wollen oder ob Personen mehr als 5 % des Angebots zeichnen wollen.
Punkt 3.2.3

Offenlegung vor der Zuteilung:

a)
Aufteilung des Angebots in Tranchen, einschließlich der institutionellen Tranche, der Privatkundentranche und der Tranche für die Beschäftigten des Emittenten und sonstige Tranchen;
b)
Bedingungen, zu denen eine Rückforderung eingesetzt werden kann, Höchstgrenze einer solchen Rückforderung und alle eventuell anwendbaren Mindestprozentsätze für einzelne Tranchen;
c)
zu verwendende Zuteilungsmethode oder -methoden für die Privatkundentranche und die Tranche für die Beschäftigten des Emittenten im Falle der Mehrzuteilung dieser Tranchen;
d)
Beschreibung einer etwaigen vorher festgelegten Vorzugsbehandlung, die bestimmten Kategorien von Anlegern oder bestimmten Gruppen Nahestehender (einschließlich friends and family-Programme) bei der Zuteilung vorbehalten wird, des Prozentsatzes des für die Vorzugsbehandlung vorgesehenen Angebots und der Kriterien für die Aufnahme in derlei Kategorien oder Gruppen;
e)
Angabe des Umstands, ob die Behandlung der Zeichnungen oder der bei der Zuteilung zu zeichnenden Angebote eventuell von der Gesellschaft abhängig gemacht werden kann, durch die oder mittels deren sie vorgenommen werden;
f)
angestrebte Mindesteinzelzuteilung, falls vorhanden, innerhalb der Privatkundentranche;
g)
Bedingungen für das Schließen des Angebots sowie der Termin, zu dem das Angebot frühestens geschlossen werden darf;
h)
Angabe der Tatsache, ob Mehrfachzeichnungen zulässig sind und wenn nicht, wie trotzdem auftauchende Mehrfachzeichnungen behandelt werden.
Punkt 3.2.4 Verfahren zur Meldung gegenüber den Zeichnern über den zugeteilten Betrag und Angabe, ob eine Aufnahme des Handels vor der Meldung möglich ist.
Punkt 3.3 Preisfestsetzung
Punkt 3.3.1

Angabe des Preises, zu dem die Wertpapiere voraussichtlich angeboten werden, und etwaiger Kosten und Steuern, die dem Zeichner oder Käufer in Rechnung gestellt werden.

Ist der Preis nicht bekannt, dann gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/1129 Angabe entweder:

a)
des Höchstkurses der Wertpapiere, soweit vorhanden; oder
b)
der Bewertungsmethoden und -kriterien und/oder der Bedingungen, nach denen der endgültige Emissionskurs festgelegt wurde oder wird, und eine Erläuterung etwaiger Bewertungsmethoden.

Können weder a) noch b) im Prospekt angegeben werden, wird im Prospekt angeführt, dass eine Zusage zum Erwerb oder zur Zeichnung der Wertpapiere nach Hinterlegung des endgültigen Emissionskurses der öffentlich anzubietenden Wertpapiere für nicht weniger als zwei Arbeitstage widerrufen werden kann.

Punkt 3.3.2 Verfahren für die Offenlegung des Angebotspreises.
Punkt 3.3.3 Besteht tatsächlich oder potenziell ein wesentlicher Unterschied zwischen dem öffentlichen Angebotspreis und den effektiven Barkosten der von Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans oder des oberen Managements sowie von nahe stehenden Personen bei Transaktionen im letzten Jahr erworbenen Wertpapiere oder deren Recht darauf, ist ein Vergleich des öffentlichen Beitrags zum vorgeschlagenen öffentlichen Angebot und der effektiven Bar-Beiträge dieser Personen einzufügen.
Punkt 3.4 Platzierung und Übernahme (Underwriting)
Punkt 3.4.1 Name und Anschrift des Koordinators/der Koordinatoren des gesamten Angebots sowie einzelner Angebotsteile und — soweit dem Emittenten oder Anbieter bekannt — Name und Anschrift derjenigen, die das Angebot in den verschiedenen Ländern platzieren.
Punkt 3.4.2 Name und Anschrift etwaiger Zahlstellen und Verwahrstellen in jedem Land.
Punkt 3.4.3 Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission aufgrund einer festen Zusage zu zeichnen, und Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission ohne feste Zusage oder „zu den bestmöglichen Bedingungen” zu platzieren. Angabe der Hauptmerkmale der Vereinbarungen, einschließlich der Quoten. Wird die Emission nicht zur Gänze übernommen, ist eine Erklärung zum verbleibenden Teil einzufügen. Angabe des Gesamtbetrags der Übernahmeprovision und der Platzierungsprovision.
Punkt 3.4.4 Datum, zu dem der Emissionsübernahmevertrag geschlossen wurde oder wird.
ABSCHNITT 4 ZULASSUNG ZUM HANDEL UND HANDELSREGELN BEI ZERTIFIKATEN Erstausgabe Sekundäremissionen
Punkt 4.1 Angabe, ob die angebotenen Wertpapiere Gegenstand eines Antrags auf Zulassung zum Handel sind oder sein werden und auf einem geregelten Markt oder gleichwertigen Drittlandsmarkt, KMU-Wachstumsmarkt oder MTF platziert werden sollen, wobei die jeweiligen Märkte zu nennen sind. Dieser Umstand ist anzugeben, ohne den Eindruck zu erwecken, dass die Zulassung zum Handel auf jeden Fall erteilt wird. Falls bekannt, sollten die ersten Termine angegeben werden, zu denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind.
Punkt 4.2 Anzugeben sind alle geregelten Märkte oder gleichwertigen Drittlandsmärkte, KMU-Wachstumsmärkte oder MTFs, an denen nach Wissen des Emittenten bereits Wertpapiere der gleichen Gattung wie die angebotenen oder zuzulassenden Wertpapiere zum Handel zugelassen sind.
Punkt 4.3 Falls gleichzeitig oder fast gleichzeitig zur Schaffung von Wertpapieren, für die eine Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt werden soll, Wertpapiere der gleichen Gattung privat gezeichnet oder platziert werden, oder falls Wertpapiere anderer Gattungen für eine öffentliche oder private Platzierung geschaffen werden, sind Einzelheiten zur Natur dieser Geschäfte sowie zur Zahl und den Merkmalen der Wertpapiere anzugeben, auf die sie sich beziehen.
Im Falle der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, detaillierte Angaben zu den Instituten, die aufgrund einer festen Zusage als Intermediäre im Sekundärhandel tätig sind und über An- und Verkaufskurse Liquidität zur Verfügung stellen, sowie Beschreibung der Hauptbedingungen ihrer Zusage.
Punkt 4.4 Emissionspreis der Wertpapiere
Detailangaben zur Stabilisierung Hat ein Emittent oder ein Aktionär mit einer Verkaufsposition eine Mehrzuteilungsoption erteilt, oder wird ansonsten vorgeschlagen, dass Kursstabilisierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem Angebot zu ergreifen sind, so ist Folgendes zu beachten:
die Tatsache, dass die Stabilisierung eingeleitet werden kann, dass es keine Gewissheit dafür gibt, dass sie eingeleitet wird und jederzeit gestoppt werden kann.
Punkt 4.5 Die Tatsache, dass die Stabilisierungstransaktionen auf eine Stützung des Marktpreises der Wertpapiere während des Stabilisierungszeitraums abzielen.
Beginn und Ende des Zeitraums, während dessen die Stabilisierung erfolgen kann.
Die Identität der für die Stabilisierungsmaßnahmen nach jeder Rechtsordnung verantwortlichen Person, es sei denn, sie ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht bekannt.
Die Tatsache, dass die Stabilisierungstransaktionen zu einem Marktpreis führen können, der über dem liegt, der sich sonst ergäbe.
Punkt 4.6 Der Ort, an dem die Stabilisierung vorgenommen werden kann einschließlich, sofern relevant, der Bezeichnung des Handelsplatzes bzw. der Handelsplätze.

Mehrzuteilung und Greenshoe-Option

Im Falle der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt:

a)
Existenz und Umfang einer etwaigen Mehrzuteilungsmöglichkeit und/oder Greenshoe-Option;
b)
Dauer einer etwaigen Mehrzuteilungsmöglichkeit und/oder Greenshoe-Option;
c)
etwaige Bedingungen für die Inanspruchnahme einer etwaigen Mehrzuteilungsmöglichkeit oder Ausübung der Greenshoe-Option.
ABSCHNITT 5 GRUNDLEGENDE ANGABEN ÜBER DIE EMISSION VON ZERTIFIKATEN Erstausgabe Sekundäremissionen
Punkt 5.1 Gründe für das Angebot und die Verwendung der Erträge
Punkt 5.1.1 Angabe der Gründe für das Angebot und ggf. des geschätzten Nettobetrages der Erträge, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken und dargestellt nach Priorität dieser Verwendungszwecke. Wenn der Emittent weiß, dass die voraussichtlichen Erträge nicht ausreichen werden, um alle vorgeschlagenen Verwendungszwecke zu finanzieren, sind der Betrag und die Quellen anderer Mittel anzugeben. Auch muss die Verwendung der Erträge im Detail dargelegt werden, insbesondere wenn sie außerhalb der normalen Geschäftstätigkeit zum Erwerb von Aktiva verwendet, zur Finanzierung des angekündigten Erwerbs anderer Unternehmen oder zur Begleichung, Reduzierung oder vollständigen Tilgung der Schulden eingesetzt werden.
Punkt 5.2 Interessen natürlicher und juristischer Personen, die an der Emission/dem Angebot beteiligt sind.
Punkt 5.2.1 Beschreibung aller für die Emission wesentlichen Interessen, einschließlich Interessenskonflikten, unter Angabe der betreffenden Personen und der Art der Interessen.
Punkt 5.3 Risikofaktoren
Punkt 5.3.1

Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, die den angebotenen und/oder zum Handel zuzulassenden Wertpapieren eigen sind, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift „Risikofaktoren” .

In jeder Kategorie werden die gemäß der Bewertung des Emittenten, Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person wesentlichsten Risiken, unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen auf den Emittenten und die Wertpapiere und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, zuerst angeführt. Die Risiken werden durch den Inhalt des Prospekts bestätigt.

ABSCHNITT 6 KOSTEN DER EMISSION/DES ANGEBOTS VON ZERTIFIKATEN Erstausgabe Sekundäremissionen
Punkt 6.1 Angabe der Gesamtnettoerträge und Schätzung der Gesamtkosten der Emission/des Angebots.

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