ANHANG 15 VO (EU) 2019/980
ABSCHNITT 1 | VERANTWORTLICHE PERSONEN, ANGABEN VON SEITEN DRITTER, SACHVERSTÄNDIGENBERICHTE UND BILLIGUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE | |
Punkt 1.1 | Nennung aller Personen, die für die Angaben in der Wertpapierbeschreibung bzw. für bestimmte Teile der Angaben verantwortlich sind. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Teile anzugeben. Handelt es sich um natürliche Personen, zu denen auch Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten gehören, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben. | Kategorie A |
Punkt 1.2 |
Erklärung der für die Wertpapierbeschreibung verantwortlichen Personen, dass die Angaben in der Wertpapierbeschreibung ihres Wissens nach richtig sind und dass die Wertpapierbeschreibung keine Auslassungen enthält, die die Aussage verzerren könnten. Gegebenenfalls Erklärung der für bestimmte Abschnitte der Wertpapierbeschreibung verantwortlichen Personen, dass die in den Teilen der Wertpapierbeschreibung genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und dass diese Teile der Wertpapierbeschreibung keine Auslassungen beinhalten, die die Aussage verzerren könnten. |
Kategorie A |
Punkt 1.3 |
Wird in die Wertpapierbeschreibung eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen:
Wurde die Erklärung oder der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist zu erklären, dass diese Erklärung oder dieser Bericht mit Zustimmung der Person, die den Inhalt dieses Teils der Wertpapierbeschreibung für die Zwecke des Prospekts gebilligt hat, aufgenommen wurde. |
Kategorie A |
Punkt 1.4 | Wurden Angaben von Seiten Dritter übernommen, ist zu bestätigen, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben wurden und nach Wissen des Emittenten und soweit für ihn aus den von diesem Dritten veröffentlichten Angaben ersichtlich, nicht durch Auslassungen unkorrekt oder irreführend gestaltet wurden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Angaben zu nennen. | Kategorie C |
Punkt 1.5 |
Eine Erklärung, dass
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Kategorie A |
ABSCHNITT 2 | RISIKOFAKTOREN | |
Punkt 2.1 |
Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, die den angebotenen und/oder zum Handel zuzulassenden Wertpapieren eigen sind, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift „Risikofaktoren” . Offenzulegende Risiken umfassen
In jeder Kategorie werden die gemäß der Bewertung des Emittenten, Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person wesentlichsten Risiken, unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen auf den Emittenten und die Wertpapiere und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, zuerst angeführt. Die Risiken werden durch den Inhalt der Wertpapierbeschreibung bestätigt. |
Kategorie A |
ABSCHNITT 3 | GRUNDLEGENDE ANGABEN | |
Punkt 3.1 |
Interessen natürlicher und juristischer Personen, die an der Emission beteiligt sind. Beschreibung aller für die Emission wesentlichen Interessen, einschließlich Interessenskonflikten, unter Angabe der betreffenden Personen und der Art der Interessen. |
Kategorie C |
Punkt 3.2 | Die Zweckbestimmung der Erlöse und die geschätzten Nettoerlöse. | Kategorie C |
ABSCHNITT 4 | ANGABEN ZU DEN ZUM HANDEL ZUZULASSENDEN WERTPAPIEREN | |
Punkt 4.1 | Gesamtbetrag der zum Handel zuzulassenden Wertpapiere. | Kategorie C |
Punkt 4.2 |
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Kategorie B |
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Kategorie C | |
Punkt 4.3 | Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Wertpapiere geschaffen wurden. | Kategorie A |
Punkt 4.4 |
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Kategorie A |
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Kategorie C | |
Punkt 4.5 | Währung der Wertpapieremission. | Kategorie C |
Punkt 4.6 | Relativer Rang der Wertpapiere in der Kapitalstruktur des Emittenten im Fall einer Insolvenz, gegebenenfalls mit Angaben über ihre Nachrangigkeitsstufe und die potenziellen Auswirkungen auf die Anlagen im Fall der Abwicklung nach Maßgabe der Richtlinie 2014/59/EU. | Kategorie A |
Punkt 4.7 | Beschreibung der Rechte — einschließlich ihrer etwaigen Beschränkungen —, die an die Wertpapiere gebunden sind, und des Verfahrens zur Ausübung dieser Rechte. | Kategorie B |
Punkt 4.8 |
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Kategorie C |
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Kategorie B | |
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Kategorie C | |
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Kategorie C | |
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Kategorie B | |
Ist der Zinssatz nicht festgelegt, | ||
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Kategorie A | |
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Kategorie C | |
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Kategorie B | |
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Kategorie B | |
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Kategorie C | |
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Kategorie C | |
Punkt 4.9 |
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Kategorie C |
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Kategorie B | |
Punkt 4.10 | Angabe der Rendite. | Kategorie C |
Punkt 4.11 | Vertretung der Schuldtitelinhaber unter Angabe der die Anleger vertretenden Organisation und der für diese Vertretung geltenden Bestimmungen. Angabe der Website, auf der die Anleger die Verträge, die diese Repräsentationsformen regeln, kostenlos einsehen können. | Kategorie B |
Punkt 4.12 | Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Billigungen, aufgrund deren die Wertpapiere geschaffen und/oder emittiert wurden. | Kategorie C |
Punkt 4.13 | Emissionstermin der Wertpapiere. | Kategorie C |
Punkt 4.14 | Beschreibung aller etwaigen Beschränkungen für die Übertragbarkeit der Wertpapiere. | Kategorie A |
Punkt 4.15 | Sofern der Anbieter nicht dieselbe Person wie der Emittent ist, Angabe der Identität und der Kontaktdaten des Anbieters der Wertpapiere und/oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person einschließlich der Rechtsträgerkennung (LEI), falls der Anbieter Rechtspersönlichkeit hat. | Kategorie C |
ABSCHNITT 5 | ZULASSUNG ZUM HANDEL UND HANDELSMODALITÄTEN | |
Punkt 5.1 |
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Kategorie B |
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Kategorie C | |
Punkt 5.2 | Name und Anschrift etwaiger Zahlstellen und Verwahrstellen in jedem Land. | Kategorie C |
ABSCHNITT 6 | KOSTEN DER ZULASSUNG ZUM HANDEL | |
Punkt 6.1 | Angabe der geschätzten Gesamtkosten für die Zulassung zum Handel. | Kategorie C |
ABSCHNITT 7 | WEITERE ANGABEN | |
Punkt 7.1 | Werden in der Wertpapierbeschreibung Berater genannt, ist anzugeben, in welcher Funktion sie gehandelt haben. | Kategorie C |
Punkt 7.2 | Es ist anzugeben, welche anderen in der Wertpapierbeschreibung enthaltenen Informationen von gesetzlichen Abschlussprüfern geprüft oder durchgesehen wurden, über die die Abschlussprüfer einen Vermerk erstellt haben. Der Vermerk ist wiederzugeben oder bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörden zusammenzufassen. | Kategorie A |
Punkt 7.3 | Angabe der Ratings, die im Auftrag des Emittenten oder in Zusammenarbeit mit ihm beim Ratingverfahren für Wertpapiere erstellt wurden. Kurze Erläuterung der Bedeutung der Ratings, wenn sie erst unlängst von der Ratingagentur erstellt wurden. | Kategorie C |
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