ANHANG 16 VO (EU) 2019/980
ABSCHNITT 1 | VERANTWORTLICHE PERSONEN, ANGABEN VON SEITEN DRITTER, SACHVERSTÄNDIGENBERICHTE UND BILLIGUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE | |
Punkt 1.1 | Nennung aller Personen, die für die Angaben in der Wertpapierbeschreibung bzw. für bestimmte Teile der Angaben verantwortlich sind. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Teile anzugeben. Handelt es sich um natürliche Personen, zu denen auch Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten gehören, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben. | Kategorie A |
Punkt 1.2 |
Erklärung der für die Wertpapierbeschreibung verantwortlichen Personen, dass die Angaben in der Wertpapierbeschreibung ihres Wissens nach richtig sind und dass die Wertpapierbeschreibung keine Auslassungen enthält, die die Aussage verzerren könnten. Gegebenenfalls Erklärung der für bestimmte Abschnitte der Wertpapierbeschreibung verantwortlichen Personen, dass die in den Teilen der Wertpapierbeschreibung genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und dass diese Teile der Wertpapierbeschreibung keine Auslassungen beinhalten, die die Aussage verzerren könnten. |
Kategorie A |
Punkt 1.3 |
Wird in die Wertpapierbeschreibung eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen:
Wurde die Erklärung oder der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist zu erklären, dass diese Erklärung oder dieser Bericht mit Zustimmung der Person, die den Inhalt dieses Teils der Wertpapierbeschreibung für die Zwecke des Prospekts gebilligt hat, aufgenommen wurde. |
Kategorie A |
Punkt 1.4 | Wurden Angaben von Seiten Dritter übernommen, ist zu bestätigen, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben wurden und nach Wissen des Emittenten und soweit für ihn aus den von diesem Dritten veröffentlichten Angaben ersichtlich, nicht durch Auslassungen unkorrekt oder irreführend gestaltet wurden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Angaben zu nennen. | Kategorie C |
Punkt 1.5 |
Eine Erklärung, dass
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Kategorie A |
ABSCHNITT 2 | RISIKOFAKTOREN | |
Punkt 2.1 |
Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, die den angebotenen und/oder zum Handel zuzulassenden Wertpapieren eigen sind, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift „Risikofaktoren” . Offenzulegende Risiken umfassen
In jeder Kategorie werden die gemäß der Bewertung des Emittenten, Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person wesentlichsten Risiken, unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen auf den Emittenten und die Wertpapiere und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, zuerst angeführt. Die Risiken werden durch den Inhalt der Wertpapierbeschreibung bestätigt. |
Kategorie A |
ABSCHNITT 3 | GRUNDLEGENDE ANGABEN | |
Punkt 3.1 |
Interessen natürlicher und juristischer Personen, die an der Emission/dem Angebot beteiligt sind. Beschreibung aller für die Emission wesentlichen Interessen, einschließlich Interessenskonflikten, unter Angabe der betreffenden Personen und der Art der Interessen. |
Kategorie C |
Punkt 3.2 (nur Kleinanleger) | Gründe für das öffentliche Angebot oder die Zulassung zum Handel (sofern diese nicht in der Gewinnerzielung und/oder der Absicherung bestimmter Risiken liegen). Im Falle eines öffentlichen Angebots, Angabe der geschätzten Gesamtkosten der Emission/des Angebots und der geschätzten Nettoerlöse. Die Kosten und Erlöse sind jeweils nach den einzelnen wichtigsten Zweckbestimmungen aufzuschlüsseln und nach Priorität dieser Zweckbestimmungen darzustellen. Wenn der Emittent weiß, dass die voraussichtlichen Erträge nicht ausreichen werden, um alle vorgeschlagenen Verwendungszwecke zu finanzieren, sind der Betrag und die Quellen anderer Mittel anzugeben. | Kategorie C |
Punkt 3.3 (nur Großanleger) | Gründe für die Ausgabe (sofern diese nicht in der Gewinnerzielung und/oder der Absicherung bestimmter Risiken liegen) | Kategorie C |
ABSCHNITT 4 | ANGABEN ÜBER DIE ANZUBIETENDEN BZW. ZUM HANDEL ZUZULASSENDEN WERTPAPIERE | |
Punkt 4.1 |
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Kategorie B Kategorie C |
Punkt 4.2 | Währung der Wertpapieremission. | Kategorie C |
Punkt 4.3 | Bei Neuemissionen Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Billigungen, aufgrund deren die Wertpapiere geschaffen und/oder emittiert wurden oder werden sollen. | Kategorie C |
Punkt 4.4 | Beschreibung aller etwaigen Beschränkungen für die Übertragbarkeit der Wertpapiere. | Kategorie B |
Punkt 4.5 (nur Kleinanleger) |
Warnhinweis, dass sich die Steuergesetzgebung des Mitgliedstaats des Anlegers und des Gründungsstaats des Emittenten auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken könnten. Angaben zur steuerlichen Behandlung der Wertpapiere, wenn die angebotene Anlage eine für diese Art von Anlagen gedachte Steuerregelung nach sich zieht. |
Kategorie A |
Punkt 4.6 | Sofern der Anbieter nicht dieselbe Person wie der Emittent ist, Angabe der Identität und der Kontaktdaten des Anbieters der Wertpapiere und/oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person einschließlich der Rechtsträgerkennung (LEI), falls der Anbieter Rechtspersönlichkeit hat. | Kategorie C |
Punkt 4.7 | Relativer Rang der Wertpapiere in der Kapitalstruktur des Emittenten im Fall einer Insolvenz, gegebenenfalls mit Angaben über ihre Nachrangigkeitsstufe und die potenziellen Auswirkungen auf die Anlagen im Fall der Abwicklung nach Maßgabe der Richtlinie 2014/59/EU. | Kategorie A |
Punkt 4.8 | Beschreibung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte, einschließlich aller etwaigen Beschränkungen dieser Rechte. | Kategorie B |
Punkt 4.9 |
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Kategorie C |
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Kategorie B | |
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Kategorie C | |
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Kategorie B | |
Ist der Zinssatz nicht festgelegt, | ||
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Kategorie A | |
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Kategorie C | |
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Kategorie C | |
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Kategorie B | |
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Kategorie B | |
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Kategorie C | |
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Kategorie B | |
Punkt 4.10 |
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Kategorie C |
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Kategorie B | |
Punkt 4.11 |
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Kategorie C |
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Kategorie B | |
Punkt 4.15 | Vertretung der Schuldtitelinhaber unter Angabe der die Anleger vertretenden Organisation und der für diese Vertretung geltenden Bestimmungen. Angabe der Website, auf der die Öffentlichkeit die Verträge, die diese Repräsentationsformen regeln, kostenlos einsehen kann. | Kategorie B |
Punkt 4.16 | Gibt es kein Angebot, der Emissionstermin der Wertpapiere. | Kategorie C |
ABSCHNITT 5 | KONDITIONEN DES ANGEBOTS (NUR KLEINANLEGER) | |
Punkt 5.1 | Konditionen, Angebotsstatistiken, erwarteter Zeitplan und erforderliche Maßnahmen für die Antragstellung. | |
Punkt 5.1.1 | Angebotskonditionen. | Kategorie C |
Punkt 5.1.2 | Frist — einschließlich etwaiger Änderungen — innerhalb derer das Angebot gilt, Beschreibung des Antragsverfahrens und Angabe des Emissionstermins neuer Wertpapiere. | Kategorie C |
Punkt 5.1.3 | Beschreibung der Möglichkeit zur Reduzierung der Zeichnungen und der Art und Weise der Erstattung des zu viel gezahlten Betrags an die Zeichner. | Kategorie C |
Punkt 5.1.4 | Einzelheiten zum Mindest- und/oder Höchstbetrag der Zeichnung (entweder in Form der Anzahl der Wertpapiere oder des aggregierten zu investierenden Betrags). | Kategorie C |
Punkt 5.1.5 | Methode und Fristen für die Bedienung der Wertpapiere und ihre Lieferung. | Kategorie C |
Punkt 5.1.6 | Umfassende Beschreibung der Modalitäten und des Termins für die öffentliche Bekanntgabe der Angebotsergebnisse. | Kategorie C |
Punkt 5.1.7 | Verfahren für die Ausübung eines etwaigen Vorzugszeichnungsrechts, die Verhandelbarkeit der Zeichnungsrechte und die Behandlung nicht ausgeübter Zeichnungsrechte. | Kategorie C |
Punkt 5.1.8 |
Gesamtsumme der Emission/des Angebots; ist der Betrag nicht festgelegt, Angabe des Emissionsvolumens der anzubietenden Wertpapiere (sofern verfügbar) und Beschreibung der Vereinbarungen und des Zeitpunkts für die Ankündigung des endgültigen Angebotsbetrags an das Publikum. Ist eine Angabe des maximalen Emissionsvolumens der anzubietenden Wertpapiere im Prospekt nicht möglich, wird im Prospekt angeführt, dass eine Zusage zum Erwerb oder zur Zeichnung der Wertpapiere innerhalb von mindestens zwei Arbeitstagen nach Hinterlegung des Emissionsvolumens der öffentlich anzubietenden Wertpapiere widerrufen werden kann. |
Kategorie C |
Punkt 5.2 | Verteilungs- und Zuteilungsplan | |
Punkt 5.2.1 | Verfahren zur Meldung gegenüber den Zeichnern über den zugeteilten Betrag und Angabe, ob eine Aufnahme des Handels vor der Meldung möglich ist. | Kategorie C |
Punkt 5.3 | Preisfestsetzung | |
Punkt 5.3.1 |
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Kategorie C |
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Kategorie B | |
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Kategorie C | |
Punkt 5.4 | Platzierung und Übernahme (Underwriting) | |
Punkt 5.4.1 | Name und Anschrift des Koordinators/der Koordinatoren des gesamten Angebots oder einzelner Teile des Angebots und — sofern dem Emittenten oder dem Bieter bekannt — Angaben zu den Platzierern in den einzelnen Ländern des Angebots. | Kategorie C |
Punkt 5.4.2 | Name und Anschrift etwaiger Zahlstellen und Verwahrstellen in jedem Land. | Kategorie C |
Punkt 5.4.3 | Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission aufgrund einer festen Zusage zu zeichnen, und Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission ohne feste Zusage oder „zu den bestmöglichen Bedingungen” zu platzieren. Angabe der Hauptmerkmale der Vereinbarungen, einschließlich der Quoten. Wird die Emission nicht zur Gänze übernommen, ist eine Erklärung zum verbleibenden Teil einzufügen. Angabe des Gesamtbetrags der Übernahmeprovision und der Platzierungsprovision. | Kategorie C |
Punkt 5.4.4 | Datum, zu dem der Emissionsübernahmevertrag geschlossen wurde oder wird. | Kategorie C |
ABSCHNITT 6 | ZULASSUNG ZUM HANDEL UND HANDELSMODALITÄTEN | |
Punkt 6.1 | Angabe, ob die angebotenen Wertpapiere Gegenstand eines Antrags auf Zulassung zum Handel sind oder sein werden und auf einem geregelten Markt, sonstigen gleichwertigen Drittlandsmärkten oder einem KMU-Wachstumsmarkt platziert werden sollen, wobei die jeweiligen Märkte zu nennen sind. Dieser Umstand ist anzugeben, ohne den Eindruck zu erwecken, dass die Zulassung zum Handel auf jeden Fall erteilt wird. Falls bekannt, sollten die ersten Termine angegeben werden, zu denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind. | Kategorie B |
Punkt 6.2 (nur Kleinanleger) | Anzugeben sind alle geregelten Märkte, gleichwertigen Drittlandsmärkte oder KMU-Wachstumsmärkte, an denen nach Wissen des Emittenten bereits Wertpapiere der gleichen Gattung wie die angebotenen oder zuzulassenden Wertpapiere zum Handel zugelassen sind. | Kategorie C |
Punkt 6.3 (nur Kleinanleger) | Emissionspreis der Wertpapiere | Kategorie C |
Punkt 6.4 (nur Großanleger) | Angabe der geschätzten Gesamtkosten für die Zulassung zum Handel. | Kategorie C |
Punkt 6.5 | Name und Anschrift der Zahl- und Verwahrstellen in jedem Land. | Kategorie C |
ABSCHNITT 7 | WEITERE ANGABEN | |
Punkt 7.1 | Werden an einer Emission beteiligte Berater in der Wertpapierbeschreibung genannt, ist anzugeben, in welcher Funktion sie gehandelt haben. | Kategorie C |
Punkt 7.2 | Es ist anzugeben, welche anderen in der Wertpapierbeschreibung enthaltenen Angaben von Abschlussprüfern geprüft oder durchgesehen wurden, über die die Abschlussprüfer einen Vermerk erstellt haben. Der Vermerk ist wiederzugeben oder bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörden zusammenzufassen. | Kategorie A |
Punkt 7.3 (nur Kleinanleger) | Angabe der Ratings, die im Auftrag des Emittenten oder in Zusammenarbeit mit ihm beim Ratingverfahren für Wertpapiere erstellt wurden. Kurze Erläuterung der Bedeutung der Ratings, wenn sie erst unlängst von der Ratingagentur erstellt wurden. | Kategorie C |
Punkt 7.3.a (nur Kleinanleger) |
Wird die Zusammenfassung teilweise durch die in Artikel 8 Absatz 3 unter den Buchstaben c bis i der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genannten Angaben ersetzt, müssen all diese Angaben offengelegt werden, soweit dies noch nicht an anderer Stelle in der Wertpapierbeschreibung geschehen ist. | Kategorie C |
Punkt 7.4 (nur Großanleger) | Angabe der geschätzten Gesamtkosten für die Zulassung zum Handel. | Kategorie C |
Punkt 7.5 (nur Großanleger) | Angabe der Ratings, die im Auftrag des Emittenten oder in Zusammenarbeit mit ihm beim Ratingverfahren für Wertpapiere erstellt wurden. | Kategorie C |
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