ANHANG 17 VO (EU) 2019/980
ABSCHNITT 1 | RISIKOFAKTOREN | |
Punkt 1.1 | Klare Angabe der Risikofaktoren, die für die Bewertung des mit den anzubietenden und/oder zum Handel zuzulassenden Wertpapieren verbundenen Marktrisikos von wesentlicher Bedeutung sind, unter der Rubrik „Risikofaktoren” . Ggf. müssen diese einen Risikohinweis darauf enthalten, dass der Anleger seinen Kapitaleinsatz ganz oder teilweise verlieren könnte, sowie gegebenenfalls einen Hinweis darauf, dass die Haftung des Anlegers nicht auf den Wert seiner Anlage beschränkt ist, sowie eine Beschreibung der Umstände, unter denen es zu einer zusätzlichen Haftung kommen kann und welche finanziellen Folgen dies voraussichtlich nach sich zieht. | Kategorie A |
ABSCHNITT 2 | ANGABEN ÜBER DIE ANZUBIETENDEN BZW. ZUM HANDEL ZUZULASSENDEN WERTPAPIERE | |
Punkt 2.1 | Angaben zu den Wertpapieren | |
Punkt 2.1.1 | Klare und umfassende Erläuterung, die den Anlegern verständlich macht, wie der Wert ihrer Anlage durch den Wert des Basisinstruments/der Basisinstrumente beeinflusst wird, insbesondere in Fällen, in denen die Risiken am offensichtlichsten sind, es sei denn, die Wertpapiere haben eine Mindeststückelung von 100000 EUR, können lediglich für mindestens 100000 EUR pro Wertpapier erworben werden oder werden an einem geregelten Markt oder in einem bestimmten Segment eines solchen gehandelt, zu dem ausschließlich qualifizierte Anleger Zugang erhalten. | Kategorie B |
Punkt 2.1.2 | Verfalltag oder Fälligkeitstermin der derivativen Wertpapiere und ihr Ausübungstermin oder letzter Referenztermin. | Kategorie C |
Punkt 2.1.3 | Beschreibung des Abrechnungsverfahrens für die derivativen Wertpapiere. | Kategorie B |
Punkt 2.1.4 | Eine Beschreibung | |
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Kategorie B | |
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Kategorie C | |
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Kategorie B | |
Punkt 2.2 | Angaben zum Basiswert | |
Punkt 2.2.1 | Ausübungspreis oder endgültiger Referenzpreis des Basiswerts. | Kategorie C |
Punkt 2.2.2 | Erklärung zur Art des Basiswerts. | Kategorie A |
Angaben darüber, wo Angaben zum Basiswert und über die vergangene und künftige Wertentwicklung dieses Basiswertes und seine Volatilität auf elektronischem Wege eingeholt werden können und ob dies mit Kosten verbunden ist. | Kategorie C | |
Handelt es sich bei dem Basiswert um ein Wertpapier, Angabe: | ||
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Kategorie C | |
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Kategorie C | |
handelt es sich beim Basiswert um eine Referenzeinheit oder eine Referenzverbindlichkeit (für Credit-linked-Wertpapiere): | ||
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Kategorie A | |
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Kategorie C | |
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Kategorie C | |
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Kategorie C | |
Wenn es sich bei dem Basiswert um einen Index handelt: | ||
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Kategorie C | |
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Kategorie A | |
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Kategorie B | |
Buchstaben b und c kommen nicht zur Anwendung, sofern der Administrator des Index in das von der ESMA geführte öffentliche Register gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2016/1011(1) eingetragen ist. | ||
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Kategorie C | |
Wenn es sich bei dem Basiswert um einen Zinssatz handelt, eine Beschreibung des Zinssatzes. | Kategorie C | |
Fällt der Basiswert nicht in die oben genannten Kategorien, enthält die Wertpapierbeschreibung gleichwertige Angaben. | Kategorie C | |
Besteht der Basiswert aus einem Korb von Basiswerten, eine wie oben beschriebene Angabe für jeden einzelnen Basiswert und Angabe der entsprechenden Gewichtung jedes einzelnen Basiswertes im Korb. | Kategorie C | |
Punkt 2.2.3 | Beschreibung aller etwaigen Kreditereignisse oder Ereignisse, die eine Störung des Marktes oder der Abrechnung bewirken und den Basiswert beeinflussen. | Kategorie B |
Punkt 2.2.4 | Anpassungsregeln in Bezug auf Ereignisse, die den Basiswert betreffen. | Kategorie B |
ABSCHNITT 3 | WEITERE ANGABEN | |
Punkt 3.1 | Im Prospekt ist anzugeben, ob der Emittent nach erfolgter Emission Informationen veröffentlichen will oder nicht. Hat er dies angekündigt, so gibt er im Prospekt an, welche Informationen er vorlegen wird und wo sie erhältlich sein werden. | Kategorie C |
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.
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