ANHANG 19 VO (EU) 2019/980
ABSCHNITT 1 | DIE WERTPAPIERE | |
Punkt 1.1 | Erklärung, dass eine Mitteilung an die ESMA erfolgt ist oder diese beabsichtigt ist, um den Vorschriften hinsichtlich einfacher, transparenter und standardisierter Verbriefung (STS) sofern zutreffend zu entsprechen. Ebenso sollte die Bedeutung einer solchen Mitteilung erläutert und ein Verweis auf die oder ein Hyperlink zu der Datenbank der ESMA mit dem Hinweis eingefügt werden, dass die STS-Mitteilung dort heruntergeladen werden kann, sofern dies als nötig erachtet wird. | Kategorie A |
Punkt 1.2 | Enthält der Prospekt eine Erklärung, dass die Transaktion den Vorschriften hinsichtlich STS entspricht, ein Warnhinweis, dass der STS-Status einer Transaktion nicht statisch ist und dass Anleger den aktuellen Status der Transaktion auf der Website der ESMA überprüfen sollten. | Kategorie B |
Punkt 1.3 | Mindeststückelung einer Emission. | Kategorie C |
Punkt 1.4 |
Werden Angaben zu einem nicht an der Emission beteiligten Unternehmen/Schuldner veröffentlicht, ist zu bestätigen, dass die das Unternehmen/den Schuldner betreffenden Angaben korrekt den vom Unternehmen/Schuldner selbst publizierten Informationen entnommen wurden. Nach Wissen des Emittenten und soweit für ihn aus den von dem Unternehmen bzw. Schuldner veröffentlichten Angaben ersichtlich, wurden die Angaben nicht durch Auslassungen irreführend gestaltet. Darüber hinaus ist/sind die Quelle(n) der in der Wertpapierbeschreibung enthaltenen Informationen, d. h. die Fundstelle der vom Unternehmen oder Schuldner selbst publizierten Angaben zu nennen. |
Kategorie C |
ABSCHNITT 2 | DIE BASISWERTE | |
Punkt 2.1 | Es ist zu bestätigen, dass die der Emission zugrunde liegenden verbrieften Aktiva so beschaffen sind, dass sie die Erwirtschaftung von Finanzströmen gewährleisten, die alle für die Wertpapiere fälligen Zahlungen abdecken. | Kategorie A |
Punkt 2.2 | Liegt der Emission ein Pool von Einzelaktiva zugrunde, sind folgende Angaben zu liefern: | |
Punkt 2.2.1 | Die für diesen Aktiva-Pool geltende Rechtsordnung. | Kategorie C |
Punkt 2.2.2 |
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Kategorie C |
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Kategorie B | |
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Kategorie C | |
Punkt 2.2.3 | Rechtsnatur der Aktiva. | Kategorie C |
Punkt 2.2.4 | Der Fälligkeitstermin bzw. die Fälligkeitstermine der Aktiva. | Kategorie C |
Punkt 2.2.5 | Betrag der Aktiva. | Kategorie C |
Punkt 2.2.6 | Die Beleihungsquote oder den Grad der Besicherung. | Kategorie B |
Punkt 2.2.7 | Die Methode der Entstehung oder der Schaffung der Aktiva sowie bei Darlehen oder Kreditverträgen die Hauptdarlehenskriterien und einen Hinweis auf etwaige Darlehen, die diesen Kriterien nicht genügen, sowie etwaige Rechte oder Verpflichtungen im Hinblick auf die Zahlung weiterer Vorschüsse. | Kategorie B |
Punkt 2.2.8 | Hinweis auf wichtige Zusicherungen und Sicherheiten, die dem Emittenten in Bezug auf die Aktiva gemacht oder gestellt wurden. | Kategorie C |
Punkt 2.2.9 | Etwaige Substitutionsrechte für die Aktiva und eine Beschreibung der Art und Weise, wie die Aktiva ersetzt werden können, und der Art der substituierbaren Aktiva; sollte die Möglichkeit einer Substitution durch Aktiva einer anderen Gattung oder Qualität bestehen, ist dies anzugeben und sind die Auswirkungen einer solchen Substitution darzulegen. | Kategorie B |
Punkt 2.2.10 | Beschreibung sämtlicher relevanter Versicherungspolicen, die für die Aktiva abgeschlossen wurden. Eine Konzentration bei ein und derselben Versicherungsgesellschaft sollte gemeldet werden, wenn sie für die Transaktion von wesentlicher Bedeutung ist. | Kategorie B |
Punkt 2.2.11 | Setzen sich die Aktiva aus Schuldverschreibungen von maximal fünf Schuldnern zusammen, bei denen es sich um juristische Personen handelt, oder werden diese von maximal fünf juristischen Personen garantiert oder sind einem Schuldner oder einem die Schuldverschreibungen garantierenden Unternehmen 20 oder mehr Prozent der Aktiva zuzurechnen oder werden, nach Kenntnis des Emittenten und/oder soweit für ihn aus den von dem/den Schuldner(n) veröffentlichten Informationen ersichtlich, 20 oder mehr Prozent der Aktiva von einem einzigen Garantiegeber garantiert, so ist eine der beiden folgenden Angaben zu machen: | |
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Kategorie A | |
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Kategorie C | |
Punkt 2.2.12 | Besteht zwischen dem Emittenten, dem Garantiegeber und dem Schuldner eine Beziehung, die für die Emission von wesentlicher Bedeutung ist, sind die wichtigsten Aspekte dieser Beziehung im Detail zu erläutern. | Kategorie C |
Punkt 2.2.13 | Umfassen die Aktiva Verpflichtungen, die an einem geregelten Markt oder gleichwertigen Drittlandsmarkt oder an einem KMU-Wachstumsmarkt gehandelt werden, eine kurze Beschreibung der Wertpapiere und des Marktes und ein elektronischer Link, unter dem Unterlagen hinsichtlich der Verpflichtungen auf dem geregelten Markt oder gleichwertigen Drittlandsmarkt oder KMU-Wachstumsmarkt verfügbar sind. | Kategorie C |
Punkt 2.2.14 | Umfassen die Aktiva nicht an einem geregelten oder gleichwertigen Drittlandsmarkt oder KMU-Wachstumsmarkt gehandelte Schuldverschreibungen, sind die wichtigsten Konditionen hinsichtlich dieser Schuldverschreibungen darzulegen. | Kategorie B |
Punkt 2.2.15 | Umfassen die Aktiva Dividendenwerte, die zum Handel an einem geregelten oder gleichwertigen Drittlandsmarkt oder einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, ist Folgendes anzugeben: | Kategorie C |
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Kategorie C | |
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Kategorie C | |
Punkt 2.2.16 | Umfassen mehr als 10 % der Aktiva Dividendenwerte, die nicht an einem geregelten oder gleichwertigen Drittlandsmarkt oder KMU-Wachstumsmarkt gehandelt werden, sind eine Beschreibung dieser Dividendenwerte sowie Angaben für jeden Emittenten dieser Wertpapiere beizubringen, die den Angaben vergleichbar sind, die im Registrierungsformular für Dividendenwerte oder, sofern zutreffend, im Registrierungsformular für Wertpapiere, die von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs ausgegeben werden, verlangt werden. | Kategorie A |
Punkt 2.2.17 |
Ist ein wesentlicher Teil der Aktiva durch Immobilien besichert oder unterlegt, ist ein Gutachten für diese Immobilien vorzulegen, in dem sowohl die Immobilien selbst als auch die Kapitalfluss- und Einkommensströme geschätzt werden. Dieser Offenlegung muss nicht nachgekommen werden, wenn es sich um eine Emission von Wertpapieren handelt, die durch Hypothekendarlehen unterlegt sind, wobei die Immobilien als Sicherheiten dienen, sofern diese Immobilien im Hinblick auf die Emission nicht neu geschätzt wurden und klar ist, dass es sich bei den besagten Schätzungen um diejenigen handelt, die zum Zeitpunkt des ursprünglichen Hypothekendarlehens vorgenommen wurden. |
Kategorie A |
Punkt 2.3 | In Bezug auf einen aktiv gemanagten Pool von Aktiva, die die Emission unterlegen, sind folgende Angaben beizubringen. | |
Punkt 2.3.1 | Gleichwertige Angaben wie in 2.1 und 2.2, um eine Bewertung der Art, der Qualität, der Hinlänglichkeit und der Liquidität der im Portfolio gehaltenen Aktiva vornehmen zu können, die der Besicherung der Emission dienen. | Siehe Punkte 2.1 und 2.2 |
Punkt 2.3.2 | Die Parameter, innerhalb deren die Anlagen getätigt werden können; Name und Beschreibung des für die Verwaltung zuständigen Unternehmens, einschließlich einer Beschreibung des in diesem Unternehmen vorhandenen Sachverstands bzw. der bestehenden Erfahrungen; Zusammenfassung der Bestimmungen über die Abbestellung eines solchen Unternehmens und die Bestellung einer anderen Verwaltungsgesellschaft und Beschreibung der Beziehung dieses Unternehmens zu allen anderen an der Emission beteiligten Parteien. | Kategorie A |
Punkt 2.4 | Schlägt ein Emittent vor, weitere Wertpapiere zu emittieren, die von denselben Aktiva unterlegt werden, ist eine entsprechende eindeutige Erklärung abzugeben und — sofern nicht diese neuen Wertpapiere mit den Kategorien der bestehenden Schuldtitel fungibel oder diesen nachgeordnet sind — eine Beschreibung der Art und Weise, wie die Inhaber der bestehenden Schuldtitel unterrichtet werden sollen. | Kategorie C |
ABSCHNITT 3 | STRUKTUR UND KAPITALFLUSS | |
Punkt 3.1 | Beschreibung der Struktur der Transaktion einschließlich eines Überblicks über die Transaktion und die Kapitalflüsse und eines Strukturdiagramms. | Kategorie A |
Punkt 3.2 | Beschreibung der an der Emission beteiligten Unternehmen und der von ihnen auszuführenden Aufgaben zusätzlich zu den Angaben über direkte und indirekte Besitz- oder Kontrollverhältnisse zwischen diesen Unternehmen. | Kategorie A |
Punkt 3.3 | Beschreibung der Methode und des Datums des Verkaufs, der Übertragung, der Novation oder der Zession der Aktiva bzw. etwaiger sich aus den Aktiva ergebenden Rechte und/oder Pflichten gegenüber dem Emittenten, oder ggf. der Art und Weise und der Frist, auf die bzw. innerhalb deren der Emittent die Erträge der Emission vollständig investiert haben wird. | Kategorie B |
Punkt 3.4 | Erläuterung des Mittelflusses, einschließlich | |
Punkt 3.4.1 |
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Kategorie A |
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Kategorie C | |
Punkt 3.4.2 | Angaben über die Verbesserung der Kreditwürdigkeit der Anleiheemission; Angabe, wo potenziell bedeutende Liquiditätsdefizite auftreten könnten und Verfügbarkeit etwaiger Liquiditätshilfen; Angabe der Bestimmungen, die die Zinsrisiken bzw. Hauptausfallrisiken auffangen sollen; | Kategorie B |
Punkt 3.4.3 |
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Kategorie A |
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Kategorie C | |
Punkt 3.4.4 | unbeschadet des in 3.4.2 Gesagten, Einzelheiten zu etwaigen Finanzierungen von nachgeordneten Verbindlichkeiten; | Kategorie C |
Punkt 3.4.5 | Angabe von Anlageparametern für die Anlage von zeitweiligen Liquiditätsüberschüssen und Beschreibung der für eine solche Anlage zuständigen Parteien; | Kategorie B |
Punkt 3.4.6 | Beschreibung der Art und Weise, wie Zahlungen in Bezug auf die Aktiva zusammengefasst werden; | Kategorie A |
Punkt 3.4.7 | Rangordnung der Zahlungen, die vom Emittenten an die Inhaber der entsprechenden Wertpapiergattungen geleistet werden, und | Kategorie A |
Punkt 3.4.8 | detaillierte Angaben zu Vereinbarungen, die den Zins- und Kapitalzahlungen an die Anleger zugrunde liegen; | Kategorie B |
Punkt 3.5 | Name, Anschrift und wesentliche Geschäftstätigkeiten der ursprünglichen Besitzer der verbrieften Aktiva. | Kategorie C |
Punkt 3.6 |
Ist die Rendite und/oder Rückzahlung des Wertpapiers an die Leistung oder Kreditwürdigkeit anderer Aktiva oder Basiswerte geknüpft, die keine Aktiva des Emittenten sind, für jedes Referenzaktivum oder jeden Basiswert eine der folgenden Angaben;
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Siehe Anhang 17 |
Punkt 3.7 | Name, Anschrift und wesentliche Geschäftstätigkeiten des Verwalters, der Berechnungsstelle oder einer gleichwertigen Person, zusammen mit einer Zusammenfassung der Zuständigkeiten des Verwalters bzw. der Berechnungsstelle; ihr Verhältnis zum ursprünglichen Besitzer oder „Schaffer” der Aktiva und eine Zusammenfassung der Bestimmungen, die das Ende der Bestellung des Verwalters/der Berechnungsstelle und die Bestellung eines anderen Verwalters/Berechnungsstelle regeln; | Kategorie C |
Punkt 3.8 | Namen und Anschriften sowie eine kurze Beschreibung | |
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Kategorie A | |
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Kategorie C | |
ABSCHNITT 4 | „EX POST” -ANGABEN | |
Punkt 4.1 | Im Prospekt ist anzugeben, an welchem Ort der Emittent verpflichtet ist oder beabsichtigt, in Bezug auf die zum Handel zuzulassenden Wertpapiere und die Wertentwicklung der zugrunde liegenden Sicherheiten nach erfolgter Emission Transaktionsinformationen zu veröffentlichen. Der Emittent gibt an, welche Informationen veröffentlicht werden, wo sie erhalten werden können und wie häufig sie veröffentlicht werden. | Kategorie C |
Fußnote(n):
- (1)
Dies kann sich jedoch abhängig von den Anforderungen der endgültigen Verbriefungsverordnung noch ändern.
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