PRO-FORMA-INFORMATIONEN
| ABSCHNITT 1 |
INHALT DER PRO-FORMA-FINANZINFORMATIONEN |
| Punkt 1.1 |
Pro-forma-Finanzinformationen bestehen aus:
- a)
- einer Einleitung, in der Folgendes festgehalten wird:
- i)
- der Zweck, zu dem die Pro-forma-Finanzinformationen erstellt wurden, einschließlich einer Beschreibung der Transaktion oder der wesentlichen Verpflichtung und der daran beteiligten Unternehmen oder Einheiten;
- ii)
- der Zeitraum oder das Datum, auf den bzw. das sich die Pro-forma-Finanzinformationen beziehen;
- iii)
- die Tatsache, dass die Pro-forma-Finanzinformation lediglich zur Veranschaulichung erstellt wurde;
- iv)
- eine Erläuterung, dass
- i)
- die Pro-forma-Finanzinformation die Auswirkung der Transaktion veranschaulicht, so als wäre diese zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt worden;
- ii)
- die hypothetische Finanzlage oder die hypothetischen Finanzergebnisse von der tatsächlichen Finanzlage oder den tatsächlichen Finanzergebnissen des Unternehmens abweichen können;
- b)
- je nach Umständen einer Gewinn- und Verlustrechnung, einer Bilanz oder beidem, wobei folgende Angaben in Spaltenform zu liefern sind:
- i)
- historische unberichtigte Informationen;
- ii)
- Anpassungen an der Rechnungslegungsmethode, falls erforderlich;
- iii)
- Pro-forma-Bereinigungen;
- iv)
- die Ergebnisse der Pro-forma-Finanzinformationen in der letzten Spalte;
- c)
- Begleitende Anhangangaben, in denen Folgendes dargelegt wird:
- i)
- die Quellen, aus denen die unberichtigten Finanzinformationen stammen und ob ein Prüfungsvermerk zur Quelle veröffentlicht wurde;
- ii)
- die Basis, auf der die Pro-forma-Finanzinformationen erstellt wurden;
- iii)
- Quelle und Erläuterung jeder Bereinigung;
- iv)
- Angaben darüber, ob jede Bereinigung hinsichtlich einer Pro-forma-Gewinn- und Verlustrechnung voraussichtlich eine anhaltende Auswirkung auf den Emittenten haben wird;
- d)
- gegebenenfalls sind Finanzinformationen und Zwischenfinanzinformationen der erworbenen oder zu erwerbenden Unternehmen oder Einheiten, die zur Erstellung der Pro-forma-Finanzinformationen verwendet wurden, in den Prospekt aufzunehmen.
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| ABSCHNITT 2 |
GRUNDSÄTZE FÜR DIE ERSTELLUNG UND DARSTELLUNG VON PRO-FORMA-FINANZINFORMATIONEN |
| Punkt 2.1 |
Pro-forma-Finanzinformationen sind als solche zu kennzeichnen, um sie von historischen Finanzinformationen zu unterscheiden.
Pro-forma-Finanzinformationen sind so zu erstellen, dass sie mit den vom Emittenten bei den letzten oder nächsten Jahresabschlüssen zugrunde gelegten Rechnungslegungsmethoden konsistent sind.
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| Punkt 2.2 |
Pro-forma-Informationen dürfen lediglich in folgendem Zusammenhang veröffentlicht werden:
- a)
- für den letzten abgeschlossenen Berichtszeitraum und/oder
- b)
- für den letzten Zwischenberichtszeitraum, für den einschlägige unberichtigte Informationen veröffentlicht wurden oder in das Registrierungsformular bzw. den Prospekt aufgenommen werden.
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| Punkt 2.3 |
Pro-forma-Bereinigungen müssen
- a)
- klar ausgewiesen und erläutert werden;
- b)
- alle wesentlichen Auswirkungen, die direkt der jeweiligen Transaktion zugeordnet werden können, darstellen;
- c)
- mit Tatsachen unterlegt werden können.
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| ABSCHNITT 3 |
ANFORDERUNGEN AN DEN BESTÄTIGUNGSVERMERK EINES WIRTSCHAFTSPRÜFERS/ABSCHLUSSPRÜFERS |
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Der Prospekt muss einen von unabhängigen Wirtschafts- oder Abschlussprüfern erstellten Vermerk enthalten, in dem festgehalten wird, dass nach Meinung der Prüfer:
- a)
- die Pro-forma-Finanzinformationen ordnungsgemäß auf der angegebenen Basis erstellt wurden; und
- b)
- dass die unter Buchstabe a genannte Basis mit den Rechnungslegungsmethoden des Emittenten konsistent ist.
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