PRO-FORMA-INFORMATIONEN
ABSCHNITT 1 |
INHALT DER PRO-FORMA-FINANZINFORMATIONEN |
Punkt 1.1 |
Pro-forma-Finanzinformationen bestehen aus:
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a)
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einer Einleitung, in der Folgendes festgehalten wird:
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i)
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der Zweck, zu dem die Pro-forma-Finanzinformationen erstellt wurden, einschließlich einer Beschreibung der Transaktion oder der wesentlichen Verpflichtung und der daran beteiligten Unternehmen oder Einheiten;
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ii)
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der Zeitraum oder das Datum, auf den bzw. das sich die Pro-forma-Finanzinformationen beziehen;
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iii)
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die Tatsache, dass die Pro-forma-Finanzinformation lediglich zur Veranschaulichung erstellt wurde;
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iv)
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eine Erläuterung, dass
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i)
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die Pro-forma-Finanzinformation die Auswirkung der Transaktion veranschaulicht, so als wäre diese zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt worden;
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ii)
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die hypothetische Finanzlage oder die hypothetischen Finanzergebnisse von der tatsächlichen Finanzlage oder den tatsächlichen Finanzergebnissen des Unternehmens abweichen können;
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b)
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je nach Umständen einer Gewinn- und Verlustrechnung, einer Bilanz oder beidem, wobei folgende Angaben in Spaltenform zu liefern sind:
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i)
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historische unberichtigte Informationen;
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ii)
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Anpassungen an der Rechnungslegungsmethode, falls erforderlich;
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iii)
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Pro-forma-Bereinigungen;
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iv)
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die Ergebnisse der Pro-forma-Finanzinformationen in der letzten Spalte;
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c)
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Begleitende Anhangangaben, in denen Folgendes dargelegt wird:
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i)
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die Quellen, aus denen die unberichtigten Finanzinformationen stammen und ob ein Prüfungsvermerk zur Quelle veröffentlicht wurde;
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ii)
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die Basis, auf der die Pro-forma-Finanzinformationen erstellt wurden;
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iii)
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Quelle und Erläuterung jeder Bereinigung;
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iv)
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Angaben darüber, ob jede Bereinigung hinsichtlich einer Pro-forma-Gewinn- und Verlustrechnung voraussichtlich eine anhaltende Auswirkung auf den Emittenten haben wird;
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d)
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gegebenenfalls sind Finanzinformationen und Zwischenfinanzinformationen der erworbenen oder zu erwerbenden Unternehmen oder Einheiten, die zur Erstellung der Pro-forma-Finanzinformationen verwendet wurden, in den Prospekt aufzunehmen.
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ABSCHNITT 2 |
GRUNDSÄTZE FÜR DIE ERSTELLUNG UND DARSTELLUNG VON PRO-FORMA-FINANZINFORMATIONEN |
Punkt 2.1 |
Pro-forma-Finanzinformationen sind als solche zu kennzeichnen, um sie von historischen Finanzinformationen zu unterscheiden.
Pro-forma-Finanzinformationen sind so zu erstellen, dass sie mit den vom Emittenten bei den letzten oder nächsten Jahresabschlüssen zugrunde gelegten Rechnungslegungsmethoden konsistent sind.
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Punkt 2.2 |
Pro-forma-Informationen dürfen lediglich in folgendem Zusammenhang veröffentlicht werden:
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a)
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für den letzten abgeschlossenen Berichtszeitraum und/oder
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b)
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für den letzten Zwischenberichtszeitraum, für den einschlägige unberichtigte Informationen veröffentlicht wurden oder in das Registrierungsformular bzw. den Prospekt aufgenommen werden.
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Punkt 2.3 |
Pro-forma-Bereinigungen müssen
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a)
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klar ausgewiesen und erläutert werden;
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b)
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alle wesentlichen Auswirkungen, die direkt der jeweiligen Transaktion zugeordnet werden können, darstellen;
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c)
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mit Tatsachen unterlegt werden können.
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ABSCHNITT 3 |
ANFORDERUNGEN AN DEN BESTÄTIGUNGSVERMERK EINES WIRTSCHAFTSPRÜFERS/ABSCHLUSSPRÜFERS |
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Der Prospekt muss einen von unabhängigen Wirtschafts- oder Abschlussprüfern erstellten Vermerk enthalten, in dem festgehalten wird, dass nach Meinung der Prüfer:
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a)
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die Pro-forma-Finanzinformationen ordnungsgemäß auf der angegebenen Basis erstellt wurden; und
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b)
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dass die unter Buchstabe a genannte Basis mit den Rechnungslegungsmethoden des Emittenten konsistent ist.
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