ANHANG 20 VO (EU) 2019/980

PRO-FORMA-INFORMATIONEN

ABSCHNITT 1 INHALT DER PRO-FORMA-FINANZINFORMATIONEN
Punkt 1.1

Pro-forma-Finanzinformationen bestehen aus:

a)
einer Einleitung, in der Folgendes festgehalten wird:

i)
der Zweck, zu dem die Pro-forma-Finanzinformationen erstellt wurden, einschließlich einer Beschreibung der Transaktion oder der wesentlichen Verpflichtung und der daran beteiligten Unternehmen oder Einheiten;
ii)
der Zeitraum oder das Datum, auf den bzw. das sich die Pro-forma-Finanzinformationen beziehen;
iii)
die Tatsache, dass die Pro-forma-Finanzinformation lediglich zur Veranschaulichung erstellt wurde;
iv)
eine Erläuterung, dass

i)
die Pro-forma-Finanzinformation die Auswirkung der Transaktion veranschaulicht, so als wäre diese zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt worden;
ii)
die hypothetische Finanzlage oder die hypothetischen Finanzergebnisse von der tatsächlichen Finanzlage oder den tatsächlichen Finanzergebnissen des Unternehmens abweichen können;

b)
je nach Umständen einer Gewinn- und Verlustrechnung, einer Bilanz oder beidem, wobei folgende Angaben in Spaltenform zu liefern sind:

i)
historische unberichtigte Informationen;
ii)
Anpassungen an der Rechnungslegungsmethode, falls erforderlich;
iii)
Pro-forma-Bereinigungen;
iv)
die Ergebnisse der Pro-forma-Finanzinformationen in der letzten Spalte;

c)
Begleitende Anhangangaben, in denen Folgendes dargelegt wird:

i)
die Quellen, aus denen die unberichtigten Finanzinformationen stammen und ob ein Prüfungsvermerk zur Quelle veröffentlicht wurde;
ii)
die Basis, auf der die Pro-forma-Finanzinformationen erstellt wurden;
iii)
Quelle und Erläuterung jeder Bereinigung;
iv)
Angaben darüber, ob jede Bereinigung hinsichtlich einer Pro-forma-Gewinn- und Verlustrechnung voraussichtlich eine anhaltende Auswirkung auf den Emittenten haben wird;

d)
gegebenenfalls sind Finanzinformationen und Zwischenfinanzinformationen der erworbenen oder zu erwerbenden Unternehmen oder Einheiten, die zur Erstellung der Pro-forma-Finanzinformationen verwendet wurden, in den Prospekt aufzunehmen.
ABSCHNITT 2 GRUNDSÄTZE FÜR DIE ERSTELLUNG UND DARSTELLUNG VON PRO-FORMA-FINANZINFORMATIONEN
Punkt 2.1

Pro-forma-Finanzinformationen sind als solche zu kennzeichnen, um sie von historischen Finanzinformationen zu unterscheiden.

Pro-forma-Finanzinformationen sind so zu erstellen, dass sie mit den vom Emittenten bei den letzten oder nächsten Jahresabschlüssen zugrunde gelegten Rechnungslegungsmethoden konsistent sind.

Punkt 2.2

Pro-forma-Informationen dürfen lediglich in folgendem Zusammenhang veröffentlicht werden:

a)
für den letzten abgeschlossenen Berichtszeitraum und/oder
b)
für den letzten Zwischenberichtszeitraum, für den einschlägige unberichtigte Informationen veröffentlicht wurden oder in das Registrierungsformular bzw. den Prospekt aufgenommen werden.
Punkt 2.3

Pro-forma-Bereinigungen müssen

a)
klar ausgewiesen und erläutert werden;
b)
alle wesentlichen Auswirkungen, die direkt der jeweiligen Transaktion zugeordnet werden können, darstellen;
c)
mit Tatsachen unterlegt werden können.
ABSCHNITT 3 ANFORDERUNGEN AN DEN BESTÄTIGUNGSVERMERK EINES WIRTSCHAFTSPRÜFERS/ABSCHLUSSPRÜFERS

Der Prospekt muss einen von unabhängigen Wirtschafts- oder Abschlussprüfern erstellten Vermerk enthalten, in dem festgehalten wird, dass nach Meinung der Prüfer:

a)
die Pro-forma-Finanzinformationen ordnungsgemäß auf der angegebenen Basis erstellt wurden; und
b)
dass die unter Buchstabe a genannte Basis mit den Rechnungslegungsmethoden des Emittenten konsistent ist.

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