ANHANG 21 VO (EU) 2019/980
ABSCHNITT 1 | ART DER GARANTIE |
Beschreibung jeder Vereinbarung, mit der sichergestellt werden soll, dass jede für die Emission wesentliche Verpflichtung angemessen erfüllt wird, ob in Form einer Garantie, einer Sicherheit, einer Patronatserklärung (keep well agreement), einer „Mono-line” -Versicherungspolice oder einer gleichwertigen anderen Verpflichtung ( „Garantien” ), wobei der Steller als „Garantiegeber” bezeichnet wird. Solche Vereinbarungen umfassen auch Verpflichtungen, einschließlich bedingt eingegangener, zur Gewährleistung der Rückzahlung von Nichtdividendenwerten und/oder der Zahlung von Zinsen. In der Beschreibung sollte auch dargelegt werden, wie mit der Vereinbarung sichergestellt werden soll, dass die garantierten Zahlungen ordnungsgemäß geleistet werden. |
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ABSCHNITT 2 | UMFANG DER GARANTIE |
Konditionen und Umfang der Garantie sind im Einzelnen darzulegen. Diese Angaben sollten sämtliche Auflagen für die Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall umfassen, die in den Wertpapierkonditionen und den wesentlichen Bestimmungen etwaiger „Mono-line” -Versicherungen oder Patronatserklärungen zwischen Emittent und Garantiegeber festgelegt sind. Auch etwaige Vetorechte des Garantiegebers in Bezug auf Änderungen bei den Wertpapierinhaberrechten, wie sie häufig in „Mono-line” -Versicherungen zu finden sind, müssen im Einzelnen dargelegt werden. | |
ABSCHNITT 3 | OFFENZULEGENDE ANGABEN ZUM GARANTIEGEBER |
Der Garantiegeber muss über sich selbst die gleichen Angaben machen wie der Emittent der Art von Wertpapieren, die Gegenstand der Garantie sind. | |
ABSCHNITT 4 | VERFÜGBARE DOKUMENTE |
Angabe der Websites, an denen die Öffentlichkeit die wichtigen Verträge und sonstige mit der Garantie verbundene Dokumente einsehen kann. |
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