ANHANG 2 VO (EU) 2019/980
ABSCHNITT 1 | OFFENZULEGENDE ANGABEN ÜBER DEN EMITTENTEN |
Punkt 1.1 | Der Emittent legt Angaben entsprechend den in Anhang 1 genannten Angabevorschriften für das Registrierungsformular für Dividendenwerte offen. |
Punkt 1.2 |
Wird das einheitliche Registrierungsformular gebilligt, ist Anhang 1 Punkt 1.5 mit einer Erklärung zu ergänzen, dass das einheitliche Registrierungsformular für die Zwecke eines öffentlichen Angebots von Wertpapieren oder einer Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt verwendet werden kann, sofern dieses durch etwaige Änderungen, eine Wertpapierbeschreibung und eine gemäß Verordnung (EU) 2017/1129 gebilligte Zusammenfassung vervollständigt wird. Wird das einheitliche Registrierungsformular ohne vorherige Billigung hinterlegt und veröffentlicht, ist Anhang 1 Punkt 1.5 durch eine Erklärung zu ersetzen, aus der hervorgeht, dass
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