ANHANG 7 VO (EU) 2019/980
ABSCHNITT 1 | VERANTWORTLICHE PERSONEN, ANGABEN VON SEITEN DRITTER, SACHVERSTÄNDIGENBERICHTE UND BILLIGUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE |
Punkt 1.1 | Nennung aller Personen, die für die Angaben im Registrierungsformular bzw. für bestimmte Teile der Angaben verantwortlich sind. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Teile anzugeben. Handelt es sich um natürliche Personen, zu denen auch Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten gehören, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben. |
Punkt 1.2 |
Erklärung der für das Registrierungsformular verantwortlichen Personen, dass die Angaben im Registrierungsformular ihres Wissens nach richtig sind und dass das Registrierungsformular keine Auslassungen enthält, die die Aussage verzerren könnten. Gegebenenfalls Erklärung der für bestimmte Abschnitte des Registrierungsformulars verantwortlichen Personen, dass die in den Teilen des Registrierungsformulars genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und dass diese Teile des Registrierungsformulars keine Auslassungen beinhalten, die die Aussage verzerren könnten. |
Punkt 1.3 |
Wird in das Registrierungsformular eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen:
Wurde die Erklärung oder der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, ist anzugeben, dass diese Erklärung oder dieser Bericht mit Zustimmung der Person, die den Inhalt dieses Teils des Registrierungsformulars für die Zwecke des Prospekts gebilligt hat, aufgenommen wurde. |
Punkt 1.4 | Wurden Angaben von Seiten Dritter übernommen, ist zu bestätigen, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben wurden und nach Wissen des Emittenten und soweit für ihn aus den von diesem Dritten veröffentlichten Angaben ersichtlich, nicht durch Auslassungen unkorrekt oder irreführend gestaltet wurden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Angaben zu nennen. |
Punkt 1.5 |
Eine Erklärung, dass
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ABSCHNITT 2 | ABSCHLUSSPRÜFER |
Punkt 2.1 | Name und Anschrift der Abschlussprüfer des Emittenten, die für den von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraum zuständig waren (einschließlich ihrer Mitgliedschaft in einer Berufsvereinigung). |
Punkt 2.2 | Wurden Abschlussprüfer während des von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums abberufen, nicht wieder bestellt oder haben sie ihr Mandat selbst niedergelegt, so sind entsprechende Einzelheiten anzugeben, wenn sie von wesentlicher Bedeutung sind. |
ABSCHNITT 3 | RISIKOFAKTOREN |
Punkt 3.1 |
Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, die dem Emittenten eigen sind und die die Fähigkeit des Emittenten beeinflussen können, seinen sich aus den Wertpapieren ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift „Risikofaktoren” . In jeder Kategorie werden die gemäß der Bewertung des Emittenten, Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person wesentlichsten Risiken, unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen auf den Emittenten und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, zuerst angeführt. Die Risikofaktoren werden durch den Inhalt des Registrierungsformulars bestätigt. |
ABSCHNITT 4 | ANGABEN ZUM EMITTENTEN |
Punkt 4.1 | Geschäftsgeschichte und Geschäftsentwicklung des Emittenten |
Punkt 4.1.1 | Gesetzliche und kommerzielle Bezeichnung des Emittenten |
Punkt 4.1.2 | Ort der Registrierung des Emittenten, seine Registrierungsnummer und Rechtsträgerkennung (LEI). |
Punkt 4.1.3 | Datum der Gründung der Gesellschaft und Existenzdauer des Emittenten, soweit diese nicht unbefristet ist. |
Punkt 4.1.4 | Sitz und Rechtsform des Emittenten, Rechtsordnung, unter der er tätig ist, Land der Gründung der Gesellschaft; Anschrift und Telefonnummer seines eingetragenen Sitzes (oder Hauptort der Geschäftstätigkeit, falls nicht mit dem eingetragenen Sitz identisch), etwaige Website des Emittenten mit einer Erklärung, dass die Angaben auf der Website nicht Teil des Prospekts sind, sofern diese Angaben nicht mittels Verweises in den Prospekt aufgenommen wurden. |
Punkt 4.1.5 | Jüngste Ereignisse, die für den Emittenten eine besondere Bedeutung haben und die in hohem Maße für eine Bewertung der Solvenz des Emittenten relevant sind. |
Punkt 4.1.6 | Angabe der Ratings, die für den Emittenten in dessen Auftrag oder in Zusammenarbeit mit ihm beim Ratingverfahren erstellt wurden. |
ABSCHNITT 5 | ÜBERBLICK ÜBER DIE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT |
Punkt 5.1 | Haupttätigkeitsbereiche |
Punkt 5.1.1 | Beschreibung der Haupttätigkeiten des Emittenten unter Angabe der wichtigsten Arten der vertriebenen Produkte und/oder erbrachten Dienstleistungen. |
Punkt 5.1.2 | Grundlage für etwaige Angaben des Emittenten zu seiner Wettbewerbsposition. |
ABSCHNITT 6 | ORGANISATIONSSTRUKTUR |
Punkt 6.1 | Ist der Emittent Teil einer Gruppe, kurze Beschreibung der Gruppe und der Stellung des Emittenten innerhalb dieser Gruppe. Dies kann in Form oder unter Beifügung eines Diagramms der Organisationsstruktur erfolgen, sofern dies zur Darstellung der Struktur hilfreich ist. |
Punkt 6.2 | Ist der Emittent von anderen Unternehmen der Gruppe abhängig, ist dies klar anzugeben und die Abhängigkeit zu erläutern. |
ABSCHNITT 7 | TRENDINFORMATIONEN |
Punkt 7.1 |
Eine Beschreibung
Falls keiner der oben genannten Punkte zutrifft, sollte der Emittent (eine) entsprechende negative Erklärung(en) abgeben. |
ABSCHNITT 8 | GEWINNPROGNOSEN ODER -SCHÄTZUNGEN |
Punkt 8.1 |
Nimmt ein Emittent auf freiwilliger Basis eine Gewinnprognose oder -schätzung auf, hat die Gewinnprognose oder -schätzung klar und unmissverständlich zu sein und hat sie eine Erläuterung der wichtigsten Annahmen, auf die der Emittent seine Prognose oder Schätzung gestützt hat, zu umfassen. Die Prognose oder Schätzung entspricht den folgenden Grundsätzen:
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Punkt 8.2 |
Der Prospekt enthält eine Erklärung, dass die Gewinnprognose oder -schätzung folgende zwei Kriterien erfüllt:
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ABSCHNITT 9 | VERWALTUNGS-, LEITUNGS- UND AUFSICHTSORGANE |
Punkt 9.1 |
Name und Geschäftsanschrift folgender Personen sowie Angabe ihrer Stellung beim Emittenten und der wichtigsten Tätigkeiten, die sie neben der Tätigkeit beim Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind:
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Punkt 9.2 |
Interessenkonflikte von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen Potenzielle Interessenkonflikte zwischen den Verpflichtungen der unter Punkt 9.1 genannten Personen gegenüber dem Emittenten und ihren privaten Interessen oder sonstigen Verpflichtungen müssen klar angegeben werden. Falls keine derartigen Konflikte bestehen, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben. |
ABSCHNITT 10 | HAUPTAKTIONÄRE |
Punkt 10.1 | Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe, ob an dem Emittenten unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen oder Beherrschungsverhältnisse bestehen und wer diese Beteiligungen hält bzw. diese Beherrschung ausübt. Beschreibung der Art und Weise einer derartigen Beherrschung und der vorhandenen Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs einer solchen Beherrschung. |
Punkt 10.2 | Sofern dem Emittenten bekannt, Beschreibung etwaiger Vereinbarungen, deren Ausübung zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Änderung in der Beherrschung des Emittenten führen könnte. |
ABSCHNITT 11 | FINANZINFORMATIONEN ÜBER DIE VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE DES EMITTENTEN |
Punkt 11.1 | Historische Finanzinformationen |
Punkt 11.1.1 | Beizubringen sind historische Finanzinformationen, die die letzten zwei Geschäftsjahre abdecken (mindestens 24 Monate), bzw. einen entsprechenden kürzeren Zeitraum, während dessen der Emittent tätig war, sowie ein Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers für jedes Geschäftsjahr. |
Punkt 11.1.2 |
Änderung des Bilanzstichtages Hat der Emittent in der Zeit, für die historische Finanzinformationen beizubringen sind, seinen Bilanzstichtag geändert, so decken die geprüften historischen Finanzinformationen mindestens 24 Monate oder — sollte der Emittent seiner Geschäftstätigkeit noch keine 24 Monate nachgegangen sein — den gesamten Zeitraum seiner Geschäftstätigkeit ab. |
Punkt 11.1.3 |
Rechnungslegungsstandards Die Finanzinformationen sind gemäß der internationalen Rechnungslegungsstandards, wie sie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in der Union anzuwenden sind, zu erstellen. Falls die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 nicht anwendbar ist, sind Abschlüsse entsprechend folgender Standards zu erstellen:
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Punkt 11.1.4 |
Wurden die geprüften Finanzinformationen gemäß nationaler Rechnungslegungsgrundsätze erstellt, dann müssen die Finanzinformationen zumindest Folgendes enthalten:
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Punkt 11.1.5 |
Konsolidierte Abschlüsse Erstellt der Emittent sowohl einen Einzelabschluss als auch einen konsolidierten Abschluss, so ist zumindest der konsolidierte Abschluss in das Registrierungsformular aufzunehmen. |
Punkt 11.1.6 |
Alter der Finanzinformationen Der Bilanzstichtag des letzten Jahres geprüfter Finanzinformationen darf nicht länger als 18 Monate ab dem Datum des Registrierungsformulars zurückliegen. |
Punkt 11.2 | Prüfung der historischen Finanzinformationen |
Punkt 11.2.1 |
Die historischen jährlichen Finanzinformationen müssen unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erstellt. Sind die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar, müssen die historischen Finanzinformationen in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen geprüft worden sein, oder es muss für das Registrierungsformular vermerkt werden, ob sie in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln. Ansonsten müssen folgende Informationen in das Registrierungsformular aufgenommen werden:
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Punkt 11.2.1a | Sofern Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über die historischen Finanzinformationen von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden beziehungsweise sofern sie Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten oder wenn sie eingeschränkt erteilt wurden, ist der Grund dafür anzugeben und sind diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder diese Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben. |
Punkt 11.2.2 | Angabe sonstiger Informationen im Registrierungsformular, die von den Abschlussprüfern geprüft wurden. |
Punkt 11.2.3 | Wurden die Finanzinformationen im Registrierungsformular nicht dem geprüften Jahresabschluss des Emittenten entnommen, so sind die Quelle dieser Daten und die Tatsache anzugeben, dass die Daten ungeprüft sind. |
Punkt 11.3 | Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren |
Punkt 11.3.1 | Angaben über etwaige staatliche Interventionen, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis des Emittenten noch anhängig sind oder eingeleitet werden könnten), die im Zeitraum der mindestens 12 letzten Monate stattfanden und die sich in jüngster Zeit erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität des Emittenten und/oder der Gruppe ausgewirkt haben oder sich in Zukunft auswirken könnten. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben. |
Punkt 11.4 | Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage des Emittenten |
Punkt 11.4.1 | Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage der Gruppe, die seit dem Ende des Stichtags eingetreten ist, für den entweder geprüfte Finanzinformationen oder Zwischenfinanzinformationen veröffentlicht wurden. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben. |
ABSCHNITT 12 | WESENTLICHE VERTRÄGE |
Punkt 12.1 | Kurze Zusammenfassung aller abgeschlossenen wesentlichen Verträge, die nicht im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit abgeschlossen wurden und die dazu führen könnten, dass jedwedes Mitglied der Gruppe eine Verpflichtung oder ein Recht erlangt, die bzw. das für die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen gegenüber den Wertpapierinhabern in Bezug auf die ausgegebenen Wertpapiere nachzukommen, von wesentlicher Bedeutung ist. |
ABSCHNITT 13 | VERFÜGBARE DOKUMENTE |
Punkt 13.1 |
Abzugeben ist eine Erklärung, dass während der Gültigkeitsdauer des Registrierungsformulars ggf. die folgenden Dokumente eingesehen werden können:
Die Website, auf der die Dokumente eingesehen werden können, ist anzugeben. |
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