ANHANG 8 VO (EU) 2019/980
ABSCHNITT 1 | VERANTWORTLICHE PERSONEN, ANGABEN VON SEITEN DRITTER, SACHVERSTÄNDIGENBERICHTE UND BILLIGUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE |
Punkt 1.1 | Nennung aller Personen, die für die Angaben im Registrierungsformular bzw. für bestimmte Teile der Angaben verantwortlich sind. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Teile anzugeben. Handelt es sich um natürliche Personen, zu denen auch Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten gehören, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben. |
Punkt 1.2 |
Erklärung der für das Registrierungsformular verantwortlichen Personen, dass die Angaben im Registrierungsformular ihres Wissens nach richtig sind und dass das Registrierungsformular keine Auslassungen enthält, die die Aussage verzerren könnten. Gegebenenfalls Erklärung der für bestimmte Abschnitte des Registrierungsformulars verantwortlichen Personen, dass die in den Teilen des Registrierungsformulars genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und dass diese Teile des Registrierungsformulars keine Auslassungen beinhalten, die die Aussage verzerren könnten. |
Punkt 1.3 |
Wird in das Registrierungsformular eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen:
Wurde die Erklärung oder der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, ist anzugeben, dass diese Erklärung oder dieser Bericht mit Zustimmung der Person, die den Inhalt dieses Teils des Registrierungsformulars für die Zwecke des Prospekts gebilligt hat, aufgenommen wurde. |
Punkt 1.4 | Wurden Angaben von Seiten Dritter übernommen, ist zu bestätigen, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben wurden und nach Wissen des Emittenten und soweit für ihn aus den von diesem Dritten veröffentlichten Angaben ersichtlich, nicht durch Auslassungen unkorrekt oder irreführend gestaltet wurden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Angaben zu nennen. |
Punkt 1.5 |
Eine Erklärung, dass
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ABSCHNITT 2 | ABSCHLUSSPRÜFER |
Punkt 2.1 | Namen der Abschlussprüfer des Emittenten, die für den von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraum zuständig waren (einschließlich ihrer Mitgliedschaft in einer Berufsvereinigung). |
ABSCHNITT 3 | RISIKOFAKTOREN |
Punkt 3.1 |
Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, die dem Emittenten eigen sind und die die Fähigkeit des Emittenten beeinflussen können, seinen sich aus den Wertpapieren ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift „Risikofaktoren” . In jeder Kategorie werden die gemäß der Bewertung des Emittenten, Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person wesentlichsten Risiken, unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen auf den Emittenten und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, zuerst angeführt. Die Risikofaktoren werden durch den Inhalt des Registrierungsformulars bestätigt. |
ABSCHNITT 4 | ANGABEN ZUM EMITTENTEN |
Punkt 4.1 | Gesetzliche und kommerzielle Bezeichnung des Emittenten. |
Punkt 4.2 | Sitz und Rechtsform des Emittenten, Rechtsträgerkennung (LEI), Rechtsordnung, unter der er tätig ist, Land der Gründung der Gesellschaft; Anschrift und Telefonnummer seines eingetragenen Sitzes (oder Hauptort der Geschäftstätigkeit, falls nicht mit dem eingetragenen Sitz identisch), etwaige Website des Emittenten mit einer Erklärung, dass die Angaben auf der Website nicht Teil des Prospekts sind, sofern diese Angaben nicht mittels Verweises in den Prospekt aufgenommen wurden. |
ABSCHNITT 5 | ÜBERBLICK ÜBER DIE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT |
Punkt 5.1 | Beschreibung der Haupttätigkeiten des Emittenten unter Angabe der wichtigsten Arten der vertriebenen Produkte und/oder erbrachten Dienstleistungen. |
ABSCHNITT 6 | TRENDINFORMATIONEN |
Punkt 6.1 |
Eine Beschreibung
Falls weder Buchstabe a) noch Buchstabe b) zutreffen, sollte der Emittent eine entsprechende negative Erklärung abgeben. |
Punkt 6.2 (nur Kleinanleger) | Angabe aller bekannten Trends, Unsicherheiten, Anfragen, Verpflichtungen oder Vorfälle, die die Aussichten des Emittenten nach vernünftigem Ermessen zumindest im laufenden Geschäftsjahr wesentlich beeinflussen werden. |
ABSCHNITT 7 | GEWINNPROGNOSEN ODER -SCHÄTZUNGEN |
Punkt 7.1 |
Nimmt ein Emittent auf freiwilliger Basis eine (noch ausstehende und gültige) Gewinnprognose oder -schätzung auf, muss diese in das Registrierungsformular aufgenommene Prognose oder Schätzung die unter den Punkten 7.2 und 7.3 angeführten Angaben enthalten. Wurde eine Gewinnprognose oder -schätzung veröffentlicht und ist diese noch ausstehend, jedoch nicht mehr gültig, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben und ist darzulegen, warum eine solche Prognose oder Schätzung nicht mehr gültig ist. Eine solche ungültige Prognose oder Schätzung unterliegt nicht den unter den Punkten 7.2 und 7.3 genannten Anforderungen. Die Aufnahme der Gewinnprognose oder -schätzung liegt im Ermessen des Emittenten. Wird eine solche Gewinnprognose oder -schätzung aufgenommen, enthält das Registrierungsformular die unter den Punkten 7.2 und 7.3 angeführten Angaben. |
Punkt 7.2 |
Nimmt ein Emittent eine neue Gewinnprognose oder -schätzung oder eine bereits einmal veröffentlichte Gewinnprognose oder -schätzung gemäß Punkt 7.1 auf, hat die Gewinnprognose oder -schätzung klar und unmissverständlich zu sein und sie hat eine Erläuterung der wichtigsten Annahmen, auf die der Emittent seine Prognose oder Schätzung gestützt hat, zu umfassen. Die Prognose oder Schätzung entspricht den folgenden Grundsätzen:
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Punkt 7.3 |
Der Prospekt enthält eine Erklärung, dass die Gewinnprognose oder -schätzung folgende zwei Kriterien erfüllt:
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ABSCHNITT 8 | VERWALTUNGS-, LEITUNGS- UND AUFSICHTSORGAN UND OBERES MANAGEMENT |
Punkt 8.1 |
Name und Geschäftsanschrift folgender Personen sowie Angabe ihrer Stellung beim Emittenten und der wichtigsten Tätigkeiten, die sie neben der Tätigkeit beim Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind:
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Punkt 8.2 | Potenzielle Interessenkonflikte zwischen den Verpflichtungen der unter Punkt 8.1 genannten Personen gegenüber dem Emittenten und ihren privaten Interessen oder sonstigen Verpflichtungen sind klar anzugeben. Falls keine derartigen Konflikte bestehen, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben. |
ABSCHNITT 9 | HAUPTAKTIONÄRE |
Punkt 9.1 | Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe, ob an dem Emittenten unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen oder Beherrschungsverhältnisse bestehen und wer diese Beteiligungen hält bzw. diese Beherrschung ausübt. Beschreibung der Art und Weise einer derartigen Beherrschung und der vorhandenen Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs einer solchen Beherrschung. |
Punkt 9.2 | Sofern dem Emittenten bekannt, Beschreibung etwaiger Vereinbarungen, deren Ausübung zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Änderung in der Beherrschung des Emittenten führen könnte. |
ABSCHNITT 10 | FINANZINFORMATIONEN ÜBER VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE DES EMITTENTEN |
Punkt 10.1 |
Abschlüsse Zu veröffentlichende Abschlüsse (Jahres- und Halbjahresabschlüsse), die die 12 Monate vor der Billigung des Prospekts abdecken. Wurde sowohl ein Jahres- als auch ein Halbjahresabschluss veröffentlicht, ist nur der Jahresabschluss erforderlich, sofern dieser jünger als der Halbjahresabschluss ist. |
Punkt 10.2 | Prüfung der jährlichen Finanzinformationen |
Punkt 10.2.1 |
Bestätigungsvermerk Der Jahresabschluss muss unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erstellt. Sind die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar, muss der Jahresabschluss in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen geprüft worden sein, oder es muss für das Registrierungsformular vermerkt werden, ob er in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt. Ansonsten müssen folgende Informationen in das Registrierungsformular aufgenommen werden:
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Punkt 10.2.1a | Sofern Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über den Jahresabschluss von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden beziehungsweise sofern sie Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten oder wenn sie eingeschränkt erteilt wurden, ist der Grund dafür anzugeben und sind diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder diese Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben. |
Punkt 10.2.2 | Angabe sonstiger Informationen im Registrierungsformular, die von den Abschlussprüfern geprüft wurden. |
Punkt 10.2.3 | Wurden die Finanzinformationen im Registrierungsformular nicht dem geprüften Jahresabschluss des Emittenten entnommen, so sind die Quelle dieser Daten und die ungeprüften Daten anzugeben. |
Punkt 10.3 |
Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren Angaben über etwaige staatliche Interventionen, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis des Emittenten noch anhängig sind oder eingeleitet werden könnten), die im Zeitraum der mindestens 12 letzten Monate stattfanden und die sich in jüngster Zeit erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität des Emittenten und/oder der Gruppe ausgewirkt haben oder sich in Zukunft auswirken könnten. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben. |
Punkt 10.4 |
Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage des Emittenten Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage der Gruppe, die seit dem Ende des Stichtags eingetreten ist, für den entweder geprüfte Abschlüsse oder Zwischenfinanzinformationen veröffentlicht wurden. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben. |
ABSCHNITT 11 | RECHTLICH GEFORDERTE OFFENLEGUNGEN |
Punkt 11.1 |
Zusammenfassung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in den letzten 12 Monaten offengelegten Informationen, die zum Datum des Prospekts relevant sind. Die Zusammenfassung wird in einer leicht zu analysierenden, knappen und verständlichen Form präsentiert und darf keine Wiederholung bereits gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014 veröffentlichter Informationen darstellen. Die Zusammenfassung wird in eine begrenzte Anzahl von themenbezogenen Kategorien unterteilt. |
ABSCHNITT 12 | WESENTLICHE VERTRÄGE |
Punkt 12.1 | Kurze Zusammenfassung aller abgeschlossenen wesentlichen Verträge, die nicht im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit abgeschlossen wurden und die dazu führen könnten, dass jedwedes Mitglied der Gruppe eine Verpflichtung oder ein Recht erlangt, die bzw. das für die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen gegenüber den Wertpapierinhabern in Bezug auf die ausgegebenen Wertpapiere nachzukommen, von wesentlicher Bedeutung ist. |
ABSCHNITT 13 | VERFÜGBARE DOKUMENTE |
Punkt 13.1 |
Abzugeben ist eine Erklärung, dass während der Gültigkeitsdauer des Registrierungsformulars ggf. die folgenden Dokumente eingesehen werden können:
Die Website, auf der die Dokumente eingesehen werden können, ist anzugeben. |
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