ANHANG 9 VO (EU) 2019/980

REGISTRIERUNGSFORMULAR FÜR FORDERUNGSBESICHERTE WERTPAPIERE ( „ASSET-BACKED SECURITIES/ABS” )

ABSCHNITT 1 VERANTWORTLICHE PERSONEN, ANGABEN VON SEITEN DRITTER, SACHVERSTÄNDIGENBERICHTE UND BILLIGUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE
Punkt 1.1 Nennung aller Personen, die für die Angaben im Registrierungsformular bzw. für bestimmte Teile der Angaben verantwortlich sind. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Teile anzugeben. Handelt es sich um natürliche Personen, zu denen auch Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten gehören, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben.
Punkt 1.2

Erklärung der für das Registrierungsformular verantwortlichen Personen, dass die Angaben im Registrierungsformular ihres Wissens nach richtig sind und dass das Registrierungsformular keine Auslassungen enthält, die die Aussage verzerren könnten.

Gegebenenfalls Erklärung der für bestimmte Abschnitte des Registrierungsformulars verantwortlichen Personen, dass die in den Teilen des Registrierungsformulars genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und dass diese Teile des Registrierungsformulars keine Auslassungen beinhalten, die die Aussage verzerren könnten.

Punkt 1.3

Wird in das Registrierungsformular eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen:

a)
Name,
b)
Geschäftsadresse,
c)
Qualifikationen,
d)
das wesentliche Interesse am Emittenten, falls vorhanden.

Wurde die Erklärung oder der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist zu erklären, dass diese Erklärung oder dieser Bericht mit der Zustimmung vonseiten der Person, die den Inhalt dieses Teils des Registrierungsformulars für die Zwecke des Prospekts gebilligt hat, aufgenommen wurde.

Punkt 1.4 Sofern Angaben vonseiten Dritter übernommen wurden, ist zu bestätigen, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben wurden und dass — soweit es dem Emittenten bekannt ist und er aus den von dieser dritten Partei veröffentlichten Informationen ableiten konnte — keine Tatsachen fehlen, die die wiedergegebenen Informationen unkorrekt oder irreführend gestalten würden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Informationen anzugeben.
Punkt 1.5

Eine Erklärung, dass

a)
[das Registrierungsformular/der Prospekt] durch [Bezeichnung der zuständigen Behörde] als zuständiger Behörde gemäß Verordnung (EU) 2017/1129 gebilligt wurde,
b)
die [Bezeichnung der zuständigen Behörde] [dieses Registrierungsformular/diesen Prospekt] nur bezüglich der Standards der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 billigt,
c)
eine solche Billigung nicht als eine Befürwortung des Emittenten, der Gegenstand [dieses Registrierungsformulars/dieses Prospekts] ist, erachtet werden sollte.
ABSCHNITT 2 ABSCHLUSSPRÜFER
Punkt 2.1 Name und Anschrift der Abschlussprüfer des Emittenten, die für den von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraum zuständig waren (einschließlich jedweder Mitgliedschaft in einer Berufsvereinigung).
ABSCHNITT 3 RISIKOFAKTOREN
Punkt 3.1

Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, die dem Emittenten eigen sind, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift „Risikofaktoren” .

In jeder Kategorie werden die gemäß der Bewertung des Emittenten, Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person wesentlichsten Risiken, unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen auf den Emittenten und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, zuerst angeführt. Die Risikofaktoren werden durch den Inhalt des Registrierungsformulars bestätigt.

ABSCHNITT 4 ANGABEN ZUM EMITTENTEN
Punkt 4.1 Erklärung, ob der Emittent als eine Zweckgesellschaft gegründet wurde oder als Unternehmen für den Zweck der Emission von ABS.
Punkt 4.2 Gesetzliche und kommerzielle Bezeichnung des Emittenten und Rechtsträgerkennung (LEI).
Punkt 4.3 Ort der Registrierung des Emittenten und seine Registrierungsnummer.
Punkt 4.4 Datum der Gründung der Gesellschaft und Existenzdauer des Emittenten, soweit diese nicht unbefristet ist.
Punkt 4.5 Sitz und Rechtsform des Emittenten, Rechtsordnung, unter der er tätig ist, Land der Gründung der Gesellschaft; Anschrift und Telefonnummer seines eingetragenen Sitzes (oder Hauptort der Geschäftstätigkeit, falls nicht mit dem eingetragenen Sitz identisch), etwaige Website des Emittenten oder Website einer Drittpartei oder eines Garantiegebers mit einer Erklärung, dass die Angaben auf der Website nicht Teil des Prospekts sind, sofern diese Angaben nicht mittels Verweises in den Prospekt aufgenommen wurden.
Punkt 4.6 Angabe des Betrags des genehmigten und ausgegebenen Kapitals sowie des Kapitals, dessen Ausgabe bereits genehmigt ist, sowie Zahl und Gattung der Wertpapiere, aus denen es sich zusammensetzt.
ABSCHNITT 5 ÜBERBLICK ÜBER DIE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
Punkt 5.1 Kurze Beschreibung der Haupttätigkeitsbereiche des Emittenten.
ABSCHNITT 6 VERWALTUNGS-, LEITUNGS- UND AUFSICHTSORGANE
Punkt 6.1

Name und Geschäftsanschrift folgender Personen sowie Angabe ihrer Stellung beim Emittenten und der wichtigsten Tätigkeiten, die sie neben der Tätigkeit beim Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind:

a)
Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans;
b)
persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien.
ABSCHNITT 7 HAUPTAKTIONÄRE
Punkt 7.1 Sofern dem Emittenten bekannt, Angabe, ob an dem Emittenten unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen oder Beherrschungsverhältnisse bestehen, und wer diese Beteiligungen hält bzw. diese Beherrschung ausübt. Beschreibung der Art und Weise einer derartigen Kontrolle und der vorhandenen Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs einer derartigen Kontrolle.
ABSCHNITT 8 FINANZINFORMATIONEN ÜBER VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE DES EMITTENTEN
Punkt 8.1 Hat ein Emittent seit seiner Gründung oder Niederlassung noch nicht mit der Geschäftstätigkeit begonnen und wurde zum Termin der Abfassung des Registrierungsformulars noch kein Abschluss erstellt, so ist in dem Registrierungsformular ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.
Punkt 8.2

Historische Finanzinformationen

Hat ein Emittent seit seiner Gründung oder Niederlassung bereits mit der Geschäftstätigkeit begonnen und wurde ein Jahresabschluss erstellt, so sind in dem Registrierungsformular geprüfte historische Finanzinformationen aufzunehmen, die die letzten zwei Geschäftsjahre abdecken (zumindest 24 Monate bzw. einen entsprechenden kürzeren Zeitraum, während dessen der Emittent tätig war), sowie ein Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers für jedes Geschäftsjahr.
Punkt 8.2.1

Änderung des Bilanzstichtages

Hat der Emittent in der Zeit, für die historische Finanzinformationen beizubringen sind, seinen Bilanzstichtag geändert, so decken die historischen Finanzinformationen mindestens 24 Monate oder — sollte der Emittent seiner Geschäftstätigkeit noch keine 24 Monate nachgegangen sein — den gesamten Zeitraum seiner Geschäftstätigkeit ab.
Punkt 8.2.2

Rechnungslegungsstandards

Die Finanzinformationen sind gemäß der internationalen Rechnungslegungsstandards, wie sie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in der Union anzuwenden sind, zu erstellen. Falls die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 nicht anwendbar ist, ist der Abschluss entsprechend folgender Standards zu erstellen:
a)
den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Mitgliedstaats für Emittenten aus dem EWR, wie nach Richtlinie 2013/34/EU gefordert;
b)
den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes, die denen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 gleichwertig sind, bei Emittenten aus Drittländern. Wenn solche Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes jenen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 nicht gleichwertig sind, sind die Abschlüsse in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 neu zu erstellen.
Punkt 8.2.3

Änderung des Rechnungslegungsrahmens

Die geprüften historischen Finanzinformationen des Vorjahres, die Vergleichsinformationen für das vorangegangene Jahr enthalten, müssen in einer Form dargestellt und erstellt werden, die mit den Rechnungslegungsstandards konsistent ist, gemäß denen der folgende Jahresabschluss des Emittenten erscheint, wobei die Rechnungslegungsstandards und -strategien sowie die Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, die auf derlei Jahresabschlüsse Anwendung finden. Änderungen innerhalb des bestehenden Rechnungslegungsrahmens des Emittenten machen keine Neuerstellung des geprüften Abschlusses erforderlich. Beabsichtigt der Emittent jedoch die Anwendung neuer Rechnungslegungsstandards in seinem nächsten veröffentlichten Abschluss, muss zumindest ein vollständiger Abschluss (wie durch IAS 1 „Darstellung des Abschlusses” festgelegt) einschließlich Vergleichsinformationen in einer Form dargestellt werden, die mit der konsistent ist, die im folgenden Jahresabschluss des Emittenten zur Anwendung gelangen wird, wobei die Rechnungslegungsstandards und -strategien sowie die Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, die auf derlei Jahresabschlüsse Anwendung finden.
Punkt 8.2.4

Wurden die geprüften Finanzinformationen gemäß nationaler Rechnungslegungsgrundsätze erstellt, dann müssen die unter dieser Rubrik geforderten Finanzinformationen zumindest Folgendes enthalten:

a)
die Bilanz,
b)
die Gewinn- und Verlustrechnung,
c)
die Rechnungslegungsmethoden und erläuternde Anmerkungen.
Punkt 8.2.a

Dieser Absatz (Punkte 8.2.a, 8.2.a.1, 8.2.a.2 und 8.2.a.3) ist nur für die Ausgabe von ABS mit einer Mindeststückelung von 100000 EUR oder solchen anzuwenden, die ausschließlich an einem geregelten Markt und/oder in einem bestimmten Segment eines solchen gehandelt werden sollen, zu dem ausschließlich qualifizierte Anleger zu Zwecken des Handels mit den Wertpapieren Zugang haben.

Historische Finanzinformationen

Hat ein Emittent seit seiner Gründung oder Niederlassung bereits mit der Geschäftstätigkeit begonnen und wurde ein Jahresabschluss erstellt, so sind in dem Registrierungsformular historische Finanzinformationen aufzunehmen, die die letzten zwei Geschäftsjahre abdecken (zumindest 24 Monate bzw. einen entsprechenden kürzeren Zeitraum, während dessen der Emittent tätig war), sowie ein Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers für jedes Geschäftsjahr.
Punkt 8.2.a.1

Rechnungslegungsstandards

Die Finanzinformationen sind gemäß der International Financial Reporting Standards, wie sie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in der Union anzuwenden sind, zu erstellen. Falls die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 nicht anwendbar ist, ist der Abschluss entsprechend folgender Standards zu erstellen:
a)
den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Mitgliedstaats bei Emittenten aus dem EWR, wie in der Richtlinie 2013/34/EU gefordert;
b)
den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes, die denen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 gleichwertig sind, bei Emittenten aus Drittländern.
Ansonsten müssen folgende Angaben in das Registrierungsformular aufgenommen werden:
a)
Eine hervorgehobene Erklärung dahingehend, dass die in das Registrierungsformular aufgenommenen Finanzinformationen nicht gemäß der von der Union verabschiedeten Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erstellt wurden und dass die Finanzinformationen erhebliche Unterschiede aufweisen könnten, wenn die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 doch auf die historischen Finanzinformationen angewandt worden wäre.
b)
Unmittelbar nach den historischen Finanzinformationen sind die Unterschiede zwischen der von der Union verabschiedeten Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 und den Rechnungslegungsgrundsätzen in einer Beschreibung darzulegen, die der Emittent bei der Erstellung seines Jahresabschlusses zugrunde gelegt hat.
Punkt 8.2.a.2

Wurden die geprüften Finanzinformationen gemäß nationaler Rechnungslegungsstandards erstellt, müssen diese zumindest Folgendes enthalten:

a)
die Bilanz,
b)
die Gewinn- und Verlustrechnung,
c)
die Rechnungslegungsmethoden und erläuternde Anmerkungen.
Punkt 8.2.a.3

Bestätigungsvermerk

Die historischen jährlichen Finanzinformationen müssen unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erstellt.

Sind die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar, müssen die historischen Finanzinformationen in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen geprüft worden sein, oder es muss für das Registrierungsformular vermerkt werden, ob sie in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln. Ansonsten müssen folgende Informationen in das Registrierungsformular aufgenommen werden:

a)
eine eindeutige Erklärung dahingehend, welche Prüfungsstandards zugrunde gelegt wurden;
b)
eine Erläuterung für die Fälle, in denen von den Internationalen Prüfungsstandards in erheblichem Maße abgewichen wurde.
Punkt 8.2.a.4 Es ist eine Erklärung abzugeben, dass die historischen Finanzinformationen geprüft wurden. Sofern Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über die historischen Finanzinformationen von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden beziehungsweise sofern sie Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten oder wenn sie eingeschränkt erteilt wurden, ist der Grund dafür anzugeben und sind diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder diese Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben.
Punkt 8.3

Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren

Angaben über etwaige staatliche Interventionen, Gerichtsverfahren oder Schiedsgerichtsverfahren (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis des Unternehmens noch anhängig sind oder eingeleitet werden könnten), die im Zeitraum der mindestens 12 letzten Monate stattfanden und die sich in jüngster Zeit erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität des Emittenten und/oder der Gruppe ausgewirkt haben oder sich in Zukunft auswirken können. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.
Punkt 8.4

Bedeutende negative Veränderungen in der Finanzlage des Emittenten

Hat ein Emittent einen Jahresabschluss erstellt, so ist darin eine Erklärung aufzunehmen, der zufolge sich seine Finanzlage oder seine Aussichten seit dem Datum des letzten veröffentlichten und geprüften Jahresabschlusses nicht negativ verändert hat bzw. haben. Ist eine bedeutende negative Veränderung eingetreten, so ist sie im Registrierungsformular zu erläutern.
ABSCHNITT 9 VERFÜGBARE DOKUMENTE
Punkt 9.1

Abzugeben ist eine Erklärung, dass während der Gültigkeitsdauer des Registrierungsformulars ggf. die folgenden Dokumente eingesehen werden können:

a)
die aktuelle Satzung und die aktuellen Statuten des Emittenten;
b)
sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, historischen Finanzinformationen, Bewertungen und Erklärungen, die von einem Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten abgegeben wurden, sofern Teile davon in das Registrierungsformular eingefügt worden sind oder in ihm darauf verwiesen wird.

Die Website, auf der die Dokumente eingesehen werden können, ist anzugeben.

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